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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

ThürVV-Milchhygiene - Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des gemeinschaftlichen und nationalen Lebensmittelhygienerechts auf dem Gebiet der Milchhygiene in Thüringen
- Thüringen -

Vom 22. Mai 2008
(ThürStAnz. Nr. 24/2008 S. 886; 11.12.2008/2009 S. 9; 17.04.2013 S. 727 13; 20.12.2018 S. 1596 18aufgehoben)



Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), und des § 5 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung (ThürAGLMBG) in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt folgende Verwaltungsvorschrift:

Kapitel I 13 18
Allgemeines

1 Ziel, Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift soll die landeseinheitliche Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts auf dem Gebiet der Milchhygiene, insbesondere die Kontrollen nach Anhang IV Kapitel I und Kapitel II Nr. 1 sowie Maßnahmen nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 1 sicherstellen. Sie dient außerdem der landeseinheitlichen Durchführung der §§ 17 und 18 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung 2 (Tier-LMHV) sowie von § 9 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)  3. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten grundsätzlich auch für Milch von anderen Tieren als Kühen.

2 Zuständigkeiten

2.1 Zuständige Behörden für die Durchführung der Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung 4 die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte im übertragenen Wirkungskreis - jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).

2.2 Zuständige Behörde nach Anhang IV Kapitel I Nr. 3 und Kapitel II Nr. I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist die für den Milcherzeugungsbetrieb örtlich zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde. Untersuchende Stelle nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 5 in Verbindung mit § 14 Tier-LMHV und § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung 6 ist der Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL) mit seinem Zentrallabor.

2.3 Die nach § 5 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vorgeschriebene Meldung des Verdachts auf Wasserzusatz erfolgt vom TVL als Untersuchungsstelle an das für den Milcherzeuger zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Kapitel II 13 18
Überwachung der Milcherzeugungsbetriebe

1 Tiergesundheitsdienste

Der Tiergesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse nimmt die Aufgaben eines Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienstes wahr. Er soll von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zur Unterstützung der amtstierärztlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen in den Milcherzeugungsbetrieben (im Folgenden Erzeugerbetriebe) auf folgenden Gebieten herangezogen werden:

  1. Unterstützung des Amtstierarztes bei der Abklärung des Verdachtes auf Störungen der Tiergesundheit, insbesondere durch bakteriologische, gegebenenfalls auch zytologische Untersuchungen von Milchproben, Überprüfung der Melktechnik und sonstige diagnostische Untersuchungen;
  2. Unterstützung des Amtstierarztes bei der Beratung der Milcherzeuger nach Eingang der Meldung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  3. Unterstützung des Amtstierarztes bei der Durchführung der notwendigen Überprüfungen, wenn Gefrierpunktabweichungen eine Meldung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung erforderlich machen; Probenahme nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung 7, wenn sich ein Verdacht auf Wasserzusatz ergibt.

Die im Auftrag des Tierhalters vorgenommenen Untersuchungen und Beratungen bleiben unberührt, ebenso die vom TVL durchgeführten Milcherzeugerberatungen oder sonstige vom Tierhalter in Anspruch genommene Beratungen anderer Stellen.

2 Kontrollen im Erzeugerbetrieb

2.1 Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter kontrollieren alle Milcherzeugungsbetriebe auf Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 8 und nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Kontrollen sind in einheitlichen Protokollen zu dokumentieren (Anlage 1). Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach der Einstufung der Betriebe in Risikoklassen gemäß der ThürVV-Lebensmittelüberwachung 9. Auf Abschnitt II Nr. 4 in Verbindung mit Anhang 3b Abschnitt II und Anhang 3c der ThürVV-Lebensmittelüberwachung wird verwiesen. Sofern der Milcherzeuger am Qualitätsmanagementsystem Milch teilnimmt oder im Bereich Milchproduktion zertifiziert ist, ist dies bei der Bewertung des Betriebes (Anhang 3b, Abschnitt II, Hauptmerkmale III und IV der ThürVV-Lebensmittelüberwachung) zu berücksichtigen.

2.2 Der Milcherzeuger ist bei jeder Kontrolle ausdrücklich auf die Verpflichtung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zur Meldung an die Behörde im Fall der Nichteinhaltung der Anforderungen an Rohmilch hinzuweisen. Die Meldepflicht betrifft Überschreitungen des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder Zellgehalt sowie den Nachweis von Tierarzneimittelrückständen. Sie gilt auch bei einem Hemmstoffnachweis im Ergebnis der Untersuchungen nach der Milch-Güteverordnung oder der Untersuchung durch die Molkerei.

2.3 Werden zur Abklärung eines begründeten Verdachts auf Störungen der Tiergesundheit im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in einem Erzeugerbetrieb Untersuchungen von Milchproben angeordnet, sollte der Tiergesundheitsdienst mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt werden.

2.4 Die Anforderungen an Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind auch einzuhalten, wenn keine Milch an Molkereien angeliefert wird, sondern die Rohmilch durch den Milcherzeuger entweder unmittelbar an Verbraucher abgegeben (Milchab-Hof) oder im Erzeugerbetrieb weiter be- und verarbeitet wird (Direktvermarkter). Sofern die Nachweise zur Einhaltung der Kriterien für Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a sowie Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht auf der Grundlage der Untersuchung von Anlieferungsmilch vorliegen, hat der Milcherzeuger die Untersuchungen auf den Gehalt an somatischen Zellen und auf den Keimgehalt sowie auf Hemmstoffe auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Untersuchungen zur Ermittlung der Keimzahlen und des Gehalts an somatischen Zellen sind mindestens in dem Umfang durchzuführen, der zur Bildung des geometrischen Mittels nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen ist.

2.5 Die Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.4 Satz 2 und 3 kann nach Einweisung durch den TVL oder das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in eine sachgerechte Durchführung durch den Milcherzeuger selber vorgenommen werden. Der Transport der Proben und die Bereitstellung des Leergutes ist vom Milcherzeuger mit dem TVL abzustimmen.

2.6 Milcherzeuger, die nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV Rohmilch abgeben (Milchab-Hof), sind über Nummer 2.1 hinaus auf die Einhaltung der Anforderungen von § 17 Abs. 4 Tier-LMHV und Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung 10 (LMHV) zu kontrollieren.

2.7 Rohmilch von anderen Tieren als Kühen, die zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen vorgesehen ist, muss hinsichtlich der Keimzahl die strengeren Anforderungen von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

2.8 Werden im Rahmen der Kontrolle nach Nummer 2.1 Verstöße gegen die genannten Bestimmungen festgestellt, ist zu prüfen, ob diese gleichzeitig Verstöße gegen die Einhaltung der Grundanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross Compliance) darstellen. Auf die einschlägigen Festlegungen dazu wird verwiesen.

3 Verfahren bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die tiergesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen

3.1 Verdacht auf Nichteinhaltung der tiergesundheitlichen Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

3.1.1 Sofern zur diagnostischen Abklärung erforderlich, kann der Amtstierarzt gegenüber dem Tierhalter das Hinzuziehen eines praktizierenden Tierarztes, bei Bedarf auch die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen, verlangen. Dem praktizierenden Tierarzt obliegt die weitere Diagnostik sowie gegebenenfalls die Behandlung der betroffenen Tiere.

3.1.2 Rohmilch von Tieren, die die tiergesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllen, darf nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

Bei Verstoß gegen die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist die gesamte Milch des Bestandes mit einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 11 und Artikel 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 12 zu belegen. Als isoliert im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten Tiere auch, wenn sie so eindeutig gekennzeichnet sind, dass ihr Ausschluss von der Milchgewinnung sichergestellt ist. Dabei muss die Ansteckung anderer Tiere oder die Kontamination der von ihnen gewonnenen Milch sicher ausgeschlossen sein.

3.1.3 Die Ergebnisse der Milchprobenuntersuchung nach Nummer 2.3 werden vom Tiergesundheitsdienst an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und den Tierhalter übermittelt. Vom Amtstierarzt sind geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu veranlassen.

3.1.4 Die von der Milchgewinnung ausgeschlossenen und isolierten Tiere dürfen erst dann in den Milchviehbestand zurückgeführt und ihre Milch für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn der Tierhalter die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I , Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Vorlage entsprechender Untersuchungsergebnisse nachgewiesen hat.

3.1.5 Die nach Tierseuchenrecht durchzuführenden Maßnahmen bleiben unberührt.

3.2 Verdacht auf Nichteinhaltung der hygienischen Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

3.2.1 Bei Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist wie bei sonstiger Feststellung von Hygienemängeln im Lebensmittelverkehr zu verfahren.

3.2.2 Werden im Rahmen der Kontrolle Verstöße gegen die in Nummer 3.2.1 genannten Bestimmungen festgestellt, ist zu prüfen, ob diese gleichzeitig Verstöße gegen die Einhaltung der Grundanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross Compliance) darstellen. Auf die einschlägigen Festlegungen dazu wird verwiesen.

3.2.3 In begründeten Verdachtsfällen sind Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, nach § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes 13 vom Umgang mit Milch auszuschließen, bis durch ein ärztliches Gutachten der Verdacht ausgeräumt wird. Auf die einzuhaltenden Anforderungen von Anhang I Teil a Nr. II 4 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird hingewiesen. Sofern im Erzeugerbetrieb eine Milchverarbeitung erfolgt, sind darüber hinaus Anhang II Kapitel VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und § 4 LMHV zu beachten.

3.3 Verdacht aufgrund eines Hemmstoffnachweises

3.3.1 Ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ein Hemmstoffnachweis für die Milch eines Erzeugerbetriebes zur Kenntnis gelangt, ist die Einhaltung von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 und 5, Teil II Buchst. B Nr. 1 Buchst. c, d und e sowie Teil III Nr. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und § 10 Abs. 3 LFGB (Einhaltung der Wartezeit) zu überprüfen. Sofern der Erzeugerbetrieb seine Milch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für ihn zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes liefert, hat dieses die für die Überwachung des Empfängers der Milch zuständige Behörde über positive Hemmstoffbefunde zu unterrichten. Insbesondere bei wiederholten Hemmstoff nachweisen kann die Entnahme amtlicher Nachproben zur qualitativen und quantitativen Bestimmung des Hemmstoffes notwendig sein.

3.3.2 Werden im Rahmen der Kontrolle nach Nummer 3.3.1 Verstöße gegen die genannten Bestimmungen festgestellt, ist zu prüfen, ob diese gleichzeitig Verstöße gegen die Einhaltung der Grundanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross Compliance) darstellen. Auf die einschlägigen Festlegungen dazu wird verwiesen.

3.3.3 Die nach dem Arzneimittelrecht gegebenenfalls einzuleitenden Maßnahmen bleiben unberührt.

3.4 Verdacht aufgrund von Gefrierpunktabweichungen

3.4.1 Besteht aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung des Gefrierpunktes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Milch-Güteverordnung ein Verdacht auf Wasserzusatz, erfolgt eine Mitteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung.

3.4.2 Unter Würdigung der Gefrierpunktwerte der letzten Monate, der rasse-, fütterungs- und laktationsbedingten natürlichen Schwankungen und der Ergebnisse der Kontrollen auf Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. a und B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 prüft der Amtstierarzt, ob der Verdacht auf Wasserzusatz bestehen bleibt und die Entnahme einer Vollprobe nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung angezeigt ist.

3.4.3 Die Untersuchung der Vollprobe erfolgt durch den TVL als Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 8 Satz 1 der Milch-Güteverordnung.

4 Überwachung von Erzeugerbetrieben, die Milch im eigenen Betrieb verarbeiten (Direktvermarkter)

4.1 Die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten für alle Milcherzeugungsbetriebe, unabhängig davon, ob sie die Milch an Molkereien abgeben oder selbst in einem eigenen Betriebsteil verarbeiten. Vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nach Artikel 1 Abs. 3 Buchst. a und c dieser Verordnung nur die Milcherzeuger ausgenommen, die Milch ausschließlich für den eigenen privaten häuslichen Gebrauch oder für die Abgabe kleiner Mengen Rohmilch unmittelbar an den Endverbraucher (Milchab-Hof) produzieren. Letzteres wird durch § 17 Tier-LMHV geregelt. Sofern sowohl Milchab-Hof als auch Anlieferungsmilch erzeugt wird, sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die gesamte Milcherzeugung einzuhalten.

4.2 Direktvermarkter von Milch und Milchprodukten einschließlich Speiseeis sind anhand ihrer Vertriebswege daraufhin zu prüfen, ob sie rechtlich als Einzelhandel einzustufen oder zulassungspflichtig sind. Für die Abgrenzung ist § 6 Tier-LMHV maßgeblich.

4.3 Für zulassungspflichtige Direktvermarkter gelten neben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auch die Bestimmungen von Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, unabhängig von der verarbeiteten Milchmenge.

4.4 Direktvermarkter von Milch und Milchprodukten einschließlich Speiseeis, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Verbraucher abgeben, sind auf die Einhaltung der Anforderungen bei der Herstellung von Milcherzeugnissen nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und § 7 in Verbindung mit Anlage 5 Kapitel V und VI Tier-LMHV zu kontrollieren.

4.5 Die Einhaltung der für Milcherzeugnisse vorgeschriebenen mikrobiologischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 14 ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Das gilt sowohl für Rohmilcherzeugnisse als auch für Erzeugnisse aus wärmebehandelter Milch einschließlich Speiseeis.

4.6 Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Rohmilch bei der Verarbeitung in der Direktvermarktung zu stellen sind, wird auf Nummer 2.4 verwiesen.

Sofern die Milch von Direktvermarktern die Kriterien für Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllt, finden Anhang IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und § 9 Tier-LMÜV in gleicher Weise Anwendung wie bei Anlieferungsmilch. Auf Kapitel III dieser Verwaltungsvorschrift wird verwiesen.

5 Überwachung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen

5.1 Die Voraussetzungen für die Genehmigung zur Abgabe von Vorzugsmilch nach § 18 Abs. 1 Tier-LMHV sind vom Erzeugerbetrieb zu erbringen und nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Untersuchungen nach Anlage 9 Kapitel I Nr. 1.1.2 und 1.1.3 Tier-LMHV werden vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bestimmt. Die Durchführung der klinischen Untersuchungen und die Probenahme für labordiagnostische Untersuchungen obliegen einem vom Tierhalter beauftragten praktizierenden Tierarzt. Die Untersuchungen nach Anlage 9 Kapitel I Nr. 1.1.4 Tier-LMHV können im Auftrag des Tierhalters durch den Tiergesundheitsdienst vorgenommen werden.

Die Genehmigung, die durch Bescheid des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes erfolgt, ist nur zu erteilen, wenn die vollständige Erfüllung der Anforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Tier-LMHV durch den Erzeugerbetrieb nachgewiesen wird.

5.2 Betriebe, denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Tier-LMHV die Abgabe von Vorzugsmilch genehmigt worden ist, werden monatlich durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Tier-LMHV kontrolliert. Dabei sind auch die Nachweise nach § 21 Abs. 1 und 3 Tier-LMHV zu prüfen und Proben nach Anlage 9 Kapitel I Nr. 3 Tier-LMHV zu entnehmen. Die Untersuchung dieser amtlichen Proben erfolgt durch das Landesamt für Verbraucherschutz.

5.3 Zur Sicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Vorzugsmilch kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jederzeit zusätzliche Untersuchungen der der Milchgewinnung dienenden Tiere oder der Milch verlangen, wenn dies erforderlich ist, um Krankheiten im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auszuschließen.

5.4 Wenn der Verdacht besteht, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Vorzugsmilch eines Erzeugerbetriebes nicht mehr gewährleistet ist, können sowohl klinische als auch serologische, bakteriologische oder parasitologische Untersuchungen angeordnet werden. Vom Ergebnis der Untersuchungen ist der Fortbestand der Genehmigung zur Abgabe von Vorzugsmilch abhängig zu machen. Gegebenenfalls kann von § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 Tier-LMHV Gebrauch gemacht werden.

6 Überwachung von Erzeugerbetrieben mit automatischen Melkverfahren

6.1 In Erzeugerbetrieben, die automatische Melkverfahren (AMV) anwenden, können aufgrund des fehlenden direkten Kontaktes des Landwirtes mit den Kühen in Verbindung mit dem Melkvorgang bestimmte Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II Buchst. B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gegenwärtig nicht ohne besondere Vorkehrungen erfüllt werden. Die hygienische Gewinnung der Milch ist daher durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Bekanntmachung hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren 15 - im Folgenden Maßnahmenkatalog - erlassen.

6.2 Da der Maßnahmenkatalog keine Rechtsvorschrift darstellt, ist die Einhaltung der darin aufgeführten Anforderungen gegenüber dem Milcherzeuger, der AMV anwendet oder dies beabsichtigt, durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu verfügen. Dies hat unter Bezugnahme auf die in Nummer 6.1 genannten Gründe und Bestimmungen zu erfolgen.

6.3 Über Nummer 2.1 hinaus sind Erzeugerbetriebe, die AMV anwenden, auf die Einhaltung der Anforderungen des Maßnahmenkatalogs zu kontrollieren und dies in einem Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 zusätzlich zu dem Protokoll nach Anlage 1 zu dokumentieren.

6.4 Sobald das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Kenntnis über die beabsichtigte Installation von AMV in einem Erzeugerbetrieb erhält, führt der Amtstierarzt unverzüglich eine Kontrolle nach Nummer 2.1 durch, belehrt den Milcherzeuger über das Erfordernis der Einhaltung des Maßnahmenkatalogs und erlässt eine Verfügung nach Nummer 6.2. Der Amtstierarzt bewertet die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 3 des Maßnahmenkatalogs rechtzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme des AMV. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Störung der Eutergesundheit, ist eine diagnostische Abklärung und Behandlung der betroffenen Tiere im Sinne der Nummer 3.1.1 anzuordnen und durchzuführen, bevor das AMV zur Anwendung kommt.

6.5 Der Milcherzeuger hat nach Nummer 4 des Maßnahmenkatalogs an der Milchleistungsprüfung teilzunehmen. Die Überprüfung der Gesamtgemelke erfolgt durch den TVL. Dies ist in der Verfügung nach Nummer 6.2 ausdrücklich vorzusehen. Die Untersuchung der Tankmilch nach Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs erfolgt für Milcherzeuger, die ihre Milch an Molkereien in Thüringen liefern, durch den TVL.

Die Mitteilung der Überschreitung des Zellgehalts nach Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs wird dem Milcherzeuger vom TVL auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 zugesandt. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erhält jeweils eine Kopie dieser Mitteilung.

6.6 Milcherzeuger, die ihre Milch an Molkereien außerhalb von Thüringen liefern und die dort nach den Bestimmungen der Milch-Güteverordnung untersucht wird, sind in der Verfügung nach Nummer 6.2 zu verpflichten, die Untersuchungsergebnisse nach Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen.

6.7 Nach Eingang der Mitteilung nach Nummer 6.5 Abs. 2 Satz 2 oder der Vorlage von Untersuchungsergebnissen durch den Milcherzeuger nach Nummer 6.6 hat der Amtstierarzt in angemessener Frist den betroffenen Milcherzeugungsbetrieb aufzusuchen und eine Kontrolle nach den Nummern 2 und 6.3 Satz 1 durchzuführen. Ergeben die Richtwertüberschreitungen nach Nummer 6 des Maßnahmenkatalogs eine Einstufung in Kategorie III oder IV, ist der Tiergesundheitsdienst einzubeziehen.

6.8 Sofern der Milcherzeuger bei Überschreitung der unter den Nummern 4 und 5 des Maßnahmenkatalogs aufgeführten Richtwerte nicht von sich aus Maßnahmen nach Nummer 6 des Maßnahmenkatalogs veranlasst, sind diese unter Heranziehung von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 und 5 sowie Teil II Buchst. B Nr. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB zu verfügen.

6.9 Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die tiergesundheitlichen und hygienischen Anforderungen gilt das Verfahren nach Nummer 3 entsprechend.

7 Mitwirkung des Tierhalters

7.1 Der Tierhalter ist erforderlichenfalls auf seine Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 44 LFGB hinzuweisen.

7.2 Sofern der Tierhalter einen mit der Betreuung des Tierbestandes betrauten praktizierenden Tierarzt benennt, soll sein Einverständnis zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen und Behandlungsvorschlägen an diesen schriftlich eingeholt werden. Eine Benennung des praktizierenden Tierarztes auf dem Untersuchungsantrag an den Tiergesundheitsdienst oder auf dem Protokoll nach Nummer 2.1 Satz 2 gilt als ausreichend, wenn sie vom Tierhalter gegengezeichnet wurde.

8 Kosten

Die von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern durchgeführten Überwachungsmaßnahmen im Sinne dieses Kapitels und die Untersuchungen nach den Nummern 2.3 Satz 1 und 5.2 Satz 3 sind als Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung für den Tierhalter kostenfrei. Das gilt auch, soweit der Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse zur Unterstützung des Amtstierarztes beratend tätig wird. Alle weiteren infolge von Verfügungen und Empfehlungen des Amtstierarztes entstehenden Kosten sowie alle über Satz 1 hinausgehenden Untersuchungskosten sind durch den Tierhalter zu tragen. Die Kostenregelung für die Untersuchung nach Nummer 3.4.3 bleibt unberührt.

Kapitel III 13
Durchführung von Anhang IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und § 9 Tier-LMÜV

1 Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder Zellgehalt

1.1 Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat nach Eingang der Meldung des Lebensmittelunternehmers (Milcherzeuger, Molkerei) oder der durch ihn beauftragten Untersuchungsstelle nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 den Milcherzeuger unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, dass er geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Kriterien für Rohmilch zu ergreifen hat. Anderenfalls ist nach Ablauf von drei Monaten die Anlieferung von Rohmilch durch Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes auszusetzen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Unterrichtung der Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder Zellgehalt und endet nach drei Monaten mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag des Eingangs der Meldung entspricht ( § 31 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Gegebenenfalls gilt § 188 Abs. 3 BGB. Für den Hinweis an den Milcherzeuger kann das Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 verwendet werden. Die vom Milcherzeuger belieferte Molkerei erhält eine Kopie dieses Hinweises.

1.2 Der Amtstierarzt hat in angemessener Frist den betroffenen Erzeugerbetrieb zu kontrollieren, über die Rechtslage und die weitere Verfahrensweise zu informieren sowie eine Beratung über einzuleitende Sanierungsmaßnahmen - gegebenenfalls unter Beteilung des Tiergesundheitsdienstes - durchzuführen. Auf die Verpflichtung des Milcherzeugers nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zur weiteren Unterrichtung der Behörde und insbesondere zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen ist nachdrücklich hinzuweisen. Für die Durchführung der Maßnahmen ist der Tierhalter verantwortlich.

1.3 Dem Milcherzeuger ist im Rahmen der Kontrolle nochmals verständlich zu erläutern, dass nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Anlieferung der Milch auszusetzen ist, sofern die Kriterien für Rohmilch nicht innerhalb der nach Nummer 1.1 mitgeteilten Frist wieder eingehalten werden. Dabei sind nicht die Einzelwerte der Untersuchungen nach der Milch-Güteverordnung maßgeblich, sondern das geometrische Mittel über drei Monate im Fall des Zellgehalts oder über zwei Monate im Fall der Keimzahl. Zudem ist über das Verfahrender Antragstellung und Probenahme nach § 9 Abs. 1 Tier-LMÜV und über die gegebenenfalls erforderliche unverzügliche erneute Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 2 Tier-LMÜV zu informieren. Dem Milcherzeuger soll ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 5 übergeben werden.

1.4 Im Rahmen der oben genannten Kontrollen ist auch festzustellen, ob der Erzeugerbetrieb mehr als eine Lieferantennummer besitzt. Ungeachtet dessen ist grundsätzlich der Gesamtbetrieb in alle Maßnahmen einzubeziehen, es sei denn, es können den Lieferantennummern räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten mit getrennter Milchlagerung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Milch-Güteverordnung zugeordnet werden.

1.5 Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt verfolgt die weitere Entwicklung in dem betroffenen Erzeugerbetrieb und wird bei Bedarf weiterhin beratend tätig. Gegebenenfalls kann der Tiergesundheitsdienst zur Beratung herangezogen werden.

1.6 Wird in dem auf die Meldung nach Nummer 1.1 unmittelbar folgenden Monat durch den betroffenen Erzeugerbetrieb, die Molkerei oder die beauftragte Untersuchungsstelle keine Überschreitung des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder Zellgehalt mehr mitgeteilt, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Erforderlichenfalls ist zu überprüfen, ob der Milcherzeuger seiner Meldepflicht nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nachgekommen ist. Eine neuerliche Meldung in einem späteren Folgemonat löst das Verfahren nach Nummer 1.1 erneut aus.

1.7 Sofern die Kriterien für Rohmilch nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht wieder eingehalten werden - das heißt, wenn das geometrische Mittel über drei Monate bei Zellgehalt oder über zwei Monate bei Keimzahl nicht den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Werten entspricht - ist die Aussetzung der Rohmilchanlieferung anzuordnen. Die Anordnung ist auf Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu stützen. Eine Kopie der Anordnung wird der belieferten Molkerei und dem für die Molkerei zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nachrichtlich zugeleitet.

1.8 Die Aussetzung der Rohmilchanlieferung ist durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu überwachen. Das Anlieferungsverbot betrifft grundsätzlich die Milch des gesamten Erzeugerbetriebes, unabhängig davon unter welcher Lieferantennummer die Milch zur Untersuchung gelangte. In Betrieben mit räumlich voneinander getrennten Betriebseinheiten mit jeweils eigener Milchlagerung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Milch-Güteverordnung unterliegt nur die Milch der mit der entsprechenden Lieferantennummer bezeichneten Betriebseinheit dem Anlieferungsverbot. Das gilt auch für getrennte Herden im Dauerweidebetrieb mit eigener Milchlagerung.

1.9 Die Maßnahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.8 sind auch gegenüber Milcherzeugern zu ergreifen, die keine Rohmilch an Molkereien anliefern, sondern die in ihrem Betrieb erzeugte Rohmilch ausschließlich selbst verarbeiten und in den Verkehr bringen (Direktvermarkter).

2 Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Tier-LMÜV

2.1 Für die Aufhebung der Anordnung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Tier-LMÜV ist ein Antrag des Erzeugerbetriebes an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Entnahme und Untersuchung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Tier-LMÜV genannten Proben erforderlich. Der Antrag kann mündlich erfolgen.

2.2 Die Entnahme der Proben obliegt dem für den Erzeugerbetrieb zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMÜV auf eine beauftragte Stelle übertragen werden. Die Beauftragung ist schriftlich vorzunehmen. Sie darf nur erfolgen, wenn die zu beauftragende Stelle über die organisatorischen und personellen Voraussetzungen verfügt, um eine ordnungsgemäße Probenahme zu gewährleisten. Die Beauftragung muss Festlegungen zum Probenahmeverfahren, zur Untersuchungsstelle und zur Unterrichtung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes über die Untersuchungsergebnisse der Proben enthalten. Ferner ist ein Widerrufsvorbehalt für den Fall aufzunehmen, dass die beauftragte Stelle die mit der Beauftragung verbundenen Festlegungen nicht einhält. Die Beauftragung der Probenahme kann für den Einzelfall oder befristet für einen bestimmten Zeitraum erfolgen.

2.3 Sofern die Probenahme durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgt, sind die Proben dem TVL zur Untersuchung zuzuleiten, unabhängig davon, an welche Molkerei der betroffene Milcherzeuger seine Milch anliefert. Den Proben ist ein Untersuchungsantrag nach dem Muster der Anlage 6 beizufügen.

2.4 Für die Probenahme durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt werden die Probengefäße vom TVL zur Verfügung gestellt. Sie sind von dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt rechtzeitig beim TVL anzufordern. Über die Form der Bereitstellung (Übersendung, Abholung) erfolgt in jedem Falle eine Einzelabsprache zwischen dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und dem TVL. Nach Möglichkeit sollen vorhandene Kuriersysteme genutzt werden. Ist das nicht möglich, liegt die Zuständigkeit für die Abholung der Probengefäße bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Für Milchproben, bei denen eine Keimzählung erfolgen soll, sind die mit einem Konservierungsmittel versehenen Probengefäße kühl zu lagern und nur bis fünf Tage nach Bereitstellung zu verwenden.

2.5 Die zu entnehmenden Proben müssen für die Anlieferungsmilch des Erzeugerbetriebes repräsentativ sein. Der Melkprozess muss vor der Probenahme abgeschlossen sein. Von der Milchgewinnung ausgeschlossene Tiere im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen isoliert und so eindeutig gekennzeichnet sein, dass ihr Ausschluss klar erkennbar und kontrollfähig ist. Vor der Probenahme ist die Milch in den Milchstapelbehältern gut zu durchmischen. Aus jedem Milchstapelbehälter werden drei Teilproben an unterschiedlichen Stellen mittels Milchprobenehmer (Stechheber) entnommen. Ist die Verwendung des Stechhebers aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, sind andere geeignete Probenahmegeräte nach eigenem Ermessen einzusetzen. Die entnommenen Teilproben (drei je Behältnis) bilden zusammen die repräsentative Probe.

2.6 Die Probe ist nach der Entnahme unverzüglich dem Zentrallabor des TVL zu überbringen. Der Transport hat unter Kühlung zu erfolgen.

2.7 Die Anforderungen an eine repräsentative Probenahme sowie an die sachgerechte Lagerung und den Transport der Proben sind auch bei der Probenahme durch eine beauftragte Stelle einzuhalten. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat dies durch entsprechende Festlegungen in der Beauftragung sicherzustellen und zu kontrollieren.

2.8 Aus den Ergebnissen der Teilproben wird vom TVL der arithmetische Mittelwert gebildet, der für die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tier-LMÜV maßgeblich ist. Das Ergebnis der Untersuchung wird dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach Abschluss der Untersuchung unverzüglich übermittelt. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Untersuchung gilt Folgendes:

2.8.1 Entspricht das Untersuchungsergebnis den Anforderungen, so ist - unbeschadet von Nummer 2.10 - im Abstand von mindestens vier Tagen eine weitere Probe entsprechend Nummer 2.5 zu entnehmen, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf.

2.8.2 Entspricht das Untersuchungsergebnis der ersten Probe nicht den Anforderungen, so ist die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung aufrechtzuerhalten. Es obliegt dem Milcherzeuger zu entscheiden, ob und wann er erneut eine Probenahme beantragt. Eine zeitliche Begrenzung besteht dabei nicht.

2.8.3 Entspricht das Ergebnis der ersten Probe den Anforderungen, das Ergebnis der zweiten Probe jedoch nicht, so ist ebenfalls die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung aufrechtzuerhalten. Die zweite Probe kann auf Antrag beliebig wiederholt werden. Die erste Probe behält ihre Gültigkeit.

2.9 Wird durch das Ergebnis der Untersuchung beider im Abstand von mindestens vier Tagen entnommener Proben nachgewiesen, dass die Anforderungen von § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tier-LMÜV eingehalten werden, ist die Anordnung über die Aussetzung der Milchanlieferung aufzuheben.

2.10 Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 2 Tier-LMÜV kann die Anordnung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung bereits nach der Untersuchung der ersten Probe aufgehoben werden, sofern die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt sind. Dabei ist die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Tier-LMÜV durch den Milcherzeuger gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nachzuweisen.

2.11 Die Aufhebung der Anordnung über die Aussetzung der Rohmilchanlieferung ist mit der Auflage an den Milcherzeuger zu verbinden, die Ergebnisse der im Monat der Aufhebung der Anordnung durchgeführten Untersuchungen der Anlieferungsmilch von Kühen nach § 2 Abs. 3 und 4 Milch-Güteverordnung oder im Fall anderer Tierarten nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 am Monatsende unaufgefordert dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen. Die Untersuchungsergebnisse dienen der Überprüfung, ob § 9 Abs. 2 Nr. 1 Tier-LMÜV anzuwenden ist.

2.12 Untersuchungsergebnisse anderer Stellen, die auf Veranlassung des Erzeugerbetriebes ermittelt wurden, sind für Fortdauer oder Aufhebung der Anordnung über die Aussetzung der Rohmilchanlieferung unerheblich.

2.13 Die Entnahme und Untersuchung der Proben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Tier-LMÜV ist für den Milcherzeuger kostenpflichtig. Die Gebühren für die Untersuchung werden dem Erzeugerbetrieb von der Untersuchungsstelle in Rechnung gestellt.

Kapitel IV 13 18
Schlussbestimmungen

1. Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

2. Übergangsbestimmung

Bis zu einer Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift an die ab dem 14. Dezember 2019 geltende Verordnung (EU) 2017/62516) gelten ab diesem Datum Bezugnahmen in dieser Verwaltungsvorschrift auf die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 854/2004 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2017/625 und die dazu erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die ThürVV-Milchverordnung vom 12. Juli 2004 (ThürStAnz Nr. 32/2004 S. 1955) außer Kraft.

.

Protokoll der amtlichen Überprüfung eines Milcherzeugungsbetriebes auf Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anlage 1 13
(zu Kapitel II Nr. 2.1 Satz 2)

Behörde

Milcherzeuger/Betriebsbezeichnung: ................................................................................................................
Anschrift: ................................................................................................................
Betriebsteil: ................................................................................................................
Tag, Uhrzeit der Überprüfung: ................................................................................................................
Bestandsgröße: ................................... Anzahl laktierende Kühe:...................................
Molkerei: ................................................................................................................
Milchab-Hof-Abgabe: [ ] ja [ ] nein Vorzugsmilchbetrieb: [ ] ja [ ] nein
Sofern keine Anlieferung an Molkereien erfolgt: Ermittlung des geometrischen Mittels für den Gehalt an somatischen Zellen und für den Keimgehalt sowie ggf. Mitteilung von Überschreitungen der Kriterien für Rohmilch an VLÜa durch
[ ] TVL
[ ] andere ...............................................................................................
Anlass der Überprüfung: [ ] planmäßig [ ] Nachkontrolle [ ] Mängel Rohmilch
Teilnahme an Milchleistungsprüfung [ ] ja [ ] nein
Teilnahme an QM-Milch: [ ] ja [ ] nein
Zertifizierter Betrieb: [ ] ja für/nach: ................... [ ] nein
Ergebnis der letzten Sammelmilchprobe:
Zellgehalt ..................................... Hemmstoffe .....................................
Keimgehalt ..................................... Gefrierpunkt .....................................
Letzte Einzelgemelksproben untersucht am: .......................................... durch: ...........................
Letzte Milcherzeugerberatung am: ........................... durch: [ ] TVL
[ ] Tiergesundheitsdienst
[ ] andere
Haltungsform: Anbindestall
Laufstall
[ ] mit Einstreu
[ ] mit Einstreu
[ ] ohne Einstreu
[ ] ohne Einstreu
Weidehaltung [ ] ja [ ] nein
Schweine/Geflügel im Kuhstall [ ] ja [ ] nein
Kühe sauber [ ] ja [ ] nein
Melktechnik/Hersteller und Typ:

..............................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................


Bedingungen

erfüllt

Auflagen
mit Termin

Bemerkungen

ja nein
1. Allgemeine Hygienevorschriften nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004)
  • Reinigung und Desinfektion der für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge verwendeten Anlagen
  • Verwendung von Trinkwasser
  • gesundes Personal, hinsichtlich Gesundheitsrisiken ausreichend geschult
  • Vermeidung von Kontaminationen durch Tiere u. Schädlinge
  • sachgerechte Abfallbeseitigung
  • sachgerechte (r) Lagerung / Umgang mit gefährlichen Stoffen
  • ausreichende Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere
  • Buchführung über Art und Herkunft der Futtermittel
  • Buchführung über verabreichte Tierarzneimittel u. sonstige Behandlungen, einschließlich Daten über die Verabreichung u. Wartefristen
  • Buchführung über aufgetretene Krankheiten, die für die Lebensmittelsicherheit relevant sind
  • Ergebnisse von Analysen und einschlägige Berichte von Untersuchungen, die an den Tieren, Proben von diesen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgenommen wurden
       
II. Hygienevorschriften für die Rohmilcherzeugung (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)-
Anforderungen an den Tierbestand
  • keine Anzeichen von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten
  • keine Anzeichen
    • von Störungen des Allgemeinbefindens
    • von Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluss
    • von Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber
    • von Entzündungen des Euters oder der Haut des Euters
  • Absonderung von erkrankten und krankheitsverdächtigen Tieren gewährleistet, Form der Absonderung
  • keine Wunden am Euter
  • amtl. anerk. tuberkulose- und brucellose freier Bestand
  • letzte Untersuchung Brucellose
       
III. Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)

A: Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstungen

  • Lage und Beschaffenheit von Melkgeschirr und Räume gewährleisten Begrenzung des Risikos einer Milchkontamination
  • Schutz vor Ungeziefer in den Milchlagerräumen,
  • ausreichende Trennung der Milchlagerräume von Tierställen
  • geeignete Kühlanlage
  • Melkgeschirr, Behälter, Tanks leicht zu reinigen und zu desinfizieren
  • Reinigung mit Trinkwasser angemessene Reinigungs- und Desinfektionsintervalle

B. Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung

  • sauberes Euter
  • Vormelkprobe von jedem Euterviertel
  • getrenntes Melken von abgesonderten Kühen und solchen, die keine einwandfreie Milch geben
  • Verwendung zugelassener Zitzenmittel
  • bei Abgabe täglich: Kühlung auf mindestens 8° C
  • bei Abgabe nicht täglich: Kühlung auf mindestens 6° C
  • Abgabe der Milch innerhalb von 2 Stunden (nach dem Melken zur unmittelbaren Verarbeitung)

C. Personalhygiene

  • geeignete saubere Arbeitskleidung
  • hohes Maß an persönlicher Sauberkeit, Reinigung der Hände und Arme vor dem Melken
       

....................................................
Unterschrift des Kontrollierenden

.

Protokoll zur amtlichen Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Maßnahmenkatalogs für Milcherzeugungsbetriebe mit automatischen Melkverfahren (AMV) Anlage 2
(zu Kapitel II Nr. 6.3)


Behörde

Protokoll zur amtlichen Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Maßnahmenkatalogs für Milcherzeugungsbetriebe mit automatischen Melkverfahren (AMV)

1. Melkanlage

Hersteller: ...............................................................................................................................

[ ] Einzelboxensystem [ ] Mehrboxensystem Anzahl der Melkboxen: ..................
Inbetriebnahme am: .................................... VLUa informiert am: .....................

Eutergesundheitsstatus vor Inbetriebname

4 - 6 Wochen vorher geprüft [ ] nein [ ] ja [ ] o. B.

1 - 2 Wochen vorher geprüft [ ] nein [ ] ja [ ] o. B.

Bemerkungen: ..............................................................................................................

......................................................................................................................................

2. Statuserhebung

monatliche Prüfung der Gesamtgemelke auf Zellgehalt und Tagesleistung der Kühe: [ ] ja [ ] nein
Anteil der Kühe mit Zellgehalten über 250.000 Zellen/ml: [ ] < 30 % [ ] > 30 %
Untersuchung der Tankmilch 2x/Monat auf Zellgehalt: [ ] ja [ ] nein
Zellzahl der Tankmilchproben: [ ] unter den Richtwerten [ ] über den Richtwerten

Maßnahmen im Falle der Überschreitung der Richtwerte:

Durch den Landwirt: ...............................................................................................

.................................................................................................................................

Vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLUA) geforderte Maßnahmen:

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

3. Prüfung der Tiergesundheit

Stallbegehung regelmäßig (2x/Tag): [ ] ja [ ] nein
Abweichungen (Krankheiten, Wunden, Entzündungen, Sauberkeit) dokumentiert: [ ] ja [ ] nein
erkrankte oder behandelte Kühe von Milchlieferung ausgeschlossen: [ ] ja [ ] nein
Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen: [ ] ja [ ] nein

Bemerkungen: ......................................................................................................

...............................................................................................................................

Vom VLUa geforderte Maßnahmen: ..................................................................

...............................................................................................................................

4. Kontrolle der vom AMV automatisch erfassten Daten (Warnlisten)

Warnlisten elektronisch gespeichert: [ ] ja [ ] nein
mind. 2x/tgl. Kontrolle der Warnlisten auf hinweise auf Gesundheitsstörungen: [ ] ja [ ] nein
Kontrolle auf [ ] Zwischenmelkzeiten [ ] Verhältnis Milchmenge einzelner Viertel
  [ ] Melkrhythmus [ ] elektrische Leitfähigkeit der Milch
  [ ] Milchmenge [ ] erfolglose Melkversuche
  [ ] Futterverbrauch [ ] Sonstiges


Grenzwerte festgelegt: [ ] ja [ ] nein
Abweichungen von Grenzwerten markiert: [ ] ja [ ] nein
Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen: [ ] ja [ ] nein

Bemerkungen: .................................................................................................

.........................................................................................................................

Vom VLUa geforderte Maßnahmen: .............................................................

..........................................................................................................................

5. Überprüfung der Kühe im Stall und in der Melkbox

Sauberkeit der Liegeboxen: [ ] ausreichend   [ ] unzureichend
Hygienestatus der Euter: [ ] sauber [ ] leicht verschmutzt [ ] stark verschmutzt
Zitzenbasis und Zitzen vor dem Melken: [ ] sauber [ ] leicht verschmutzt [ ] stark verschmutzt

Bemerkungen: ...............................................................................................

.......................................................................................................................

.......................................................................................................................

Vom VLUa geforderte Maßnahmen: ..........................................................

.......................................................................................................................

.................................................
Datum

................................................
Unterschrift Milcherzeuger

................................................
Unterschrift Amtstierarzt

.

Mitteilung über die Überschreitung der Richtwerte zu den Zellgehalten nach Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 4. September 2012 zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren (BAnz AT 18.09.2012 B 3) Anlage 3 13
(zu Kapitel II Nr. 6.5 Abs. 2)


Anschrift Milcherzeugungsbetrieb

.....................

...............................................................

...............................................................

...............................................................

Datum:

Mitteilung über die Überschreitung der Richtwerte zu den Zellgehalten nach Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 Satz 2 des Maßnahmenkatalogs der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. September 2006 zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren (BAnz. Nr. 191 S. 6669)

[ ]* Beim aktuellen Probemelken am wurden bei über 30 % aller laktierenden Kühe mehr als 250.000 Zellen/ml Milch im Gesamtgemelk festgestellt.

[ ]* Bei zwei aufeinander folgenden Proben (Tankmilch) vom und wurden mehr als 300.000 Zellen/ml Tankmilch im arithmetischen Mittel festgestellt.

[ ]* Bei einer Probe vom wurden mehr als 400.000 Zellen/ml Tankmilch festgestellt.

Diese Ergebnisse dokumentieren, dass die Anlieferungsmilch Ihres Betriebes die Anforderungen nach Nummer 4 Satz 3** und/oder Nummer 5 ** des oben genannten Maßnahmenkatalogs nicht erfüllt. Zur Einhaltung der hygienischen Anforderungen an Milch ist die Überprüfung der Eutergesundheit in Ihrem Bestand erforderlich. Auf die Vorgaben der Nummer 6 des Maßnahmenkatalogs wird verwiesen.

Das für Ihren Betrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wird über die oben aufgeführten Untersuchungsergebnisse informiert.

Unterschrift Untersuchungsstelle

Verteiler: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ............................................................

* Zutreffendes bitte ankreuzen

** Nichtzutreffendes streichen

.

Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Zellzahlen und/oder Keimzahlen* der Anlieferungsmilch Anlage 4
(zu Kapitel III Nr. 1.1 Satz 4)

Kopfbogen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Anschrift Milcherzeugungsbetrieb

..........................................................

..........................................................

..........................................................

Datum

Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Zellzahlen und/oder Keimzahlen* der Anlieferungsmilch

Hier ist am ........................ die Mitteilung eingegangen, dass der TVL/ die Untersuchungsstelle ...................................... / die Molkerei* ............................................... in der Anlieferungsmilch Ihres Betriebes mit der Lieferanten-Nr.: ................................. nachfolgende Untersuchungsergebnisse ermittelt hat:

Keimzahl bei 30° C (pro ml) (geometrischer Mittelwert über zwei Monate)
Somatische Zellen (pro ml) (geometrischer Mittelwert über drei Monate)

Mit diesem Ergebnis werden die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a / Buchst. b *der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf Keimzahl/Gehalt an somatischen Zellen* nicht erfüllt.

Die genannte Verordnung schreibt für rohe Kuhmilch vor:

Keimzahl bei 30° C (pro ml) < 100.000 (geometrischer Mittelwert über zwei Monate)
Somatische Zellen (pro ml) < 400.000 (geometrischer Mittelwert über drei Monate)

und für Rohmilch von anderen Tierarten:

Keimzahl bei 30° C (pro ml) < 1.500.000 (geometrischer Mittelwert über zwei Monate)
Keimzahl bei 30° C (pro ml) < 500.000 (geometrischer Mittelwert über zwei Monate)
  - zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen -

Nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Sie verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Kriterien für Rohmilch zu gewährleisten.

Nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat die zuständige Behörde1 durch Anordnung die Anlieferung der Rohmilch auszusetzen, wenn die Anlieferungsmilch nicht innerhalb von drei Monaten den vorgenannten Kriterien wieder entspricht. Diese Frist endet hier mit Ablauf des ....................................2

Mitarbeiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes werden Sie in Kürze aufsuchen und die weitere Verfahrensweise besprechen. Hierbei erhalten Sie auch Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Die von Ihnen belieferte Molkerei erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Unterschrift

_____________
* Nichtzutreffendes streichen

1) Landkreiskreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt)

2) Für die Berechnung des Fristendes wird auf § 31 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 188 Abs. 2 oder ggf. Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hingewiesen.

.

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Merkblatt für Milcherzeuger zum Vollzug der Milchhygienevorschriften

Anlage 5 13 18
(zu Kapitel III 1.3 Satz 4)

Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Zellzahlen und/oder Keimzahlen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 1

Sie wurden mit Schreiben vom ....................... darüber informiert, dass

die von Ihnen angelieferte Rohmilch die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf Keimzahl/Gehalt an somatischen Zellen * nicht erfüllt.

Die genannte Verordnung verpflichtet in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 den Milcherzeuger, durch geeignete Abhilfemaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Rohmilch den Anforderungen entspricht.

Sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen bei der zuständigen Behörde die Kriterien wieder eingehalten werden, ist auf der Grundlage des Anhangs IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/20042 die Aussetzung der Rohmilchanlieferung anzuordnen. Dabei sind nicht die Einzelwerte der Untersuchungen nach der Milch-Güteverordnung maßgeblich, sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 2 das geometrische Mittel über drei Monate im Fall der Zellzahl oder über zwei Monate im Fall der Keimzahl.

Zur Unterstützung bei der Überprüfung der Ursachen für die abweichende Beschaffenheit der Rohmilch und bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen können Sie den

Telefon
Tiergesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse 03641 88550
Thüringer Verband für Leistungs- und 03641 62230
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL)

oder sonstige von Ihnen ausgewählte Beratungen in Anspruch nehmen.

Eine Anordnung über die Aussetzung der Milchanlieferung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) 3erst aufgehoben werden, wenn durch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier Tagen entnommenen Proben der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 Tier-LMÜV genannten Grenzwerten entspricht. Nachfolgende Grenzwerte sind einzuhalten:

Keimzahl bei
+ 30° C (pro ml)
Somatische Zellen
(pro ml)
Rohe Kuhmilch < 100.000 < 400.000
Rohmilch anderer Tierarten < 1.500 000
Rohmilch anderer Tierarten, die für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne < 500.000

Hitzebehandlung bestimmt ist

Die Probenahme für die Aufhebungsuntersuchungen müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragen. Der Antrag kann mündlich erfolgen.

Abweichend von der zweimaligen Probenahme kann die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Tier-LMÜV auch aufgehoben werden, wenn

  1. die Rohmilch im 3. Monat nach der ersten Unterrichtung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes über die Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch den o. g. Grenzwerten entsprochen hat und
  2. Sie durch geeignete Unterlagen nachweisen können, dass Sie Maßnahmen zur Einhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und Keimen getroffen haben und
  3. durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den o. g. Grenzwerten entspricht.

Die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Erleichterung der Wiederzulassung der Rohmilchanlieferung ist durch Sie nachvollziehbar zu belegen. Dazu empfiehlt sich eine geordnete Aufbewahrung der Ihnen durch die Untersuchungsstelle mitgeteilten Einzelwerte nach der Milch-Güteverordnung/nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die geordnete Aufbewahrung der Unterlagen über die von Ihnen getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Rohmilchkriterien. Zur Inanspruchnahme der erleichterten Wiederzulassung sind die genannten Unterlagen bei Beantragung der Probenahme vorzulegen.

Sofern davon auszugehen ist, dass die o. g. Grenzwerte bei der Untersuchung der ersten Probe eingehalten werden, wird empfohlen, rechtzeitig einen Antrag auf Probenahme beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu stellen. Die Probenahme kann frühestens am Tag des Inkrafttretens des Anlieferungsverbots durchgeführt werden.

Beachten Sie, dass die Milch, die nach Anordnung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung und vor deren Aufhebung gewonnen wurde, nicht als Lebensmittel abgegeben oder verwendet werden darf.

Bitte beachten Sie ferner, dass nach § 9 Abs. 2 Tier-LMÜV im Fall der Überschreitung der in Anlage 2 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Grenzwerte in dem Monat, in dem die Aufhebung erfolgt, unverzüglich die erneute Aussetzung der Rohmilchanlieferung anzuordnen ist. Jede repräsentative Probe der Herdensammelmilch muss diesen Grenzwerten entsprechen. Die Untersuchungsergebnisse sind am betreffenden Monatsende unaufgefordert dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen.

Eine erneute Aussetzung der Rohmilchanlieferung hat nach § 9 Abs. 2 Tier-LMÜV unverzüglich auch dann zu erfolgen, wenn im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht entspricht. Im Folgemonat gelten die im Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelten geometrischen Mittelwerte.

* Nichtzutreffendes streichen und/oder ergänzen

.

Antrag auf Untersuchung von Milchproben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung in Verbindung mit Kapitel III Nr. 2.3 der ThürVV-Milchhygiene Anlage 6
(zu Kapitel III Nr. 2.3 Satz 2)


Kopfbogen/Adresse der zuständigen Behörde

Thüringer Verband für Leistungs- und
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V.
Zentrallabor
A.-Becker-Str. 100

07745 Jena

Antrag auf Untersuchung von Milchproben
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung in Verbindung mit Kapitel III Nr. 2.3 der ThürVV-Milchhygiene

Herr /Frau* ............................................................. (Verantwortlicher des Milcherzeugungsbetriebes)

des Betriebes

........................................................ (Straße)

........................................................ (Postleitzahl, Ort) 

hat am ................................ den Antrag auf Untersuchung von Milchproben nach § 9 Abs. 1 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung [ ] telefonisch [ ] schriftlich gestellt.

Lieferanten-Nummer: ........................................

Der Betrieb unterhält einen Liefervertrag mit der Molkerei: ...............................................

Es wurden ...................... (Anzahl) Proben am .................................. um ........................... Uhr entnommen.

Die Proben sind wie folgt gekennzeichnet: ...............................................

Der Probentransport erfolgt durch: ...........................................................

Ich bitte um Untersuchung auf Keimzahl/somatische Zellen* nach § 9 Abs. 1 Satz 1/Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung und unverzügliche Information über das Ergebnis nach Abschluss der Untersuchungen.

...........................................................
Ort, Datum

..........................................................
Unterschrift des Probenehmers

* (Zutreffendes unterstreichen)

1) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 Nr. L 46 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung
2) Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ( Tier-LMHV) in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung
3) Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ( Tier-LMÜV) in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden Fassung
4) Thüringer Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung vom 19. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
5) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
6) Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 5. Juli 1993 (GVBl. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung
7) Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878) in der jeweils geltenden Fassung
8) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3, 2008 Nr. L 46 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung
9) Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen (ThürVV-Lebensmittelüberwachung) vom 30. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 9/2007 S. 358) in der jeweils geltenden Fassung
10) Lebensmittel-Hygieneverordnung ( LMHV) in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung
11) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
12) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
13) Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung
14) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
15) Bekanntmachung zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren vom 4. September 2012 (BAnz AT 18.09.2012 B 3)
16) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 S. 40; 2018 L 48 S. 44) in der geltenden Fassung.

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