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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen 1 2

Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 41 vom 20.07.2009 S. 1804)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:

37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung".

b) Nach der Angabe zu § 37d werden folgende Angaben eingefügt:

37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 37f Pflichten der Bundesregierung".

c) Die Angabe "Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" am Ende wird durch die Angabe

"Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "im Anhang" durch die Wörter "in der Anlage" ersetzt.

3. § 37a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 37a Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs " § 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) in der jeweils geltenden Fassung zu versteuernde Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoff) in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die gesamte im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe von Absatz 3 einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält. "Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 bis 3," gestrichen.

cc) Nach Satz 8 werden folgende Sätze angefügt:

"Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs."

c) Absatz 2 Satz 3 und 4

In den Fällen des § 14 Abs. 1 und 3 des Energiesteuergesetzes gilt allein der Inhaber des abgebenden Steuerlagers als Verpflichteter im Sinne vom Satz 1. In den Fällen des § 14 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes gilt der Inhaber des empfangenden Steuerlagers oder, sofern ein solches nicht existiert, der berechtigte Empfänger im Sinne von § 11 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes als Verpflichteter im Sinne von Satz 1.

werden aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2014" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "2008" das Komma durch das Wort "und" sowie nach der Angabe "2,8 Prozent" die Wörter "für das Jahr 2009 und von mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010" durch die Wörter "jeweils für die Jahre 2009 bis 2014" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von einem Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent, im Jahr 2010 6,75 Prozent, im Jahr 2011 7,0 Prozent, im Jahr 2012 7,25 Prozent, im Jahr 2013 7,5 Prozent, im Jahr 2014 7,75 Prozent und ab dem Jahr 2015 8,0 Prozent. "Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent."

dd) In Satz 6 wird nach den Wörtern "Steuerentlastung nach" die Angabe " § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder" eingefügt.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Mindestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufenweise um folgende Quoten gesenkt wird:

  1. ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,
  2. ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und
  3. ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.

Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich nach den CO2

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