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Regelwerk, Biotechnologie

ThürPflHG - Thüringer Pflegehelfergesetz
Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege

- Thüringen -

Vom 21. November 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 29.11.2007 S. 206; 21.12.2011 S. 527; 16.04.2014 S. 139 14; 02.07.2016 S. 229 16)



Erster Abschnitt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Berufsbezeichnungen

Wer die Berufsbezeichnung

  1. "Altenpflegehelfer/-in" oder
  2. "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-in"

führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 2 Erlaubniserteilung 16

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegehelfer/-in", "Krankenpflegehelfer/-in" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-in", die auf der Grundlage einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bundes- oder landesgesetzlich geregelten Ausbildung erteilt wurde, gilt als Erlaubnis nach § 1, wenn sie in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten absolviert und mit einer bestandenen staatlichen Prüfung beendet wurde.

(3) Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes gilt als gleichwertig, wenn die Sanitätsprüfung und der fachliche Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter der Bundespolizei oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes erfolgreich abgelegt wurde.

§ 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen 14

Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist auf Antrag nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festzustellen.

§ 4 Sprachkenntnisse 14 16

Die Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und darf erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen werden. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

§ 5 (aufgehoben) 14

Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige anderer als in § 3 genannter Staaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt.

§ 6 (aufgehoben) 14

§ 7 (aufgehoben) 14

§ 8 Verpflichtung zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen 14

Wem nach § 3 die Erlaubnis zum Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen erteilt worden ist, hat diese Berufsbezeichnung und deren Abkürzung zu führen.

§ 9 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Dienstleistende unterliegen nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.

(3) Der Dienstleister ist nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

§ 10 Rücknahme, Widerruf

(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2

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