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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister
der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie zur Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes

Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 5 vom 27.04.2007 S. 93)


Der Sächsische Landtag hat am 14. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin,Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

(1) Dem am 26. Juni 2006 geschlossenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz(Sächsisches Krebsregisterausführungs Gesetz SächsKRGAG)vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 352), geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 6. November 1998 (SächsGVBl. S. 594) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Erfüllung der ihm nach dem Gesetz über Krebsregister(Krebsregister Gesetz KRG) vorn 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) obliegenden Aufgaben beteiligt sich der Freistaat Sachsen an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen, das als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin geführt wird.Die Beteiligung des Freistaates Sachsen bleibt von dem Ausscheiden eines oder mehrerer Länder aus dem Gemeinsamen Krebsregister unberührt,  "(1) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich zur Fortführung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zweck des Gesetzes ist es,
  1. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 KRG die Erhebung und Meldung weiterer epidemiologischer Daten vorzuschreiben,
  2. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 KRG weitere Maßgaben für die Herausgabe der Daten zu bestimmen,
  3. gemäß § 13 Abs. 4 KRG Übergangsbestimmungen über die Verarbeitung und Nutzung der bereits vorhandenen Daten zu erlassen.
  4. gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 KRG die Voraussetzungen der Meldung und das Meldeverfahren abweichend zu regeln sowie
  5. gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 KRG den in § 4 Abs. 1 Nr. 5 KRG vorgesehenen Zeitraum für die Datenvernichtung zu verlängern.
"(2) Zweck des Gesetzes ist es,
  1. gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Krebsregister (Krebsregister Gesetz KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S.3351) die Voraussetzungen der Meldung und das Meldeverfahren abweichend zu regeln sowie
  2. gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KRG in der am 31. Dezember1999 geltenden Fassung die Erhebung und Verarbeitung von Daten abweichend von den §§ 4 bis 8 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 4 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung zu regeln." 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "KRG" jeweils die Angabe "in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Satz 1 wird nach der Angabe "Artikel 3 Abs. 1" die Angabe "bis 3" eingefügt.

cc) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Gemeinsame Krebsregister" die Angabe "der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 24. November 1997(SächsGVBl. 1998 S. 594), der durch Staatsvertrag vom 26. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist," eingefügt.

dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Daten können auch in der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zugelassenen Form übermittelt werden."

h) In Absatz 2 wird die Angabe "vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353),zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S.350)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "KRG" die Angabe "in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "KRG und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG" durch die Angabe "und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 4

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