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Regelwerk

Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 TPG

Vom 28. Februar 2003
(BAnz. Nr. 124a vom 06.07.2005 S. 23)



vorherige Fassung

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat unter Aufhebung der bisher geltenden Fassung der Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in seiner Sitzung am 14. Februar 2003 die nachfolgenden Richtlinien beschlossen.

Präambel

Die Organtransplantation stellt eine der erfolgreichsten medizinischen Entwicklungen des 20. Jahrhunderts dar; gelingt es doch mit ihr, in lebensbedrohlichen Situationen lebensrettend einzugreifen oder chronisch Kranken eine wesentliche Verbesserung ihrer Lebensqualität zu ermöglichen.

Die Therapie hängt jedoch von der Entnahme der Organe Verstorbener und in bestimmten Fällen von Lebenden ab. Wegen eines zunehmenden Mangels an geeigneten Organen kann nicht jeder Kranke, dem man durch eine Transplantation helfen könnte, rechtzeitig ein Organ erhalten. Das stellt die betreuenden Ärzte vor schwierige Entscheidungen. Deshalb wurden bereits in den 1970er Jahren in einem Arbeitskreis des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer Regeln für die Zuteilung der Organe entwickelt. Die im Februar 1984 gegründete Arbeitsgemeinschaft der deutschen Transplantationszentren erarbeitete einen Transplantationskodex, in dem die wesentlichen Fragen der Organverpflanzung behandelt wurden. Er entstand in der Verantwortung für Organspende und -verteilung. In Zusammenarbeit mit der beratenden und vermittelnden Institution Eurotransplant in Leidens NL wurden die Regeln fortgeschrieben.

Lange Zeit wurde dieser Kodex in der Öffentlichkeit und auch von der Politik in Deutschland als ausreichend empfunden, bis es dann nach ausführlichen vorbereitenden Diskussionen im November 1997 zu den gesetzlichen Vorschriften über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz) kam, mit denen die bewährten Transplantationsregeln aufgenommen und weiterentwickelt wurden.

Schon im Vorfeld war im Hinblick auf eine bessere Transparenz bei der Bundesärztekammer eine Organkommission unter Beteiligung von Krankenkassen, Krankenhausgesellschaft, Juristen, Ethikern und Patientenvertretern gegründet worden. Diese Kommission wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erweitert und bemüht sich seither, die schwierige Mangelsituation der Organtransplantation in Deutschland nach medizinisch-wissenschaftlich begründeten Regeln weiter zu ordnen. Andererseits kann die Medizin nie nach starren Regeln verfahren; vielmehr bleibt sie dem einzelnen Kranken verpflichtet. Aus diesem Dilemma erklären sich immer wiederkehrende Rückfragen und Zweifel.

Die Mitglieder der Kommission sind sich der Schwierigkeit ihrer Aufgabe bewusst. Die Kommission hat aber einen überprüfbaren Rahmen geschaffen, der je nach fortschreitender Erkenntnis angepasst werden muss. In diesem Sinne sind auch die aktuellen Fortschreibungen zu verstehen. Die Entwicklung der Transplantationsmedizin hängt wesentlich davon ab, dass die Organspende nach dem Tode entsprechend den Vorgaben des Transplantationsgesetzes in Deutschland nach Möglichkeit in demselben Umfang wie in vergleichbaren Nachbarländern durchgeführt wird.

Richtlinien für die Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-) Pankreastransplantation

I. Grundsätze der Richtlinien für die Aufnahme in die Warteliste

1. Über die Aufnahme von Patienten in die Warteliste zur Organtransplantation legt § 13 Abs. 3 Transplantationsgesetz (TPG) in Satz 1 und 2 Folgendes fest: "Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird."

2. Ausschlaggebend für die Aufnahme in die Warteliste ist der voraussichtliche Erfolg einer Transplantation. Kriterien des Erfolgs einer Transplantation sind das Überleben des Empfängers, die längerfristig gesicherte Transplantatfunktion sowie die verbesserte Lebensqualität. Bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organtransplantation ist zu prüfen, ob die individuelle medizinische Gesamtsituation des Patienten einen Transplantationserfolg erwarten lässt. Hierbei sind auch eventuell zu erwartende schwerwiegende operativ-technische Probleme zu berücksichtigen.

3. Die Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren.

4. Vor Aufnahme in die Warteliste für eine Transplantation ist der Patient über die Risiken, Erfolgsaussichten und längerfristigen medizinischen, sozialen und psychischen Auswirkungen einer Transplantation aufzuklären. Hierzu gehört auch die Aufklärung über die notwendige Immunsuppression mit den potentiellen Nebenwirkungen und Risiken und die Notwendigkeit von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen. Für die Aufnahme in die Warteliste ist der Wunsch des Patienten und seine Einwilligung in eine Transplantation die Voraussetzung. Sofern eine vorgesehene Transplantation aus zentrumsinternen organisatorischen oder personellen Gründen nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, sie gegebenenfalls in einem vertretenden Zentrum gemäß den Regelungen in Kapitel I. Ziffer 10. der Grundsätze der korrespondierenden Richtlinien für die Organvermittlung durchzuführen. 1

5. Die Führung der Warteliste ist Aufgabe des jeweils betreuenden Transplantationszentrums. Es sorgt gemäß § 10

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