Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Allgemeinverfügung zu der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten
- Sachsen -

Vom 30. August 2022
(SächsABl. Nr. 37 vom 15.09.2022 S. 1086)


Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erlässt gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) in Verbindung mit Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/474 vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 S. 1), sowie gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, die folgende allgemeingültige Genehmigung in Form der

Allgemeinverfügung:

1. Unternehmer dürfen nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. der Verordnung (EU) 2018/848 in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten für die Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial und gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 für die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden, wenn es zu einer Art, Unterart oder Sorte gehört, die in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" für das jeweilige Jahr der Verwendung eingetragen ist und die Anforderungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.3. der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt. Die für das jeweilige Jahr der Verwendung geltende Fassung der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" ist in der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 geführten Datenbank www.organicXseeds.de (oxs) eingestellt.

Sollten zum Zeitpunkt der Verwendung Sorten der in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" genannten Arten beziehungsweise Sortengruppen als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial beziehungsweise Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank oxs eingestellt und als verfügbar aufgeführt sein, sind diese zu verwenden. Dies gilt nicht im Fall der Verwendung von Saatgutmischungen die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.

Sind bestimmte Arten oder Sorten in der Datenbank oxs mit der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" nicht mehr eingetragen, gilt die allgemeingültige Genehmigung für diese Arten oder Sorten im Folgejahr als nicht verlängert. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können jedoch Restbestände von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial im Folgejahr aufgebraucht werden. Dies gilt auch für nichtökologische/ nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.

2. Der Unternehmer hat zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Anhang II Teil I Nummer 1.12. der Verordnung (EU) 2018/848 die zur Verwendung vorgesehene Art beziehungsweise Sortenbezeichnung und Menge des nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials vor der Verwendung in die Datenbank oxs einzutragen.

3. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt als bekannt gegeben.

5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gründe:

I.

Diese Allgemeinverfügung dient der allgemeingültigen Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/ nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, welches aus ökologischer/biologischer Herkunft nachweislich nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist. Für das hiermit genehmigte Pflanzenvermehrungsmaterial muss von einzelnen Verwendern ein ansonsten erforderliches gesondertes Einzelantrags und Genehmigungsverfahren für jede einzelne Art oder Sorte nicht mehr durchlaufen werden.

II.

Das Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständige Behörde gemäß § 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion