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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
- Sachsen -

Vom 20. Juli 2021
(SächsGVBl. Nr. 30 vom 23.07.2021 S. 766)



Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "die oberste Landesgesundheitsbehörde" die Wörter "und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde" eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern "die oberste Landesgesundheitsbehörde" die Wörter "und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 211628

ENDE

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(Stand: 09.08.2021)

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