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Regelwerk

VwV BRP - VwV Bereitschafts- und Reaktionsplanung
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift für eine Bereitschafts- und Reaktionsplanung zur Bekämpfung außergewöhnlicher Gefahren und Schadenslagen durch Bedrohungen von Menschen mit Infektionserregern

- Sachsen -

Vom 2. November 2007
(ABl. Nr. 48 vom 29.11.2007 S. 1648)


I. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Bereitschafts- und Reaktionsplanung als Bestandteil des vorsorgenden Gesundheitsschutzes. Die Bereitschafts- und Reaktionsplanung umfasst sowohl den Infektions- als auch den Katastrophenschutz. Für den Infektionsschutz gelten die aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten heim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574, 1593), in der jeweils geltenden Fassung, erarbeiteten speziellen Maßnahmepläne in der jeweils geltenden Fassung. Sie werden durch das Staatsministerium für Soziales bekanntgemacht, der aktuellen Entwicklung angepasst und fortgeschrieben (Ziffer V Nr. 7 Buchst. c). Der Umgang mit hochinfektiösen Leichen regelt sich nach dem Sächsischen Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), in der jeweils geltenden Fassung und ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift.

II. Begriffsbestimmungen

Außergewöhnliche Gefahren und Schadenslagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Bedrohungen von Menschen durch übertragbare Krankheitserreger. Dazu gehören:

  1. Influenza-Pandemieviren
    Es gelten folgende Definitionen:
    1. Akute Influenza-Pandemiebedrohung: Der Zeitraum zwischen dem erstmaligen Auftreten eines neuartigen, zu Erkrankungen führenden und sich schnell ausbreitenden Influenzavirus heim Menschen und dem Beginn der Influenza-Pandemie (Pandemiebedrohung),
    2. Influenza-Pandemie: Eine zeitlich begrenzte, weltweite massive Häufung von Erkrankungen beim Menschen, die durch ein neuartiges Influenzavirus verursacht werden, welches sich rasch ausbreitet, hoch ansteckend ist und gegen welches ein großer Teil der Weltbevölkerung keine Immunität besitzt (Pandemie).
  2. Aviäre Influenzaviren (Geflügelpest)
    Die aviäre Influenza ist eine Infektion, verursacht durch hochpathogene Influenza A-Virusstämme, insbesondere der H5- oder H7-Subtypen, mit hoher Morbidität und Letalittit bei Hühnern, Puten, Enten und anderen Vögeln. Wegen der hohen Kontagiosität und des globalen Handels besteht dabei die Gefahr der Epidemie oder Pandemic, das heißt des schnellen Ausbreitens und gleichzeitigen Auftretens in mehreren Ländern oder ganzen Erdteilen. Die aviäre Influenza ist unter bestimmten Umständen auf den Menschen übertragbar. Maßnahmepläne nach dem Tierseuchenrecht sind nicht Bestandteil dieser Vorschrift.
  3. Bioterroristische Anschläge mit Krankheitserregern Dazu gehören:
    1. Pockenviren (Pocken),
    2. Bacillus anthracis (Milzbrand, Anthrax),
    3. Yersinia pestis (Pest),
    4. Francisella tularensis (Hasenpest, Tularämie),
    5. Brucella spp. (Brucellose, Maltafieber, Morbus Bang),
    6. Burkholderia mallei (Rotz, Malleus),
    7. Burkholderia pseudomallei (Melioidose, Pseudorotz) und
    8. sonstige Krankheitserreger.
  4. Lebensbedrohende Erkrankungen durch hochkontagiöse Krankheitserreger
    Dazu gehören:
    1. Virale hämorrhagische Fieber (VHF),
    2. Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom (SARS) und
    3. sonstige hochkontagiöse Krankheitserreger.

III. Zusammenarbeit bei außergewöhnlichen Gefahren
und Schadenslagen durch Bedrohungen von Menschen mit übertragbaren Krankheitserregern

  1. Gegenstand der Zusammenarbeit bei außergewöhnlichen Gefahren und Schadenslagen durch Bedrohungen von Menschen mit übertragbaren Krankheitserregern
    Gegenstand der Zusammenarbeit ist die Entwicklung eines zeitgemäßen Vorsorge- und Abwehrkonzepts für den Freistaat Sachsen, das sowohl spezielle Maßnahmen des Infektionsschutzes als auch des Katastrophenschutzes umfasst.
  2. Gesamtstaatliche Vorsorge gegen außergewöhnliche Gefahren und Schadenslagen durch Bedrohungen von Menschen mit übertragbaren Krankheitserregern
    Bei drohenden Gefahren und Schadenslagen sowie bei Katastrophen kann nach der Stabsdienstordnung für den Verwaltungsstab des Freistaates Sachsen beim Sächsischen Staatsministerium des Innern (Stabsdienstordnung VwS) vom 7. Februar 2007 (nicht veröffentlicht) der Verwaltungsstab des Freistaates Sachsen aufgerufen werden.
  3. Ressortübergreifende Bewältigung von außergewöhnlichen Gefahren und Schadenslagen durch Bedrohungen von Menschen mit übertragbaren Krankheitserregern
    1. Das Staatsministerium für Soziales aktiviert bei einer Bedrohung von Menschen durch einen der unter Ziffer II Nr. I bis 4 genannten übertragbaren Krankheitserreger seinen Krisenstab Infektionsschutz.
    2. Die Staatsministerin für Soziales kann die Aufrufung des Verwaltungsstabes des Freistaates Sachsen vorschlagen. Die Staatsministerien und die ihnen nachgeordneten allgemeinen und besonderen Staatsbehörden sind jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben für die Vorbeugung und Abwehr von Gefahren zuständig.
  4. Zusammenarbeit mit der Bundeswehr

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