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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -

Vom 9. Juni 2021
(Amtsbl. I Nr. 51 vom 24.06.2021 S. 1662)



Aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2, des § 5 Absatz 8 Satz 4 und des § 9 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 des Saarländischen Krebsregistergesetzes ( SKRG) vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 25. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 74) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114)" durch die Angabe "Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "http://www. krebsregister.saarland.de" durch die Angabe "https://krebsregister.saarland.de" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9" durch die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

3. In § 3 Absatz 3 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblatt " § 4 Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblätter, Befundkopien und geeignete Papierdokumente".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10" ersetzt.

bbb) Das Wort "Angaben" wird durch das Wort "Daten" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "zytologischen" werden jeweils ein Komma und das Wort "laboranalytischen" eingefügt.

bbb) Das Wort "Angaben" wird jeweils durch das Wort "Daten" ersetzt.

ccc) Die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10" ersetzt.

ddd) Die Angabe " § 4 Absatz 8" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 8 Satz 2" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "nichtmelanotischen bösartigen Neubildungen" werden durch die Wörter "invasiven Basalzellneubildungen" ersetzt.

bbb) Die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 8 und 9" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10" ersetzt.

ccc) Das Wort "Angaben" wird durch die Wörter "Daten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 Nummer 7 genannten Daten" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "http://www. krebsregister.saarland.de" durch die Angabe "https://krebsregister.saarland.de" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Formblättern" werden ein Komma und die Wörter "Kopien von histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Befunden oder sonstigen geeigneten Papierdokumenten" eingefügt.

bbb) Das Wort "Formblätter" wird durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Vorbereitete Umschläge können von der Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters bezogen werden."

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Vollständigkeit von Meldungen

(1) Ergänzend zu den Vorgaben in der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c SGB V gilt eine Meldung an das Saarländische Krebsregister dann als vollständig, wenn sie die folgenden Angaben beinhaltet:

1. bei allen Meldungen für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe

  1. den Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
  2. das Geschlecht,
  3. das Geburtsdatum,
  4. die Anschrift,
  5. Merkmale zur Zuordnung zum Kostenträger und spezifische Zuordnungsnummer,
  6. Angaben zur meldepflichtigen Person nach § 4 Absatz 8 und 9 SKRG sowie
  7. den Meldeanlass,

2. zusätzlich bei Meldungen anlässlich der Diagnose einer Tumorerkrankung nach § 5 Absatz 1a Nummer 1 SKRG

  1. Angaben zur Tumordiagnose als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems; ICD) in der jeweils neuesten, vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebenen Fassung,

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