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Bekanntmachung der Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Vom 24. August 2007
(BAnz. Nr. 176a vom 19.09.2007 S. 3)
I. Einleitung
Durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) sind die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung des unmittelbar anzuwendenden EG-Lebensmittelhygienerechts erlassen und die erforderlichen Anpassungen des deutschen Lebensmittelrechts vorgenommen worden.
Als Orientierungshilfe bei der Prüfung der Frage, ob Anforderungen des unmittelbar anzuwendenden EG-Lebensmittelhygienerechts oder der Lebensmittelhygiene-Verordnung oder der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung zu beachten sind, gibt die nachfolgende Übersicht erste Hinweise.
Verwendung/Weg der Abgabe/Weg des Inverkehrbringens | VO (EG) Nr. 852/2004 | VO (EG) Nr. 853/2004 | Nationales Recht |
Privater häuslicher Bereich | nein | nein | nein |
Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher | nein | nein | ja |
Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren durch den Erzeuger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher | ja | nein | ja |
Abgabe kleiner Mengen zerlegten Wildfleisches durch den Jäger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher | ja | nein | ja |
Einzelhandel (Abgabe an Endverbraucher und im Falle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Betriebe des Einzelhandels m Rahmen einer nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang) | ja | nein | ja |
Andere Formen der Abgabe/des Inverkehrbringens (Einzelhandel mit einer über eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang hinausgehenden Abgabe an andere Betriebe des Einzelhandels, zulassungs- pflichtige Betriebe) | ja | ja | ja |
Um weitere Hilfestellung bei der Auslegung der Regelungen der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zu geben, wird nachfolgend die Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (Bundesrats-Drucksache 327/07 vom 23. Mai 2007) bekannt gemacht.
II.
Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
die am 20. Mai 2005 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2006 anzuwenden sind, wird das gesamte Lebensmittelhygienerecht der Gemeinschaft neu geordnet. Das jeweils produktspezifische Richtlinienrecht wird zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung durch Artikel 2 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/ EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12) aufgehoben. Da das neue gemeinschaftliche Lebensmittelhygienerecht unmittelbar anwendbar ist, sind alle der Umsetzung des aufgehobenen EG-Lebensmittelhygienerechts dienenden Regelungen aufzuheben bzw. Verweise in Verordnungen auf Richtlinienrecht anzupassen.
(Stand: 06.09.2023)
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