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Regelwerk

Hygiene-Verordnung - Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
-Saarland -

Vom 16. April 2014
(Amtsbl I Nr. 10 vom 30.04.2014 S. 147)



Aufgrund des § 17 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Wer, ohne Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder deren toxische Produkte, insbesondere Erreger von AIDS (HIV), Virushepatitis B und C auf den Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für Injektionen, für die Akupunktur, das Tätowieren und das Ohrlochstechen, das Piercen sowie für Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und in der Fußpflege.

§ 2 Pflichten

(1) Bei den in § 1 genannten Tätigkeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene einzuhalten.

(2) In Einrichtungen und Räumen, in denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden, sind innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem einrichtungsspezifischen Hygieneplan festzulegen. Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Mindestens einmal pro Jahr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren.

(3) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, muss vor und nach dem Eingriff seine Hände sorgfältig reinigen und desinfizieren. Die zu behandelnde Haut- oder Schleimhautfläche ist vor dem Eingriff zu desinfizieren. Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Für jeden neuen Kunden sind neue Einmalhandschuhe zu verwenden.

(4) Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen (keimfreien) Produkten und Instrumenten vorzunehmen. Sterile Einmalmaterialien sind nach dem ersten Gebrauch zu entsorgen. Mehrfach zu verwendende Produkte und Instrumente sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einer Heißluft- oder Dampfsterilisation zu unterziehen und bis zur nächsten Anwendung in sterilen Behältern aufzubewahren.

(5) Soweit die Handlungen unter Verwendung von Medizinprodukten vorgenommen werden, sind die Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326), in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.

(6) Mehrfach verwendbare Produkte und Instrumente, bei deren Anwendung es aber leicht zu Verletzungen kommen kann, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Ist es zu einer unbeabsichtigten Verletzung gekommen, so sind die benutzten Produkte und Instrumente sofort zu desinfizieren und danach sorgfältig zu reinigen. Nach Verletzungen ist eine Wunddesinfektion mit einem hierfür zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.

(7) Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(8) Die Arbeitsflächen sind mindestens an jedem Arbeitstag gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Ist es im Rahmen der Infektionshygiene erforderlich, sind die Arbeitsflächen nach jeder Patientin oder jedem Patienten bzw. nach jeder Kundin oder jedem Kunden gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 3 Desinfektion

(1) Desinfektionen von Händen, Haut, Instrumenten und Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren zur Inaktivierung von Krankheitserregern vorzunehmen, die in der Desinfektionsmittel-Liste des VAH (Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene e.V.) in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt sind und deren Wirksamkeit gegenüber Hepatitis B, Hepatitis C und HIV gesichert ist. Ebenfalls zulässig sind Desinfektionen, die gemäß der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren in der jeweils aktuellen Fassung durchgeführt werden. Die Handlungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts an die Hygiene bei der Desinfektion sind zu beachten.

(2) Das Umfüllen von Instrumenten- und Flächendesinfektions- und Reinigungsmitteln ist nur in einem bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbehälter zulässig. Ein Umfüllen von Hände- und Hautdesinfektionsmitteln ist nicht zulässig. Ausnahmen bestimmen sich nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln ( Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813).

(3) Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt bzw. bei Handlungen unter Verwendung von Medizinprodukten das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz.

§ 4 Sterilisation

(1) Vor der Sterilisation erfolgt eine sorgfältige Desinfektion und Reinigung der Instrumente.

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