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Regelwerk

LKRG - Landeskrebsregistergesetz
Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Mai 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 24.05.2006 S. 78; 20.10.2015 S. 344 15; 04.11.2015 S. 372 15a Außerkrafttretenaufgehoben )



zur gültigen Fassung

§ 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters

(1) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie, regelt dieses Gesetz die fortlaufende Verarbeitung Personen- und krankheitsbezogener epidemiologischer Daten über Krebserkrankungen durch das Schleswig-Holsteinische Krebsregister (Krebsregister).

(2) Träger des Krebsregisters ist das Land Schleswig-Holstein.

(3) Das Krebsregister hat das Auftreten und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen zu beobachten, insbesondere statistischepidemiologisch auszuwerten, vornehmlich anonymisierte Daten für die Grundlagen der Gesundheitsplanung sowie der epidemiologischen Forschung einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen und zu einer Bewertung der Qualität präventiver und therapeutischer Maßnahmen beizutragen.

§ 2 Organisation des Krebsregisters

(1) Das Krebsregister besteht aus der jeweils selbständigen, räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennten Vertrauensstelle und Registerstelle.

(2) Die Ärztekammer Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben der Vertrauensstelle unter ärztlicher Leitung zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Das Institut für Krebsepidemiologie e.V. mit Sitz in Lübeck nimmt die Aufgaben der Registerstelle zur Erledigung in der Handlungsform des öffentlichen Rechts und zur Erfüllung nach Weisung wahr. Zuständiges Organ ist der Vorstand des Instituts.

(4) Die oberste Landesgesundheitsbehörde führt als Landesregisterbehörde die Fachaufsicht über die Vertrauensstelle und die Aufsicht über die Registerstelle. Für den Umfang und die Mittel der Aufsicht über die Registerstelle gelten § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 3 und § 18 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Im Falle der Auflösung des Instituts nach Absatz 3 stellt die Landesregisterbehörde die Sicherung der gespeicherten Daten sicher. Ihr ist die Verarbeitung der sichergestellten Daten untersagt, soweit sie über die Speicherung hinausgeht. Sofern die Aufgaben der Registerstelle auf andere Stellen übertragen werden, ist die Übermittlung der sichergestellten Daten an diese zulässig.

(5) Weisungen der Landesregisterbehörde, ihr Daten zu übermitteln, die eine Person erkennen lassen, sind unzulässig. Die Zusammenführung der Personen identifizierenden Daten mit den epidemiologischen Daten außer nach § 9 Abs. 1 und § 12 ist verboten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Identitätsdaten sind folgende Angaben:

  1. Familienname, Vornamen, Geburtsname und frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Anschrift,
  4. Geburtsort und -datum,
  5. Datum der ersten Tumordiagnose und
  6. Sterbedatum.

(2) Der Namenscode ist die anhand der als Anlage beigefügten Tabelle ermittelte Codenummer. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(3) Inzidenzanschrift ist die Angabe der für den Zeitpunkt der ersten Diagnose der Neubildung auf den Wohnort und dessen Postleitzahl, gegebenenfalls nach Straße und Hausnummer, beschränkten Anschrift.

(4) Ein meldepflichtiges Frühstadium ist eine Frühform einer noch nicht invasiv wachsenden bösartigen Neubildung; Präcancerosen, die sich zurückbilden können, zählen nicht dazu.

(5) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:

  1. Geschlecht, Mehrlingseigenschaft,
  2. Geburtsort und -datum,
  3. Postleitzahl der Inzidenzanschrift und Gemeindekennziffer,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Angaben über vermutete Ursachen,
  6. Anlass der Diagnosestellung,
  7. Diagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD),
  8. Lokalisation des Tumors,
  9. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
  10. frühere Krebserkrankung, soweit bekannt das Diagnosejahr,
  11. Stadium der Erkrankung,
  12. Art der Sicherung der Diagnose,
  13. Art der Therapie,
  14. Sterbemonat und -jahr,
  15. Todesursache (Grundleiden) und
  16. durchgeführte Autopsie.

(6) Patientennummer ist die von der Vertrauensstelle zur einheitlichen Kennzeichnung der zu einer Person gehörigen Datensätze festgelegte laufende Nummer, die keine Personen identifizierenden Angaben enthält. Sie darf nicht zur Identifizierung anonym gemeldeter Patientinnen oder Patienten benutzt werden.

(7) Kontrollnummer ist die nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren gebildete numerische Codierung von Identitätsdaten, die eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt.

§ 4 Meldungen

(1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (Meldende) sind verpflichtet, bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und klinisch bösartig verlaufende benigne Hirntumore bei einer Patientin oder einem Patienten mit gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein der Vertrauensstelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit dem nach Absatz 6 festgelegten Formblatt oder Datensatz unter Angabe der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 zu melden (namentliche Meldepflicht); gegen die Meldung ist ein Widerspruch nicht zulässig. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten einer Nachsorgeleitstelle ein Dokumentationsbogen übersandt wird und die Nachsorgeleitstelle im Auftrage der Meldenden die Meldung mit deren Anschrift abgegeben hat. Die Meldepflicht erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem seit der erstmaligen Diagnose der Neubildung ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Die Vertrauensstelle kann im Einvernehmen mit der Landesregisterbehörde bestimmen, dass über bestimmte mehrfache bösartige Neubildungen nur eine Meldung abzugeben ist.

(2) Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende, die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sowie die Nachsorgeleitstelle bilden Meldestellen. Diese haben als Meldende sicherzustellen, dass für jede bösartige Neubildung eine Meldung erfolgt. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht.

(3) Die Meldenden haben ein Melderecht bei Patientinnen oder Patienten

  1. mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein für Meldungen von bösartigen Neubildungen ab 1997 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie nach dem Erlöschen der Meldepflicht und
  2. ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein, soweit diese der Übermittlung an das für den Wohnort zuständige Krebsregister oder dessen Vertrauensstelle zustimmen. Die Vertrauensstelle leitet in diesem Fall die Daten entsprechend weiter und vernichtet die bei ihr gespeicherten Daten unverzüglich.

(4) Die Meldenden sollen die Patientinnen oder Patienten über die Meldepflicht oder das Melderecht unterrichten, sofern eine Aufklärung über die Erkrankung erfolgt ist. Den Patientinnen oder Patienten soll der Inhalt der Meldung bekannt gegeben werden. Patientinnen und Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein sollen um ihre schriftliche Zustimmung gebeten werden, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, und darüber unterrichtet werden, dass in diesem Falle die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 in der Vertrauensstelle dauerhaft gespeichert werden. Wird die Zustimmung erteilt, ist diese zur Patientenakte zu nehmen; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich widerrufen werden. In der Meldung ist zu vermerken, ob die Patientin oder der Patient die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben erteilt hat. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologischen Instituten.

(5) Meldende haben eine Referenzliste zu führen, in der die gemeldeten Patientinnen oder Patienten, die ihre Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben nicht erteilt oder später widerrufen haben, namentlich mit ihrer Anschrift verzeichnet sind. In die Meldung ist die Referenzlistennummer aufzunehmen, die der Patientin oder dem Patienten zugeordnet ist.

(6) Die Landesregisterbehörde bestimmt im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz das Muster des Formblattes für die Meldungen der epidemiologischen Daten und die Beschreibung des entsprechenden Datensatzes für elektronische Datenträger. Die Referenzliste nach Absatz 5 ist zur Aufbewahrung dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz zu übergeben, wenn die Meldestelle nicht mehr besteht.

(7) Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind verpflichtet, der Vertrauensstelle die erforderlichen Daten aller Todesbescheinigungen zu übermitteln, die dort wie Meldungen bearbeitet werden. Aus den Daten bisher nicht namentlich gespeicherter Patientinnen oder Patienten sind die Kontrollnummer und der Namenscode zu bilden und zu speichern. Die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden; sie sind nach Anzeige der Registerstelle über den Abschluss der Bearbeitung zu löschen.

(8) Für die Meldung von Neubildungen, für die eine Meldepflicht oder ein Melderecht besteht, zahlt die Vertrauensstelle eine Vergütung aus. Die oberste Landesgesundheitsbehörde regelt die näheren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschrift.

(9) Die Vertrauensstelle hat die von Meldenden oder Krebsregistern anderer Länder und die vom Kinderkrebsregister übermittelten Daten zu Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein wie die übrigen Meldungen zu verarbeiten.

§ 5 Kontrollnummern

(1) Die Kontrollnummern dienen insbesondere

  1. zur Pseudonymisierung der Datensätze der Personen, deren epidemiologische Daten an die Registerstelle übermittelt werden,
  2. zur pseudonymisierten Speicherung der Daten, die nach § 6 Abs. 1 in der Vertrauensstelle gespeichert werden, wenn die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben nicht erteilt wurde,
  3. zur Feststellung der Datensätze, deren Auswertung nach § 6 Abs. 4 auf Antrag einer oder eines Meldenden an sie oder ihn übermittelt werden darf,
  4. zum Abgleich mit bevölkerungsbezogenen Krebsregistern anderer Länder unter Beteiligung des Robert Koch-Instituts,
  5. zum Abgleich der epidemiologischen Daten der Registerstelle mit den Ergebnissen von Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung sowie
  6. zur Durchführung von Kohortenstudien.

(2) Die Vertrauensstelle darf das Programm und die Schlüssel für die Bildung der Kontrollnummern der Zentralen Stelle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Landesverordnung zur Durchführung von Reihenuntersuchungen der gesundheitlichen Vorsorge beauftragt ist, zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Satzes 1 sind die für die Kontrollnuminernbildung eingesetzten Schlüssel geheim zu halten und dürfen nur von der Vertrauensstelle und nur für Zwecke dieses Gesetzes verwendet werden.

(3) Geltende Regelungen und Vereinbarungen zur Bildung der Kontrollnummern bleiben unberührt.

§ 6 Verfahren bei der Vertrauensstelle 15

(1) Die Vertrauensstelle hat die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu berichtigen. Sie übernimmt die epidemiologischen Daten nach § 3 Abs. 5 auf Datenträger, die von den Datenträgern zur Speicherung der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 getrennt sind. Die Vertrauensstelle bildet die Kontrollnummer und den Namenscode und übernimmt beide mit den übrigen Angaben der Meldung in einen vorläufigen Datensatz. Der vorläufige Datensatz enthält darüber hinaus

  1. die Daten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 9 und 14,
  2. die Referenzlistennummer und
  3. Angaben über Unterrichtungen und Zustimmungen der Patientinnen und Patienten nach § 4 Abs. 4.

(2) Wenn die Meldung nicht die Angabe enthält, dass die Patientin oder der Patient zugestimmt hat, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, sind die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit Ausnahme der Postleitzahl und des Wohnortes vor der endgültigen Speicherung im vorläufigen Datensatz zu löschen.

(3) Bei allen Meldungen speichert die Vertrauensstelle die nach § 3 Abs. 6 gebildeten Patientennummern und die Angaben über die Meldenden. Vorläufige Datensätze sind vor ihrer endgültigen Speicherung mit den bereits gespeicherten Datensätzen abzugleichen, um Mehrfachmeldungen zu erkennen und falsche Zuordnungen zu vermeiden.

(4) Der Registerstelle sind folgende Daten zu übermitteln:

  1. die epidemiologischen Daten, soweit erforderlich hinsichtlich der Angaben nach § 3 Abs. 5 Nr. 7 auch unverschlüsselt,
  2. die Kontrollnummer und die Patientennummer,
  3. die Art der Meldestelle, ihr Sitz nach kreisfreier Stadt oder Kreis sowie das Datum der Meldung,
  4. Angaben über Unterrichtungen und Zustimmungen der Patientinnen und Patienten nach § 4 Abs. 4 sowie
  5. die Herkunft der Daten aus Todesbescheinigungen.

Die Daten nach Nummer 1, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 rnit Ausnahme der Postleitzahl und des Wohnortes von Patientinnen und Patienten, die nicht zugestimmt haben, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, und die mit den Meldungen übersandten Unterlagen und Daten sind in der Vertrauensstelle nach der abschließenden Bearbeitung, spätestens drei Monate nach Übermittlung, zu vernichten oder zu löschen.

(5) Widerruft eine Patientin oder ein Patient ihre oder seine Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben gegenüber der oder dem Meldenden, ist die Vertrauensstelle von der oder dem Meldenden über den Widerruf zu unterrichten. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Vertrauensstelle, unterrichtet diese die oder den Meldenden. Nach einem Widerruf speichert die Vertrauensstelle den Hinweis, dass die Patientin oder der Patient zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben nicht zur Verfügung steht und löscht die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit Ausnahme der Postleitzahl und des Wohnortes; sie unterrichtet die Registerstelle unter Angabe der Kontrollnummer oder der Patientennummer über den Widerruf. Der Widerruf ist von der oder dem Meldenden in der Patientenakte zu vermerken.

(6) Zur Unterstützung der klinischen Forschung darf die Vertrauensstelle auf Antrag eines Klinikregisters für eine nach Geschlecht, Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Geburtsdatum benannte Person die Kontroll- oder Patientennummer ermitteln und der Registerstelle übermitteln. Die Registerstelle darf der Vertrauensstelle ein zu dieser Kontroll- oder Patientennummer gespeichertes Sterbedatum und die Todesursache zur Bekanntgabe an das Klinikregister übermitteln.

(7) Zur Unterstützung der Qualitätssicherung in der Therapie und in der Versorgung von Krebserkrankungen darf die Vertrauensstelle auf Antrag von Meldenden für von ihnen gemeldete Personen die Kontrollnummern und die Patientennummern ermitteln und sie der Registerstelle ohne Angabe über die oder den Meldenden übermitteln.

Die Registerstelle darf über die Vertrauensstelle der oder dem Meldenden die zu diesen Kontroll- oder Patientennummern gespeicherten epidemiologischen Daten in aggregierter Form übermitteln und erläutern, soweit hierbei keine Angaben mitgeteilt werden, die eine Zuordnung zu einzelnen Personen ermöglichen.

(8) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle gespeicherten Daten übermitteln die Meldebehörden der Vertrauensstelle einmalig für Personen, die seit 1. Januar 2000 verstorben oder nach außerhalb von Schleswig-Holstein verzogen sind

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Datum der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Datum des Zuzugs,
  7. Datum des Wegzugs,
  8. frühere Anschrift,
  9. Sterbedatum.

Danach übermitteln die Meldebehörden der Vertrauensstelle aus Anlass

  1. des Todes
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. letzte bekannte Anschrift,
    6. Sterbedatum,
  2. des Zuzugs aus einem anderen Land
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. gegenwärtige Anschrift,
    6. letzte frühere Anschrift,
    7. Datum des Zuzugs,
  3. des Wegzugs in ein anderes Land
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. gegenwärtige Anschrift,
    6. letzte frühere Anschrift,
    7. Datum des Wegzugs.

Die Meldung erfolgt auf elektronischem Weg. Die Daten nach Satz 1 sind mit einem Transportschlüssel zu verschlüsseln, den nur die Vertrauensstelle entschlüsseln kann. Die Vertrauensstelle bearbeitet die Daten nach Satz 1 entsprechend den Angaben einer Meldung. Ergibt der Abgleich mit den vorhandenen Datensätzen, dass über die betreffende Person in der Vertrauensstelle keine Daten gespeichert sind, hat die Vertrauensstelle die zu dieser Person übermittelten Daten nach Satz 1 unverzüglich zu löschen.

(9) Die Meldebehörden übermitteln der Vertrauensstelle auf deren Anforderung folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. frühere Namen,
  4. Namensänderungen,
  5. Geschlecht,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  7. Datum des Ein- und Auszugs,
  8. Datum und Ort der Geburt,
  9. Sterbedatum,
  10. die vom Standesamt eingetragene Registriernummer (Nummer des Sterbeeintrags) und
  11. das Standesamt, das den Sterbefall registriert hat. Absatz 8 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(10) Bei vorhandenem Hinweis auf eine noch nicht gemeldete Krebserkrankung hat die Vertrauensstelle bei Ärztinnen oder Ärzten und Zahnärztinnen oder Zahnärzten, die die Patientin oder den Patienten behandelt, untersucht oder obduziert haben, die der Meldepflicht unterworfenen Daten zu erheben

§ 7 Verfahren bei der Registerstelle

(1) Die Registerstelle hat die von der Vertrauensstelle nach § 6 Abs. 2 übermittelten Datensätze über die Kontrollnummern und Patientennummern mit den vorhandenen Datensätzen abzugleichen, auf Schlüssigkeit zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen und zu speichern. Sie hat der Vertrauensstelle den Abschluss der Bearbeitung anzuzeigen. Die Kontrollnummern sind in regelmäßigen Abständen zur Berichtigung und Ergänzung der epidemiologischen Daten unter Beteiligung des Robert Koch-Instituts mit denen der anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregister abzugleichen.

(2) Die Registerstelle hat den Hinweis der Vertrauensstelle über den Widerruf der Zustimmung einer Patientin oder eines Patienten zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben in ihren Datensatz zu übernehmen.

(3) Die Registerstelle hat jährlich einen Basisbericht mit epidemiologischen Daten für Schleswig-Holstein zu erstellen. Er ist der Landesregisterbehörde und den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuzuleiten. Die Registerstelle hat mindestens alle drei Jahre Ergebnisse ihrer Auswertungen zu veröffentlichen. Die Meldebehörden sind verpflichtet, auf Anforderung der Registerstelle die Bevölkerungszahlen eines von der Registerstelle beschriebenen Gemeindebezirkes nach Altersgruppen und Geschlecht zu ermitteln und der Registerstelle kostenfrei zu übermitteln. Die epidemiologischen Daten sind einmal jährlich an die beim Robert Koch-Institut eingerichtete "Dachdokumentation Krebs" nach bundeseinheitlichem Format zu übermitteln.

(4) Gegen die Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 ist ein Widerspruch von Patientinnen und Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein nicht zulässig. Eine Speicherung der Identitätsdaten und des Namenscodes ist in der Registerstelle nicht zulässig.

§ 8 Löschung

50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten sind zu löschen

  1. in der Vertrauensstelle alle Daten mit Ausnahme der Kontrollnummer und Patientennummer,
  2. in der Registerstelle alle Daten mit Ausnahme der Kontrollnummer, der Patientennummer und der epidemiologischen Daten sowie
  3. bei allen Meldestellen und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz die Eintragung in eine Referenzliste.

§ 9 Datenzusammenführung

(1) Die Landesregisterbehörde kann auf Antrag die Zusammenführung personenbezogener und epidemiologischer Daten genehmigen, wenn dies für die Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegender Forschungsvorhaben erforderlich ist. Der Antrag ist zu begründen. Ihm ist eine Stellungnahme einer Ethikkommission oder eines Beirates eines Krebsregisters beizufügen, wenn eine solche für das Forschungsvorhaben vorgeschrieben oder eingeholt worden ist.

(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 genehmigt, ermittelt die Vertrauensstelle Familiennamen, Vornamen und Anschrift der Personen, die die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben oder eine Zustimmung nach § 4 Abs. 4 des Landeskrebsregistergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 336) erteilt haben und führt diese Daten mit den von der Registerstelle zu übermittelnden epidemiologischen Daten vorübergehend zusammen. Die Daten sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn sie oder er sich verpflichtet, die Verarbeitung der Daten durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz nach § 41 des Landesdatenschutzgesetzes kontrollieren zu lassen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Für die Kontrolltätigkeit gegenüber nichtöffentlichen Stellen kann eine Gebühr in Höhe von 50 bis 10.000 Euro erhoben werden. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568), gilt entsprechend.

(3) Die Vertrauensstelle hat in der Übermittlung nach Absatz 2

  1. die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie die für das Vorhaben verantwortliche Person,
  2. das Vorhaben, zu dem die übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich verwendet werden dürfen, und
  3. den Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen,

zu bestimmen. Beträgt die Frist nach Nummer 3 mehr als zwei Jahre, sind die Patientinnen oder Patienten von der Vertrauensstelle entsprechend zu informieren. Die Übermittlung der Daten an die Empfängerin oder den Empfänger kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf die übermittelten Daten nicht an Dritte weiter übermitteln. Sie oder er hat der Landesregisterbehörde jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich waren. Bei Fortfall der Voraussetzungen für die Übermittlung entscheidet die Landesregisterbehörde, ob die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zu löschen oder an die Vertrauensstelle zurückgegeben hat. Die danach sowie die nach Absatz 3 Nr. 3 erforderliche Löschung der gespeicherten Daten ist der Vertrauensstelle anzuzeigen.

§ 10 Abgleich mit externen Daten aus Massenuntersuchungen

Zum Zwecke des Abgleichs der Registerdaten mit den Ergebnissen von Massenuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung (Screening-Verfahren) darf die Registerstelle zu den von der für das Früherkennungsverfahren zuständigen Stelle übermittelten Kontrollnummern Angaben nach § 3 Abs. 5 Nr. 6 bis 9, 12 sowie 14 und 15 übermitteln, soweit die Betroffenen hierzu im Screening-Verfahren ihre Einwilligung erteilt haben und das Screening-Verfahren sich auf die Art der Erkrankung (§ 3 Abs. 5 Nr. 7) bezieht.

§ 11 Kohortenabgleich

(1) Die Landesregisterbehörde kann auf begründeten Antrag genehmigen, dass für eine bestimmte Personengruppe (Kohorte), für deren Angehörige ihr die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 benannt werden (Personendaten), bestimmte epidemiologische Fragestellungen im Hinblick auf Krebserkrankungen durch einen Abgleich mit den Registerdaten geklärt werden (Kohortenstudie). Mit dem Antrag einer öffentlichen Stelle ist der Landesregisterbehörde die Genehmigung nach § 22 des Landesdatenschutzgesetzes, mit dem Antrag einer anderen Stelle die Unbedenklichkeitsbescheinigung der bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein gebildeten Ethikkommission vorzulegen. Von der antragstellenden Studienstelle ist eine natürliche volljährige Person zu benennen, der die Daten von der Registerstelle zu übermitteln sind (empfangende Stelle) und die für die rechtmäßige Durchführung der Studie datenschutzrechtlich verantwortlich ist.

(2) Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, die Einzelheiten und das Verfahren für den Kohortenabgleich im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durch Landesverordnung zu regeln. Das Verfahren muss sicherstellen, dass

  1. im Krebsregister personenidentifizierende Daten von Kohortenmitgliedern nur in der Vertrauensstelle verarbeitet und auch dort nur vorübergehend gespeichert werden und
  2. durch Daten der Registerstelle im Rahmen des Verfahrens der Studienstelle eine Zuordnung der epidemiologischen Daten zu Personen nicht ermöglicht wird. Dies gilt nicht, wenn die Personen dieser Zuordnung zugestimmt haben.

§ 12 Auskunft an Patientinnen oder Patienten

(1) Auf Antrag namentlich gespeicherter Patientinnen oder Patienten hat die Vertrauensstelle den von ihnen benannten Meldenden persönlich schriftlich mitzuteilen, welche Daten zu ihrer Person in der Vertrauensstelle und zur Erkrankung in der Registerstelle gespeichert sind oder zur Verarbeitung vorliegen. Die Meldenden dürfen die Patientinnen oder Patienten über die Mitteilung der Vertrauensstelle nur persönlich und mündlich oder durch Einsichtgewährung in die Mitteilung unterrichten; die Tatsache der Unterrichtung ist aktenkundig zu machen. Weder die schriftliche Auskunft der Vertrauensstelle noch eine Ablichtung oder Abschrift dürfen an Patientinnen oder Patienten weitergegeben werden. Die Mitteilungen sind nach der mündlichen Unterrichtung von den Meldenden zu vernichten. Auch mit Einwilligung der Patientinnen oder Patienten dürfen Meldende die erteilte Auskunft an Dritte nicht weitergeben.

(2) Die Vertrauensstelle hat das Datum der Absendung an die Meldenden und deren Adresse zu speichern sowie die von der Registerstelle zur Auskunftserteilung empfangenen Daten zu löschen.

§ 13 Befragung der Patientinnen oder Patienten

(1) Aus Anlass eines Vorhabens, für das nach § 9 personenbezogene Daten übermittelt wurden, dürfen die Empfängerin oder der Empfänger Patientinnen und Patienten befragen. Eine fernmündliche Befragung ist unzulässig.

(2) Die Absicht einer mündlichen Befragung ist der Patientin oder dem Patienten unter Angabe des geplanten Termins mindestens drei Wochen vorher schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist die Patientin oder der Patient über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der Fragen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeit an der Befragung freiwillig ist. Die Befragung darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin oder der Patient ihre oder seine Bereitschaft zur Mitarbeit schriftlich erklärt und ein Befragungstermin vereinbart wird.

(3) Bei einer schriftlichen Befragung sind Angaben über den Zweck des Vorhabens und die Freiwilligkeit der Mitwirkung den Fragen voranzustellen oder beizufügen.

§ 14 Befragung Dritter

Zur Durchführung eines Vorhabens mit nach § 9 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen Auskünfte von Dritten nur reit schriftlicher Einwilligung der Patientin oder des Patienten eingeholt werden. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle die schriftliche Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen einzuholen, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in folgender Reihenfolge: Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister. Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung und hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat die oder der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Bei der Einholung der Einwilligung ist die Patientin oder der Patient oder die oder der nächste Angehörige über den Zweck des Vorhabens zu unterrichten. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 Übermittlung epidemiologischer Daten

(1) Von der Registerstelle dürfen gespeicherte epidemiologische Daten übermittelt werden, wenn und soweit es für die wissenschaftliche Forschung oder zu statistischepidemiologischen Auswertungen erforderlich ist. Die Daten dürfen eine bestimmte Person nicht erkennen lassen. Aus ihnen darf eine Person nicht bestimmt werden können.

(2) Für die Übermittlung an die Landesregisterbehörde und die Registerstellen der anderen Länder finden die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 keine Anwendung. Die Registerstelle kann auf Antrag die bei ihr gespeicherten Daten nach bestimmten Gruppen zusammenstellen und summenmäßig übermitteln.

§ 16 Verordnungsermächtigungen

Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. im Falle der Beendigung der Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 2 oder 3 die Aufgaben der Vertrauensstelle und der Registerstelle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zur Erledigung in der Handlungsform des öffentlichen Rechts zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen und
  2. den Inhalt und die Verarbeitung der Meldungen ohne die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben abweichend von § 4 Abs. 5 sowie die Speicherung der Daten in der Registerstelle abweichend von § 7 zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um
    1. Erfassungsfehler zu reduzieren,
    2. Personen in den Fällen des § 9 zu reidentifizieren,
    3. die gemeldeten Daten mit den Daten der bevölkerungsbezogenen Krebsregister anderer Länder abzugleichen oder
    4. eine Personifizierung der Daten zu erschweren und die Datenübermittlung an die Registerstelle abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 um weitere nicht personenbezogene Daten zu erweitern, wenn dies zur regionalen Auswertung der Registerdaten erforderlich ist.

§ 17 Strafvorschriften

(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeitet oder dies veranlasst, und dadurch das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Person verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 18 bleibt unberührt.

(2) Wer die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 4 Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder entgegen § 7 Abs. 4 den Namenscode speichert,
  2. entgegen § 5 Abs. 2 das Computerprogramm für einen anderen Zweck verwendet,
  3. entgegen § 6 Abs. 4, § 8 oder § 9 Abs. 4 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
  4. entgegen § 6 Abs. 6 Daten übermittelt oder Handlungen vornimmt, die zur Zuordnung von epidemiologischen Daten zu Personen führen können,
  5. entgegen § 11 Abs. 1 Datensätze einer Kohorte ohne Genehmigung der Landesregisterbehörde erhebt oder verarbeitet,
  6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 Informationen an Patientinnen oder Patienten weitergibt,
  7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 die schriftliche Mitteilung nicht vernichtet,
  8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 5 Auskünfte mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten an Dritte weitergibt,
  9. entgegen § 13 Abs. 1 und 2 eine Befragung durchführt oder
  10. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden

  1. wegen der namentlichen Meldung (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
  2. wegen der Meldepflicht für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.

§ 20 (Inkrafttreten)

.

Codierungstabelle nach § 3 Abs. 2 Anlage
(zu § 3 Abs. 2)

Statt des Familiennamens, der Vornamen und des Geburtsnamens einer Patientin oder eines Patienten werden zur Bildung des sechsstelligen Namenscodes die sich aus den Buchstaben bzw. Buchstabengruppen der nachstehenden Codierungstabelle ergebenden zwei Ziffern (jeweils 00 bis 99 angegeben)

nn: Ziffern 1 und 2 statt des Familiennamens, z.B. 57 statt "Musterfrau",
vv: Ziffern 3 und 4 statt der Vornamen, z.B. 01 statt "Angela" und
gg: Ziffern 5 und 6 statt des Geburtsnamens, z.B. 27 statt "Hansen".

(Bei unverändertem Familien- und Geburtsnamen sind die Ziffern 1 und 2 sowie 5 und 6 identisch).

Der Namenscode wird wie folgt angegeben: nnvvgg, im o.a. Beispiel: 570127.

Codierungstabelle
00 Aa bis Am
01 An bis Az
02 Baa bis Bat
03 Bau bis Beg
04 Beh bis Ber
05 Bes bis Bk
06 Bl bis Bog
07 Boh bis Bq
08 Bra bis Brh
09 Bri bis Bt
10 Bu bis Bz
11 C
12 Da bis Dh
13 Di bis Dq
14 Dr bis Dz
15 Ea bis Eil
16 Elm bis Ez
17 Fa bis Fh
18 Fi bis Fj
19 Fk bis Frh
20 Fri bis Fz
21 Ga bis Gek
22 Gel bis Gln
23 Glo bis Gq
24 Gra bis Grn
25 Gro bis Gz
26 Haa bis Haj
27 Hak bis Hase
28 Hasf bis Heim
29 Hein bis Heum
30 Neun bis Hh
31 Hi bis Hn
32 Hoa bis Hofm
33 Hofn bis Ht
34 Hu bis Hz
35 I
36 Ja
37 Jb bis Jz
38 Kaa bis Käs
39 Kat bis Kh
40 Ki bis Kk
41 Kla bis KIh
42 Kli bis Kn
43 Koa bis Kog
44 Koh bis Kq
45 Kra bis Krh
46 Kri bis Kum
47 Kun bis Kz
48 La bis Ld
49 Le bis Lh
50 Li bis Log
51 Loh bis Lz
52 Maa bis Mar
53 Mas bis Md
54 Mea bis Mer
55 Mes bis Miq
56 Mir bis Muelleq
57 Mueller bis Mz
58 Na bis Nh
59 Ni bis Nz
60 O
61 Pa bis Pe
62 Pf bis Pk
63 Pl bis Por
64 Pos bis Pz
65 Q
66 Ra bis Reg
67 Reh bis Rh
68 Ri bis Rn
69 Roa bis Ros
70 Rot bis Rz
71 Sa bis Scg
72 Scha bis Schaq
73 Schar bis Schj
74 Schk bis Schmids
75 Schmidt bis Schmz
76 Schn bis Schq
77 Schr bis Scht
78 Schua bis Schul
79 Schum bis Schz
80 Sci bis Sh
81 Si bis Sj
82 Sk bis Ss
83 Sta bis Stek
84 Stel bis Stor
85 Stos bis Sz
86 Ta bis Th
87 Ti bis Tz
88 U
89 V
90 Wa bis Wd
91 Wea bis Weim
92 Wein bis Werl
93 Werm bis Wik
94 Wil bis Wn
95 Wo bis Wz
96 X
97 Y
98 Z
99 Keine Angabe
ENDE

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