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Regelwerk, Biotechnologie

ThürKHG - Thüringer Krankenhausgesetz
- Thüringen -

Fassung vom 30. April 2003
(GVBl. S. 262; 23.07.2013 S. 194 13; 11.02.2014 S. 4 14; 06.06.2018 S. 229 18; 02.07.2019 S. 209 19)


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes 14

(1) Zweck des Gesetzes ist es, in Thüringen die notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern sowie die medizinische Versorgung im Krankenhaus in gesicherter Qualität zu gewährleisten.

(2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu fördern.

(3) Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerechten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden, gegliederten, mehrstufigen System ergänzen.

§ 2 Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe

Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). § 28 Abs. 2 und 3 sowie § 28a gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen - ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform - betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen.

(2) Auf Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG sind die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 13 Satz 1 Nr. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Auf nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser finden nur die §§ 18, 22, 24, 26, 27, 27a und 27b einschließlich der auf § 22 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung Anwendung.

(4) Auf Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug findet § 22 einschließlich der auf § 22 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung Anwendung.

(5) Auf Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG sind der Vierte Abschnitt sowie der Fuenfte Abschnitt mit Ausnahme der §§ 28, 28a und 29 entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Krankenhausplanung

§ 4 Krankenhausplan 14 19

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 KHG sowie in § 1 dieses Gesetzes genannten Grundsätze stellt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium einen Krankenhausplan für das Landesgebiet auf.

(2) Der Krankenhausplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhäuser nach Standorten und Versorgungsaufgaben sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze und Planungskriterien dar. Die Versorgungsaufgaben sind nach den vorzuhaltenden Fachrichtungen festzulegen und können nach weiteren speziellen Leistungsangeboten, medizinischen Fachplanungen, den erforderlichen Behandlungs- oder Leistungskapazitäten und der zu versorgenden Region beschrieben werden. Teilgebiete von Fachrichtungen sowie Zusatzweiterbildungen können gesondert ausgewiesen werden. Der Krankenhausplan soll Qualitätsvorgaben enthalten. Im Rahmen der Krankenhausplanung kann auch die Verpflichtung des Krankenhauses zur Bereitstellung von Bettenkapazitäten bei Gefahren und Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 geregelt werden. Die Ziele, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumplanung sind zu beachten und zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan enthält auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Er wird in angemessenen Zeiträumen, spätestens jedoch nach sechs Jahren, fortgeschrieben und danach veröffentlicht.

(2a) § 6 Abs.1 a Satz 1 KHG findet keine Anwendung. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium entscheidet im Einzelfall nach einer Prüfung von Qualitätsindikatoren und im Vergleich zu den an Thüringer Krankenhäusern angewendeten Standards der Strukturqualität, Behandlungsmethoden und Verfahren, über die Aufnahme der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in den Krankenhausplan. Qualitätsindikatoren, die höhere Anforderungen an die praktizierten Behandlungsmethoden, Verfahren (Algorithmen) und angewendeten Standards der Strukturqualität stellen, sind nach einer Übergangsfrist von einem Jahr für die Krankenhäuser grundsätzlich in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dabei ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Der Krankenhausplanungsausschuss ist in den Prozess einzubeziehen.

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(Stand: 06.09.2023)

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