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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

VLEVollzG - Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge
- Hessen -

Vom 21. März 2005
(GVBl. S. 229; 14.12.2009 S. 661; 17.11.2011 S. 683; 13.12.2012 S. 622; 17.10.2014 S. 237; 13.12.2019 S. 430; 26.01.2023 S. 40 23)
Gl.-Nr.: 350-92



§ 1 Zuständigkeiten 23

(1) Für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sind in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für den Vollzug von lebensmittelrechtlichen Vorschriften über Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, von Vorschriften über kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse, von weinrechtlichen Vorschriften sowie von Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und von Verbrauchern auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten.

(2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels und den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274).

(3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Überwachungsaufgaben wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den höheren medizinischen Dienst, Laufbahnzweig "Tierärztlicher Dienst" erfüllen.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmen für Amtshandlungen nach der

  1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 6. Februar 2019 (ABl. EU Nr. L 61 S. 1),
  2. Art. 18 in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/ 425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates - Verordnung über amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 95 S. 1),
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

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