Regelwerk Bau, Immissionsschutz

GeoZG - Geodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten

- Berlin -

Vom 3. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 30 vom 12.12.2009 S. 682; 14.03.2016 S. 100 16; 12.10.2020 S. 807 20)
Gl.-Nr.: 231-2


siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dem Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Berlin. Es schafft den rechtlichen Rahmen für

  1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von Behörden sowie
  2. die Nutzung dieser Daten und Dienste.

(2) Die Geodateninfrastruktur Berlin ist Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

§ 2 Anwendungsbereich 20

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin.

(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind auch

  1. die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Aufsicht des Landes Berlin oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(3) Dieses Gesetz gilt für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 9 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur Berlin gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Berlin Geodaten, Metadaten, Geodatendienste sowie Netzdienste bereitstellen.

(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin nach § 2 Absatz 1 sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen oder verarbeiten. Dies sind im Einzelnen

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern, zu verkleinern oder zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen oder den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten,
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(6) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen, sofern sie

  1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Berlin beziehen und
  2. in elektronischer Form vorliegen und
  3. vorhanden sind bei
    1. einer Behörde und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen und
      aa) von einer Behörde erstellt wurden,
      bb) bei einer Behörde eingegangen sind oder
      cc) von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert werden oder
    2. Dritten, denen gemäß § 2 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,

    oder für diese bereitgehalten werden und

  4. Themen nach Anhang I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1) betreffen.

(2) Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 12 bleiben unberührt.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die in Absatz 1 genannten Geodaten beziehen.

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