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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufekammergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 489)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufekammergesetzes

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben "Erster Teil", "Zweiter Teil", "Dritter Teil" und "Vierter Teil" werden durch die Angaben "Teil 1", "Teil 2", "Teil 3" und "Teil 4" ersetzt.

b) Die Angaben "Abschnitt I", "Abschnitt II", "Abschnitt III", "Abschnitt IV", "Abschnitt V", "Abschnitt VI" und "Abschnitt VII" werden jeweils durch die Angaben "Abschnitt 1", "Abschnitt 2", "Abschnitt 3", "Abschnitt 4", "Abschnitt 5", "Abschnitt 6" und "Abschnitt 7" ersetzt.

c) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Schlichtung " § 7 Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung"

bbb) Die Angabe zu § 9 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 9 Auskunft " § 9 Übermittlung und Speicherung von Daten"

ccc) Die Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 11 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer " § 11 Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Richtlinie (EG) Nr. 36/2005"

bb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Ehrenamtlichkeit"

bbb) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 16 Ausschluss vom Wahlrecht " § 16 Ausschluss vom Wahlrecht"

cc) Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:


alt neu
Abschnitt IV
Weiterbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 32 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

§ 33 Bestimmung der Bezeichnungen

§ 34 Zulässigkeit des Führens von Bezeichnungen

§ 35 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 36 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

§ 37 Anerkennungsverfahren

§ 37a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

§ 37b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

§ 38 Beschränkung auf das Gebiet, Tätigkeit im Teilgebiet

§ 39 Weiterbildungsordnung

§ 40 Weiterbildung im Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen"

§ 41 Weitergeltung von Anerkennungen

Unterabschnitt 2
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 42 Bezeichnungen

§ 43 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 43a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 44 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 3
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

§ 45 Bezeichnungen

§ 46 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 47 Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

§ 48 Bezeichnungen

§ 49 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 50 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

§ 51 Bezeichnungen

§ 52 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 53 Zulassung von Weiterbildungsstätten

Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 53a Bezeichnungen

§ 53b Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 53c Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

"Abschnitt 4
Weiterbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 32 Weiterbildungsbezeichnungen

§ 33 Grundsätze der Weiterbildung

§ 34 Anerkennungsverfahren

§ 34a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

§ 34b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

§ 35 Weiterbildungsordnung

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(Stand: 22.06.2022)

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