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Regelwerk, Gesundheitswesen, Lebensmittel

Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung - Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

Vom 26. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 25 vom 30.01.2023; 24.02.2023 Nr. 50 23)
Gl.-Nr.: 2126-13-40



Auf Grund des § 28b Absatz 8 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes

(1) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt.

(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund- Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt.

§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes 23

(1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt.

§ 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes 23

Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

ENDE

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