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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsfrüherkennung und anderer Gesetze

Vom 13. April 2011
(ABl. I Nr. 19 vom 09.06.2011 S. 188)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsfrüherkennung

Das Gesetz über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsfrüherkennung vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2006 (Amtsbl. S. 1806), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1

Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen

§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben

§ 2 Organisation

§ 3 Träger, Kosten

§ 4 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Saarländisches Krebsregister

§ 5 Meldungen

§ 6 Datenübermittlung durch die Gesundheitsämter

§ 7 Datenübermittlung durch das Statistische Amt

§ 8 Datenübermittlung durch die Meldebehörden

§ 9 Vertrauensstelle

§ 10 Registerstelle

§ 11 Speicherung

§ 12 Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern, Datenabgleich

§ 13 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten

§ 13a Mitwirkung bei der Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs

§ 14 Auskunft an Patientinnen und Patienten

§ 15 Löschung

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung

§ 17 Mammographie-Screening

§ 18 Datenübermittlung an die Zentrale Stelle des Mammographie-Screenings durch die Meldebehörden

§ 19 Weitere Krankheitsfrüherkennungsmaßnahmen

Abschnitt 4

Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangsbestimmungen

§ 20 Strafvorschriften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Übergangsbestimmungen

§ 23 Außerkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "sowie Gauß-Krüger-Koordinaten" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "Gauß-Krüger-Koordinaten" durch die Wörter "für kleinräumige Auswertungen geeignete Koordinaten" ersetzt.

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
9. im Rahmen der Mitwirkung des Krebsregisters bei Früherkennungsprogrammen die in § 13a Abs. 1 Satz 2 genannten Daten entgegenzunehmen, nach § 13a Abs. 1 Satz 3 der übermittelnden Person oder Stelle die Kontrollnummern oder die Teilnehmernummern mitzuteilen und nach § 13a Abs. 2 Satz 1 der das Programm durchführenden Person oder Stelle den speziellen Austauschschlüssel zur Verfügung zu stellen,  "9. im Rahmen der Mitwirkung beim Mammographie-Screening die in § 13a Absatz 4, 5 und 6 genannten Daten entgegenzunehmen, die Daten nach § 13a Absatz 8 Satz 1 dem zuständigen Referenzzentrum zu übermitteln und mit der Zentralen Stelle nach § 13a Absatz 4 Satz 2 eine verbindliche Vereinbarung über das von beiden zu nutzende einheitliche Programm zur Generierung von Kontrollnummern zu treffen."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. die epidemiologischen Daten einmal jährlich an die beim Robert Koch-Institut eingerichtete "Dachdokumentation Krebs" nach einheitlichem Format zu übermitteln, "2. die epidemiologischen Daten zusammen mit den Kontrollnummern aller bis zum Ende eines Jahres erfassten Neuerkrankungen gemäß § 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I 2702, 2707), in der jeweils geltenden Fassung, einmal jährlich an das beim Robert Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben bis spätestens zum 31. Dezember des übernächsten Jahres nach Erfassung nach einheitlichem Format zu übermitteln,"

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. an das zuständige Referenzzentrum des Mammographie-Screenings zur Bestimmung der Parameter nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie: Datenfluss Mammographie-Screening des gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Januar 2010 (BAnz. Nr. 11 S. 212) in regelmäßigen Abständen Daten in anonymisierter und aggregierter Form zu liefern."

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