Regelwerk |
GeodatenzugangVV M-V 1 - Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. Mai 2010
(AmtsBl. M-V Nr. 22 vom 31.05.2010 S. 334;.. 06.11.2011 S. 35aufgehoben)
Gl.-Nr.: 219-8
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
Vom 9. Mai 2010 - II 270 - 560.19302 -
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 219 - 8
Vorbehaltlich einer Änderung durch den Landesgesetzgeber sollen die folgenden, aus dem Entwurf eines Geoinformations- und Vermessungsgesetzes entnommenen Teile der weiteren Verwaltungstätigkeit zu Grunde gelegt und angewandt werden:
1 Grundlagen des amtlichen Geoinformationswesens
1.1 Aufgabenbestimmung
1.1.1 Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur. Es richtet eine Geodateninfrastruktur ein und stellt diese für den Zugang und die Nutzung von Geodaten bereit. Die Geodaten bilden die Grundlage für alle orts- und raumbezogenen Maßnahmen des Landes.
1.1.2 Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen stellt seine Informationen und Dienstleistungen nach den Erfordernissen der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des Rechts, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Einwohner bereit.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Sie gliedern sich in Geobasisdaten und Geofachdaten und werden in raumbezogenen Informationssystemen geführt.
1.2.2 Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
1.2.3 Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen.
Dies sind im Einzelnen:
1.2.4 Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
1.2.5 lnteroperabolität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
1.2.6 Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
1.2.7 Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
1.3 Geodateninfrastruktur
1.3.1 Das amtliche Geoinformationswesen umfasst alle Geodaten der Stellen nach Nummer 1.4.1 und die dafür erforderliche Infrastruktur. Es verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geodaten für Staat und Gesellschaft. Einrichtung und Bereitstellung einer Geodateninfrastruktur sind Aufgaben der obersten Landesbehörden. Dabei sind die nationalen und internationalen Normen und Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen.
1.3.2 Die Stellen nach Nummer 1.4.1 erheben und führen ihre Geodaten auf der Grundlage der Geobasisdaten, die Ergebnisse des amtlichen Vermessungswesens sind.
1.4 Zuständigkeiten im amtlichen Geoinformationswesen
1.4.1 Die Aufgaben des amtlichen Geoinformationswesens werden wahrgenommen durch
1.4.2 Das Innenministerium koordiniert das amtliche Geoinformationswesen und legt Normen und Standards gemäß Nummer 1.3.1 im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden fest.
1.4.3 Dem Landesamt für innere Verwaltung obliegen:
1.4.4 Die Einrichtung, Führung, Finanzierung und Bereitstellung der raumbezogenen Fachinformationssysteme und die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verwaltungsvorschrift durch die obersten Landesbehörden in ihrem Geschäftsbereich bleiben unberührt.
1.5 Ziel
Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Mecklenburg-Vorpommern als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur sind Landesaufgaben.
1.6 Persönlicher Anwendungsbereich
1.6.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Stellen nach Nummer 1.4.1.
1.6.2 Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), soweit ihnen nach Nummer 2.3.3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird.
1.7 Sachlicher Anwendungsbereich
1.7.1 Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und
a. | sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern beziehen, | |
b. | in elektronischer Form vorliegen, | |
c. | vorhanden sind bei | |
aa) | einer Stelle nach Nummer 1.4.1 und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen und | |
aaa) von einer Stelle nach Nummer 1.4.1 erstellt wurden, | ||
bbb) bei einer solchen eingegangen sind oder | ||
ccc) von dieser Stelle nach Nummer 1.4.1 verwaltet oder aktualisiert werden | ||
oder | ||
bb) | Dritten, denen gemäß Nummer 2.3.3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird |
|
oder für diese bereitgehalten werden und | ||
d | eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen |
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
1.7.2 Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Stellen nach Nummer 1.4.1 vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gelten die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
1.7.3 Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Bundesländer oder auf andere Staaten erstreckt, stimmen die zuständigen Stellen nach Nummer 1.4.1 mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Staaten die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebiets ab.
1.7.4 Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Nummer 1.7.1 genannten Geodaten enthalten sind.
1.7.5 Verfügen die Stellen nach Nummer 1.4.1, bezogen auf Geodaten und Geodatendienste, nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift unberührt.
2 Aufgaben
2.1 Geodatendienste und Netzdienste
2.1.1 Die Stellen nach Nummer 1.4.1 gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten mindestens die folgenden Dienste bereitstehen:
Soweit für Dienste Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.
2.1.2 Die Dienste nach Nummer 2.1.1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
2.1.3 Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
2.2 Metadaten
2.2.1 Die Stellen nach Nummer 1.4.1, welche Geodaten oder Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten bzw. Geodatendiensten zu halten.
2.2.2 Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
2.2.3 Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
2.3 Interoperabilität und Geoportal
2.3.1 Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen. Sie werden über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
2.3.2 Der Zugang zu den von den Stellen nach Nummer 1.4.1 nach dieser Verwaltungsvorschrift bereitzustellenden Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten erfolgt auf Landesebene über ein Geoportal.
2.3.3 Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter, die den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften entsprechen, können über das Geoportal nach Nummer 2.3.2 bereitgestellt werden. Diese Bereitstellung bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird von der Koordinierungsstelle nach Nummer 1.4.3 Buchstabe c unter der Voraussetzung erteilt, dass die Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen.
2.4 Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen
2.4.1 Die Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen nach Nummer 1.4.3 Buchstabe c nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
2.4.2 Die für den Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift zuständigen Stellen nach Nummer 1.4.1 sind verpflichtet, auf Anforderung der Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgabe nach Nummer 2.4.1 erforderlich sind.
3 Zugang und Verwendung der Geodaten und
Geodatendienste
3.1 Allgemeine Nutzung
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Regelungen in Nummer 3.2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt.
3.2 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
3.2.1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste nach Nummer 2.1.1 Buchstabe a kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf
3.2.2 Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 2.1.1 Satz 1 Buchstabe b bis e kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf
Soweit durch den Zugang zu Geodaten
Die Stelle nach Nummer 1.4.1 hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Stelle nach Nummer 1.4.1 dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Buchstabe b und d und Satz 2 genannten Gründe abgelehnt werden.
3.2.3 Gegenüber Stellen nach Nummer 1.4.1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
3.2.4 Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten hat insbesondere unter Beachtung der im Landesdatenschutzgesetz und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
3.3 Geldleistungen und Lizenzen
3.3.1 Stellen nach Nummer 1.4.1, die Geodaten nach Nummer 1.7.1 oder Dienste nach Nummer 2.1.1 bereitstellen, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
3.3.2 Such- und Darstellungsdienste nach Nummer 2.1.1 Satz 1 Buchstabe a und b stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die Stellen nach Nummer 1.4.1 können die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.
3.3.3 Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach Nummer 2.1.1 Satz 2 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
3.3.4 Stellen nach Nummer 1.4.1 eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der Stellen nach Nummer 1.4.1, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
3.3.5 Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen der Nummer 3.3.4 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
4 Übergangs- und Schlussvorschriften
4.1 Erlass weiterer Rechtsvorschriften
Soweit neben den Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2007/2/EG nähere Bestimmungen zur Spezifikation
4.2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit dem Inkrafttreten des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes außer Kraft. Das Innenministerium wird den Zeitpunkt des Außerkrafttretens im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
_____________
1) Diese Verwaltungsvorschrift dient bis zum Inkrafttreten des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft ( INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).
Anlage 1 zu Nummer 1.7.1 Buchstabe d |
1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4. Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5. Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6. Flurstücke oder Grundstücke
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 28.09.1996 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist, und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung.
8. Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), die durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1) geändert worden ist, und in Form von Netzen.
9. Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Anlage 2 zu Nummer 1.7.1 Buchstabe d |
1. Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen sowie Uferlinien (Geländemodelle);
2. Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper;
3. Orthophotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren;
4. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer und Geomorphologie, Störungen und anderes.
Anlage 3 zu Nummer 1.7.1 Buchstabe d |
1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten;
2. Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden;
3. Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität;
4. Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks, wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete;
5. Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.);
6. Ver- und Entsorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Energie- und Wasserversorgung, Entsorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser;
7. Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems, wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden;
8. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1) geändert worden ist, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau und Lagerstandorte;
9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe;
10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten;
11. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements;
12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche;
13. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte;
14. Meteorologischgeografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung;
15. Ozeanografischgeografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane, wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität und Wellenhöhe;
16. Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen;
17. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen;
18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, Abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete;
19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten;
20. Energiequellen
Energiequellen, wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle;
21. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Rohstofflagerstätten, wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten.
ENDE | |
(Stand: 06.09.2023)
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