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Regelwerk

HygieneVO - Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 18 vom 15.10.2007 S. 461)
Gl.-Nr.: B 2126-13-4



Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 22. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 35) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1 Geltungsbereich.

Wer, ohne Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Hepatitis B und C oder Toxine von Krankheitserregern auf den Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Zahnkosmetik, der Fußpflege und Podologie, beim Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen oder andere Tätigkeiten, bei denen die Körperoberfläche verletzt wird, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen können.

§ 2 Pflichten

(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, hat Kenntnisse zu Regeln der Hygiene in entsprechenden Fortbildungen zu erwerben und ist zur Einhaltung der allgemein anerkannten und tätigkeitsspezifischen Regeln der Hygiene verpflichtet.

(2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muss unmittelbar vorher die Hände sowie die zu behandelnde Hautfläche mit einem Desinfektionsmittel gemäß § 3 desinfizieren. Zuvor sind die Hände zu reinigen und zu trocknen.

(3) Bei der Ausübung der Tätigkeit sind Einmalhandschuhe und gegebenenfalls weitere Schutzkleidungsutensilien entsprechend dem jeweiligen Infektionsrisiko zu tragen. Dazu gehören ein Mundnasenschutz und ein Augenschutz, insbesondere, wenn mit einem Verspritzen von erregerhaltigem Material zu rechnen ist.

(4) Geräte, die bei den in § 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden und deren Verwendung bestimmungsgemäß zu Verletzungen der Haut führt, müssen nach jeder Anwendung gereinigt, desinfiziert, sterilisiert und vor Verunreinigungen geschützt aufbewahrt werden. Hierbei ist der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich standardisierter Prozessplanung und Durchführung zu beachten. Verletzungsstellen sind zu desinfizieren.

(5) Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(6) Alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen der Infektionshygiene einschließlich der Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation und die damit verbundenen Funktionsprüfungen sind in Form eines an den jeweiligen Betrieb angepassten Hygieneplans schriftlich festzuhalten.

§ 3 Verfahren zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation

(1) Alle Desinfektionsmittel, die zur Anwendung kommen, müssen in der Liste der Desinfektionsmittelkommission im Verbund für Angewandte Hygiene e.V. (VAH-Liste), veröffentlicht vom mhp-Verlag, oder in der Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren, veröffentlicht unter www.rki.de, aufgeführt sein.

(2) Die Aufbereitung von Gegenständen, die für eine Tätigkeit nach § 1 eingesetzt werden sollen, ist mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen und zu dokumentieren, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird. Das Verfahren soll dem Medizinprodukt oder anderem verwendeten Gerät und seiner Risikobewertung angemessen sein und nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik erfolgen. Eine ordnungsgemäße Reinigung, Desinfektion und Sterilisation im Sinne des § 2 Abs. 4 liegt vor, wenn sie entsprechend der gemeinsamen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (Anlage C 2 der RKI-Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, veröffentlicht im Internet unter www.rki.de) durchgeführt wird.

§ 4 Entsorgung von Abfällen

(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Geräte im Sinne des § 2 Abs. 4 und andere Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 verwendet worden sind, dürfen zur Vermeidung von Verletzungen nur in geeigneten, stich-, reiß- und bruchfesten Behältnissen entsorgt werden.

(2) Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 6 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation nicht oder nicht ausreichend mit einem geeigneten Verfahren durchführt oder die Geräte nicht vor Verunreinigungen geschützt aufbewahrt,
  2. andere als die in § 3 genannten Desinfektionsmittel und -verfahren anwendet,
  3. entgegen § 4 die dort genannten Geräte und anderen Gegenstände nicht in geeigneten Behältern entsorgt,
  4. einer Duldungs- oder Auskunftspflicht nach

§ 73

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