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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Krebsregistergesetzes
- Sachsen -

Vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. Nr. 34 vom 29.12.2022 S. 765)



Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Krebsregistergesetz vom 17. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 277) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Übermittlung des Datenbestandes des Gemeinsamen Krebsregisters".

2. In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort "Krebsregistrierung" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022" und nach dem Wort "Thüringen" die Wörter "(Gemeinsames Krebsregister)" eingefügt.

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Übermittlung des Datenbestandes des Gemeinsamen Krebsregisters

(1) Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt bis zum 31. Dezember 2022 die elektronisch gespeicherten Daten aller Personen, deren gespeicherter Wohnsitz oder deren gespeicherter Behandlungsort im Freistaat Sachsen gelegen ist oder war, an das jeweils gemäß der Sächsischen Krebsregistereinzugsgebietsverordnung vom 5. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 488) zuständige klinische Krebsregister. Soweit Identitätsdaten chiffriert und mit Kontrollnummern versehen wurden, sind diese vor der Übermittlung in der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu dechiffrieren, die Chiffrate und Kontrollnummern zu löschen und die dechiffrierten Identitätsdaten getrennt von den übrigen Daten auf einem eigenen verschlüsselten Datenträger an die klinischen Krebsregister zu übermitteln.

(2) Daten gemäß Absatz 1 sind auch

  1. die elektronischen Melderegisterdaten der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und
  2. die elektronischen Leichenschauscheine der Sächsischen Gesundheitsämter nach Artikel 13 Absatz 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Krebsregistergesetz vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351).
  3. Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt bis zum 31. Dezember 2022 die elektronisch gespeicherten Daten aus Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs und weiteren Krebsarten nach Artikel 4c des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

(3) Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt die nicht elektronisch gespeicherten Daten gemäß Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2022 an die klinischen Krebsregister, sofern diese vom nicht elektronischen Datenbestand der anderen Länder trennbar sind.

(4) Die klinischen Krebsregister sowie das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind berechtigt, die ihnen gemäß den Absätzen 1 bis 4 übermittelten Datenbestände nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verarbeiten."

4. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "von dem Wohnortregister" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022" eingefügt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gemeinsamen Krebsregister" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "(SAKD)" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "SAKD" durch die Wörter "Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "SAKD" durch die Wörter "Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222869

ENDE

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