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Regelwerk, Biotechnologie

ZVO-IfSG - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. November 2000
(GV. NRW 2000 S. 701; 30.10.2007 S. 482; 21.01.2017 S. 219 17; 14.04.2020 S. 304aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126


Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des

wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Vorschriften und Meldewesen 17

(1) Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.

(2) Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

(3) Das Landeszentrum Gesundheit ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 und des § 12 Absatz 1 Satz 1IfSG.

(4) Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 IfSG.

(5) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 14 sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Abs. 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

§ 2 Verhütung übertragbarer Krankheiten, Schutzimpfungen 17

(1) Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.

(2) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

§ 3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 17

Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).

§ 4 Gemeinschaftseinrichtungen

Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne des § 34 Abs. 7 und 9 IfSG.

§ 5 Wasser

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Abs. 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 6 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG.

§ 7 Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG.

§ 8 Entschädigungen und Versorgung von Impfschäden 17

(1) Die Landschaftsverbände sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG.

(2) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung im Sinne der §§ 60 bis § 63 Abs. 1 IfSG ist - soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt - das Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei gewöhnlichem Aufenthalt zur Zeit der Antragsstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und des § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie § 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, ist der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk Impfgeschädigte oder deren Hinterbliebene ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Steht nicht fest, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, so ist örtlich zuständig der für die Durchführung sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich die Impfgeschädigten oder Hinterbliebenen tatsächlich aufhalten.

§ 9 Bußgeldvorschriften

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß den vorstehenden §§ 1 bis 7 jeweils zuständigen Behörden übertragen.

§ 10 Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnungen 17

Die der Landesregierung in § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 32 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für das Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

§ 11 In-Kraft-Treten 17

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

§ 12 (jetzt § 11) 17


ENDE

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