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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der GAPInVeKoS-Verordnung

Vom 17. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 281 vom 19.10.2023)


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

§ 4 Absatz 2 der Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "1. März 2024" durch die Angabe "1. März 2027" ersetzt.

2. Die Sätze 2 und 3

Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut in freier Natur außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht, sofern das Saatgut der Erhaltungsmischung nicht in der freien Natur ausgebracht werden soll.

werden aufgehoben.

Artikel 1a
Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung

In § 10 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Soweit dem Sammelantrag für das Jahr 2023 der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum 15. Dezember 2023 nachreichen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 232019


ENDE

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(Stand: 30.10.2023)

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