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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Bekanntmachung über Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen (§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes)
- Bayern -

Vom 03. August 2022
(BayMBl. Nr. 457 vom 03.08.2022)



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. August 2022, Az. 51f-G8000-2022/2084-1

1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen (§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes) vom 24. September 2013 (AllMBl. S. 425), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 658) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Familie, Arbeit und Soziales wie folgt geändert:

1.1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Nr. 3.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Dabei ist es unerheblich, ob die Impfung als Einzelkomponentenimpfstoff oder Kombinationsimpfstoff verabfolgt wird, wenn für jede der darin enthaltenen Einzelkomponenten die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind."

1.1.2 Nr. 3.2 wird

3.2 Dabei ist es unerheblich, ob die Impfung als Einzelkomponentenimpfstoff oder Kombinationsimpfstoff verabfolgt wird, wenn für jede der darin enthaltenen Einzelkomponenten die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

aufgehoben.

1.1.3 Die bisherige Nr. 3.3 wird Nr. 3.2 und wie folgt gefasst:

alt neu
3.3 In medizinisch begründeten Einzelfällen darf auch ein Impfstoff verwendet werden, der unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG importiert wurde oder der gemäß § 79 Abs. 5 AMG aufgrund einer Gestattung durch die zuständigen Behörden befristet in Verkehr gebracht sowie abweichend von § 73 Abs. 1 AMG importiert wurde. "3.2 Abweichend von Nr. 3.1 darf auch ein Impfstoff verwendet werden, der in medizinisch begründeten Einzelfällen unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG importiert wurde oder der gemäß § 79 Abs. 5 AMG aufgrund einer Gestattung durch die zuständigen Behörden befristet in Verkehr gebracht sowie abweichend von § 73 Abs. 1 AMG importiert wurde."

1.1.4 Folgende Nr. 3.3 wird angefügt:

"3.3 Abweichend von Nr. 3.1 darf auch ein Impfstoff verwendet werden, der von der STIKO ausdrücklich empfohlen wird. Hiervon umfasst sind alle länderspezifischen Bezeichnungen des Impfstoffs, sofern es sich um den gleichen Impfstoff handelt."

1.2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Nr. 4.5 wird der Punkt gestrichen.

1.2.2 Folgende Nr. 4.6 wird angefügt:

"4.6 Schutzimpfung gegen Varizellen ohne Altersbegrenzung bei begründeter Impfindikation."

2.Diese Bekanntmachung tritt am 4. August 2022 in Kraft.

ID: 221642

ENDE

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(Stand: 04.08.2022)

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