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Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

DüngeRZusVO - Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. März 2023
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 29.03.2023 S. 68)
Gl.-Nr.: 7820.7



Archiv: 2019 2021 2022

Aufgrund des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477),

in Verbindung mit

§ 15 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756),

wird verordnet:

§ 1 Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete

(1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat werden die mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2) als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnzAT 28.05.2021 V2), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Die betroffenen Feldblöcke sind in der Anlage detailliert aufgelistet.

(2) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des nach Absatz 1 Satz 2 betroffenen Feldblocks zur Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der nach Absatz 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 nicht.

§ 2 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen

Auf Feldblöcken nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind folgende zusätzliche düngerechtliche Anforderungen einzuhalten:

  1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung dürfen Wirtschaftsdünger, mit Ausnahme von Festmist von Huf- und Klauentieren, sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt worden sind und das Untersuchungsergebnis bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate ist und
  2. abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die in § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 der Düngeverordnung genannten Flächen und Betriebe sind ausgenommen.

§ 3 Unterrichtung

Das für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber zusätzlich im Zuge des jährlichen Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, über die betroffenen Feldblöcke. Darüber hinaus wird diese Information auch im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bereitgestellt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 3 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen kann.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom 30. August 2022 (GVBl. LSa S. 192) außer Kraft.

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 Übersichtsliste über die nach § 1 ausgewiesenen Feldblöcke
(Stand: 8. Januar 2021)
Anlage
(zu § 1 Satz 2)

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