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Änderungstext
Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht
- Hamburg -
Vom 4. August 2020
(Amtl.Anz. Nr. 86 vom 02.10.2020 S. 1945)
Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), wird bestimmt:
Die Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 (Amtl. Anz. S. 1113), zuletzt geändert am 23. Juni 2020 (Amtl. Anz. S. 1201), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Abschnitt II wird folgender neuer Abschnitt III eingefügt:
"III
Zuständig für die Aufgaben der Prozessführung bei Feststellungsklagen beziehungsweise bei Fortsetzungsfeststellungsklagen, die darauf gerichtet sind, aufgehobene Regelungen aus der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung oder aus den im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergangenen, aufgehobenen Allgemeinverfügungen für rechtswidrig zu erklären, ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration."
2. Die bisherigen Abschnitte III und IV werden Abschnitte IV und V.
ID 201879
ENDE |
(Stand: 25.02.2023)
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