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BremImSchG - Bremisches Immissionsschutzgesetz
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen
- Bremen -
Vom 14. Mai 2019
(Brem.GBl. Nr. 62 vom 22.05.2019 S. 316)
Archiv 2001
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen oder der allgemeinen Gefahrenabwehr dienen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 der Störfall-Verordnung gelten entsprechend.
§ 3 Abwehr von Immissionen und Schutz vor Gefahren durch Störfälle
(1) Zur Abwehr anderer schädlicher Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen durch Anlagen und Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind § 22 Absatz 1 Satz 1, §§ 24, 25 Absatz 1, §§ 26, 29 Absatz 2, §§ 31 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) § 1 Absatz 1, §§ 3 bis 12, § 19 Absatz 1, 2 und 6, § 20 der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.
(3) Die §§ 13 bis 17 und 19 Absatz 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.
§ 4 Betrieb von Geräten und Maschinen
(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider (elektrisch betrieben), Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(3) Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr
§ 5 Zuständige Behörden
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich des § 3 dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
(Stand: 07.06.2019)
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