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Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht
- Hamburg -

Vom 27. April 2021
(Amtl. Anz. Nr. 33 vom 30.04.2021 S. 645)



Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 22. April 2021 (BGBl. I S. 802), wird bestimmt:

I

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 (Amtl. Anz. S. 1113), zuletzt geändert am 4. August 2020 (Amtl. Anz. S. 1945), wird wie folgt geändert:

In der Anlage wird hinter den Eintrag zu § 25 Absatz 2 folgender Eintrag eingefügt:

Vorschrift Erläuterndes Stichwort
zur Kennzeichnung
der Aufgabe insgesamt
Umfang der Aufgabe,
für die eine besondere
Zuständigkeit besteht
Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
" § 28b Absatz 1 Satz 3 Bekanntmachung insgesamt Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration"

II

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 25. April 2021 in Kraft.

ID 210903

ENDE

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