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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung
des Thüringer Heilberufegesetzes und anderer Gesetze *

Vom 23. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 30.10.2007 S. 162)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. S. 860), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Begründung eines Wohnsitzes und ohne berufliche Niederlassung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften den Beruf ausüben, gehören den in § 1 genannten Kammern nicht an, solange sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsland wohnhaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. "(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Berufsangehörigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei dem Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. Die §§ 20 und 21 über die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, insbesondere die Fortbildungspflicht, die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst und die Dokumentationspflicht, die nach den §§ 22 und 23 erlassenen Berufsordnungen und der Neunte Abschnitt dieses Gesetzes finden auf sie sinngemäß Anwendung. "(3) Berufsangehörige nach Absatz 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammerangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 20 und 21 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L255 S. 22). Die nach den §§ 22 und 23 erlassenen Berufsordnungen und der Achte und Neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "fördern" ein Komma und die Worte "insbesondere durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Kammerangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können" eingefügt.

bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 7. Kammerangehörigen Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben über die berufliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen. "7. an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen; sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291 a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung."

b) Der Absatz 6 wird angefügt.

3. In § 5a Abs. 2 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörden" die Worte "und Approbationsbehörden" eingefügt.

4. In § 7 Satz 2 werden nach den Worten "über die" die Worte "im Sinne des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/ EG" eingefügt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Berufserlaubnissen" wird das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständige Behörde hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldungen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln."

b) Nach Absatz 2 werden die neuen Absätze 3 und 4 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

6. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Betrages" werden ein Komma und die Worte "mindestens jedoch 40 Euro" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

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