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Regelwerk; Biotechnologie

SächsKHG - Sächsisches Krankenhausgesetz
Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens

- Sachsen -

Vom 19. August 1993
(SächsGVBl. S. 675; 12.12.1996 S. 537; 12.12.1997 S. 673; 19.10.1998 S. 505; 06.05.1999 S. 207; 25.06.1999 S. 398; 28.06.2002 S. 205; 10.04.2003 S. 94; 24.06.2004 S. 245; 22.04.2005 S. 121; 29.01.2008 S. 138 08: 27.01.2012 S. 130 12; 02.04.2014 S. 266 14; 07.08.2014 S. 446 14a; 26.04.2018 S. 198 18; 15.12.2022 S. 752 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 252-2



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, entsprechend § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) im Freistaat Sachsen eine bedarfsgerechte und humane Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen, die in struktureller, funktioneller, bautechnischer und hygienischer Hinsicht modernen Anforderungen entsprechen. Die bedarfsgerechte Patientenversorgung soll unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte durch ein funktional abgestuftes Netz möglichst gleichmäßig über das Gebiet des Freistaates verteilter einander ergänzender Krankenhäuser sichergestellt werden. Dabei ist die Weiterentwicklung der Strukturen, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser unter Berücksichtigung des medizinischen, medizinischtechnischen und des pflegerischen Fortschritts sowie der demographischen Entwicklung eine ständige Aufgabe. Bei Universitätsklinika und akademischen Lehrkrankenhäusern sind die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Zusammenwirken der Träger der gesundheitlichen Versorgung ist zu fördern. Die stationäre Krankenversorgung soll durch das Angebot häuslicher Krankenpflege, teilstationäre Betreuung, vor- und nachstationäre Behandlung und ambulantes Operieren in vertretbarem Umfang entlastet werden.

(3) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine öffentliche Aufgabe. Findet sich kein anderer geeigneter Träger, sind die Landkreise oder Kreisfreien Städte verpflichtet, als bedarfsgerecht ausgewiesene Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben.

(4) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu fördern; freigemeinnützigen und privaten Trägern ist ausreichend Raum zur Mitwirkung an der Krankenhausversorgung zu geben.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für im Sinne von § 2 Nr. 1 KHG, die auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gefördert werden.

(2) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 21 Abs. 1 und 4, 22 und 23 nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Sie treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen.

(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 8 bis 20 und des § 21 Abs. 1 und 2 auch für Universitätsklinika und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen.

(4) Die Bestimmungen des Ersten und Dritten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1, §§ 15 und 16 für die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nr. 1a KHG entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Krankenhausplanung

§ 3 Aufgabe der Krankenhausplanung

Das zuständige Staatsministerium stellt einen Krankenhausplan für das Gebiet des Freistaates gemäß § 6 KHG auf und schreibt ihn in der Regel im Drei-Jahres-Rhythmus fort. Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des Krankenhausplanes sind, ergänzt werden.

§ 4 Krankenhausplan

(1) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach Standort, Träger, Bettenzahl und Fachrichtung sowie die Ausbildungsstätten und dazugehörige Ausbildungskapazitäten der Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1a KHG aus. Teilgebiete von Fachrichtungen werden bei den künftigen Fortschreibungen aufgenommen, soweit es aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig ist. Bei der Krankenhausplanung sind die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie regionale Versorgungsbelange und -interessen zu berücksichtigen.

(2) Die Krankenhausplanung geht von drei Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser und von Fachkrankenhäusern aus:

  1. Krankenhäuser der Regelversorgung müssen die Fachrichtungen Chirurgie und/oder Innere Medizin umfassen. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie daneben zum Beispiel die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie, Psychiatrie und Urologie vorhalten. Eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung im Sinne der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer sollen sie nicht vorhalten.
  2. Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie und Urologie. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie auch die Fachrichtungen Dermatologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorhalten
  3. Krankenhäuser der Maximalversorgung müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinischtechnischen Einrichtungen vorhalten. Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen
  4. Fachkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die nur Kranke bestimmter Krankheitsarten oder bestimmter Altersstufen aufnehmen. Sie sind nach Art der Krankheit abgegrenzte Einrichtungen, in denen überwiegend einer bestimmten Fachrichtung zugehörige Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden oder in denen Geburtshilfe geleistet wird.
  5. Ausnahmsweise kann im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuss eine Fachabteilung an einem Krankenhaus der Regelversorgung, die in Diagnose und Therapie überörtliche Schwerpunktaufgaben erfüllt, der Versorgungsstufe Schwerpunktversorgung zugeordnet werden. Umgekehrt kann im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuss einer Fachabteilung an einem Krankenhaus der Schwerpunktversorgung, die keine überörtlichen Schwerpunktaufgaben erfüllt, die Versorgungsstufe der Regelversorgung zugeordnet werden.

Die Zuordnung zu einer Versorgungsstufe erfolgt nach den wahrgenommenen Versorgungsaufgaben.

(3) Die in § 3 Nr. 1 und 4 KHG genannten Krankenhäuser sind in den Krankenhausplan aufzunehmen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen.

(4) Der Krankenhausplan ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 5 Sächsischer Krankenhausplanungsausschuss

(1) Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird beim zuständigen Staatsministerium der Sächsische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an

  1. die Krankenhausgesellschaft Sachsen mit drei Vertretern,
  2. die Liga der freien Wohlfahrtsverbände mit einem Vertreter,
  3. der Verband der Privatkrankenanstalten in Sachsen e. V. mit einem Vertreter,
  4. die Arbeitsgemeinschaft der Sächsischen Krankenkassenverbände (Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen) mit vier Vertretern,
  5. der Landesausschuss Sachsen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. mit einem Vertreter,
  6. der Sächsische Landkreistag mit einem Vertreter,
  7. der Sächsische Städte- und Gemeindetag mit einem Vertreter,
  8. die Sächsische Landesärztekammer mit einem Vertreter und
  9. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen mit einem Vertreter.

(2) Der Krankenhausplanungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die das zuständige Staatsministerium genehmigt und die veröffentlicht wird.

(3) Mit den Mitgliedern des Krankenhausplanungsausschusses sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben. An den Sitzungen können Vertreter des Staatsministeriums des Innern, der Finanzen, für Wissenschaft und Kunst sowie für Umwelt und Landesentwicklung teilnehmen. Den Vorsitz führt ein Vertreter des zuständigen Staatsministeriums.

(4) Die Anhörung des betroffenen Krankenhauses (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG) soll schriftlich erfolgen.

§ 6 Sicherung der Krankenhausplanung

(1) Alle staatlichen Behörden, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts teilen dem zuständigen Staatsministerium unverzüglich krankenhausplanerisch bedeutsame Baumaßnahmen, die beabsichtigte Einstellung des Betriebes oder die Änderung der Aufgabenstellung eines Krankenhauses mit, von denen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfahren.

(2) Krankenhausträger haben über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

§ 7 Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Gegenüber dem Krankenhausträger wird festgestellt, ob und mit welchen Ausweisungen im Sinne des § 4 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes geboten ist. Für Krankenhäuser, die zum Teil oder ganz bis zum Zieljahr aus dem Krankenhausplan ausscheiden, kann im Feststellungsbescheid ein Zeitpunkt dafür festgelegt werden.

(2) Auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht kein Rechtsanspruch. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet das zuständige Staatsministerium unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Freistaates am besten gerecht wird.

(3) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht vorgelegen haben. Er kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen.

Dritter Abschnitt
Öffentliche Förderung

§ 8 Grundsätze der Förderung

(1) Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnittes von dem zuständigen Staatsministerium unter Berücksichtigung der Folgekosten gefördert.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte können an den Kosten der Krankenhausfinanzierung, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes jährlich aufzubringen sind, mit einer zu erhebenden Krankenhausumlage beteiligt werden, die nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes über einen kommunalen Finanzausgleich erhoben wird.

(3) Die Fördermittel sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses betriebswirtschaftlich notwendigen Investitionskosten decken; die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu berücksichtigen. Der Förderung liegen die Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan zu Grunde.

(4) Erklärt ein Krankenhausträger in besonderen Bedarfssituationen oder zur Erprobung neuer Versorgungsstrukturen ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem zuständigen Staatsministerium einen Verzicht auf Förderung, bleibt sein Recht unberührt, im Rahmen der §§ 17 Abs. 5 und 25 KHG die tatsächlich nicht geförderten Kosten gemäß § 14 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666/BGBl. III 2126-9-8) unter Einschluss eines allgemeinen Wagniszuschlages sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung im Pflegesatz zu berücksichtigen; dies gilt auch im Falle der lediglich teilweisen Festbetrags- oder Pauschalförderung.

(5) Krankenhäusern, die ohne Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums von den Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan abweichen, kann die Förderung ganz oder teilweise versagt werden.

(6) Für das Verfahren bei den Behörden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, der Bundespflegesatzverordnung und nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Hiervon unberührt bleibt das Verfahren bei der Schiedsstelle nach § 18a KHG.

§ 9 Investitionsprogramme

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Krankenhausplanes stellt das zuständige Staatsministerium jährlich Investitionsprogramme auf. In dem Investitionsprogramm wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 dargestellt.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet; die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage des Investitionsprogrammes. Die Feststellung der Aufnahme eines Vorhabens in das Investitionsprogramm wird mit der Bewilligung von Fördermitteln verbunden; die Feststellung der Nichtaufnahme bedarf der Schriftform, sofern ein Antrag vorlag, ein Vorhaben in das Investitionsprogramm aufzunehmen.

§ 10 Einzelförderung 08

(1) Investitionskosten für

  1. die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Sanierung und/oder Erweiterungsbau) einschließlich der erforderlichen Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
  2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, ausgenommen Gebrauchsgüter,
  3. die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 übersteigen. Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die Kosten einer Vorfinanzierung sowie die Kosten eigenen Personals für Investitionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Werden bedarfsnotwendige Anlagegüter eines Krankenhauses für Zwecke außerhalb der stationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, ist dies bei der Bemessung der Fördermittel anteilig zu berücksichtigen; das Nähere wird durch das Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Die Einzelförderung nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf Antrag nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die Fördermittel in einem Investitionsprogramm bereitgestellt sind, die Aufnahme der Maßnahme in das Investitionsprogramm festgestellt ist und zum Zeitpunkt der Bewilligung mit der Maßnahme noch nicht begonnen ist. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu bewerten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Eine vorzeitige Bewilligung nach einem verkürzten Bewilligungsverfahren ist möglich. Die Einzelförderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird auf Antrag im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist und zum Zeitpunkt der Bewilligung mit der Maßnahme noch nicht begonnen ist; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Im fachlichen Prüfungsverfahren prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist und inwieweit es unter Einbeziehung der Folgekosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht; auf dieser Grundlage wird der Förderbetrag festgelegt oder festgesetzt (Absätze 4 bis 6). Es sind nur Kosten zu berücksichtigen, für die der Träger nachgewiesen hat, dass sie bei Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind.

(4) Bei der Einzelförderung wird der Förderbetrag

  1. mit Zustimmung des Krankenhausträgers als Festbetrag nach Absatz 5 oder als Höchstbetrag nach Absatz 6 festgelegt (Vereinbarungsförderung)
    oder
  2. nach den angefallenen förderfähigen Kosten bemessen (Absatz 7); vor Durchführung eines Vorhabens werden die Kosten vorläufig festgesetzt (Festsetzungsförderung).

(5) Die Förderung kann durch Festbetrag vorgenommen werden, soweit ein Vorhaben dafür geeignet ist. Die Höhe des Festbetrages wird mit Zustimmung des Krankenhausträgers festgelegt. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die notwendigen Investitionen ermöglicht. Er soll auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Erreichen die angefallenen Kosten für das Vorhaben den Festbetrag nicht, so verbleibt der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger. Fördermittel werden nur nachbewilligt, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen erforderlich werden.

(6) Die förderfähigen Kosten geeigneter Vorhaben können mit Zustimmung des Krankenhausträgers als Höchstbetrag festgelegt werden, in dessen Rahmen der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen entscheidet. Als geeignet sind Vorhaben insbesondere dann anzusehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die medizinische Leistungsfähigkeit und die Folgekosten zu erwarten sind. Im fachlichen Prüfungsverfahren wird in diesen Fällen lediglich festgestellt, ob Maßnahmen mit der Krankenhausplanung im Einklang stehen, ob sie notwendig und zweckmäßig sind und auf welchen Betrag die förderfähigen Kosten zu begrenzen sind. Erreichen die nachgewiesenen Kosten den festgelegten Höchstbetrag nicht, ist der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten. Fördermittel werden nur nachbewilligt, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen erforderlich werden.

(7) In den übrigen Fällen richtet sich die Förderung nach den angefallenen förderfähigen Kosten. Vor der Durchführung eines Vorhabens werden die Gesamtkosten im fachlichen Prüfungsverfahren vorläufig festgesetzt. Das Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens kann hinsichtlich Art und Umfang des Vorhabens im Rahmen ergänzender Prüfungsverfahren nur geändert werden, wenn und soweit zusätzliche Kosten unabweisbar sind und für den Krankenhausträger unvorhersehbar waren.

(8) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und sind zum Zeitpunkt der Aufnahme Maßnahmen bereits begonnen, so dürfen sie fortgesetzt werden. Der Förderung werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten zugrundegelegt.

§ 11 Pauschale Förderung

(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag des Krankenhausträgers gefördert

  1. die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände), ausgenommen Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
  2. sonstige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 förderfähige Investitionen, wenn die Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben ein Viertel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses gemäß Absatz 3, höchstens jedoch bei Krankenhäusern und Fachabteilungen
    1. der Regelversorgung den Betrag von 120.000,00 DM,
    2. der Schwerpunktversorgung sowie Fachkrankenhäusern den Betrag von 200.000,00 DM,
    3. der Maximalversorgung den Betrag von 250.000,00 DM

    nicht übersteigen.

(2) Für die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 ist der nach § 10 Abs. 4 festgelegte oder festgesetzte Förderbetrag maßgeblich Nachträgliche Über- oder Unterschreitungen der Kostengrenze sind auch dann unbeachtlich, wenn eine Einzelförderung abgelehnt oder nicht beantragt wurde.

(3) Die Jahrespauschalen nach Absatz 1 dürfen nur für Investitionen im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid verwendet werden.

(4) Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen. Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, als hätte er Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt oder dem im Absatz 1 genannten Zweck zugeführt.

(5) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuss durch Rechtsverordnung die Bemessungskriterien und die Höhe der Jahrespauschalen nach Absatz 1 festzusetzen. Dabei können neben der Versorgungsstufe auch andere sachgerechte Bezugsgrößen als das Krankenhausbett zu Grunde gelegt werden. Die Höhe der Jahrespauschalen beträgt für jedes nach § 9 Abs. 1 KHG als förderfähig zu Grunde gelegte Krankenhausbett mindestens 2.500,00 DM.

(6) Krankenhäuser, die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG betreiben, erhalten zur Förderung der notwendigen Investitionen nach Absatz 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5.

§ 12 Förderung der Nutzung von Anlagegütern

(1) An Stelle der Einzelförderung von Investitionskosten nach § 10 können auf Antrag Entgeltanteile bis zur Höhe der zulässigen Abschreibung für die Nutzung von Anlagegütern im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel gefördert werden, wenn die zuständige Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung zugestimmt hat. § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Nr. 2 gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann nachträglich eine Genehmigung erteilen, wenn andernfalls für die Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstehen würde.

(2) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass unverzüglich eine Genehmigung einzuholen ist. In diesem Falle kann das Nutzungsentgelt bis zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Höhe vom Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan an gefördert werden.

(3) Die Jahrespauschale nach § 11 darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern eingesetzt werden, deren Herstellung oder Beschaffung sonst aus der Jahrespauschale zu bestreiten wäre, sofern dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung entspricht; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 13 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten

(1) Auf Antrag werden gefördert

  1. Anlaufkosten,
  2. Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,
  3. Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken.

soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebes gefährdet wäre (Betriebsgefährdung). Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass mit ihr die Betriebsgefährdung nicht nur vorübergehend beseitigt werden kann.

(2) Eine Betriebsgefährdung liegt nur vor, wenn die Kosten nach Absatz 1 in zumutbarer Weise weder aus dem zweckbestimmten Vermögen des Krankenhauses und des Krankenhausträgers noch aus den zu erwartenden künftigen Überschüssen des Krankenhauses finanzierbar sind und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses gefährdet ist.

(3) Eine Förderung der in Absatz 1 genannten Kosten entfällt, wenn sie durch Dritte übernommen werden.

(4) Ist zu erwarten, dass Kosten der in Absatz 1 genannten Art entstehen, hat der Krankenhausträger die zuständige Behörde über Art und voraussichtliche Höhe unverzüglich zu unterrichten.

§ 14 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in die vorläufige Förderliste bzw. den Landeskrankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes Darlehn aufgenommen, werden auf Antrag die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.

(2) Darlehn, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine zu erwartende Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt, wenn und soweit sich Schuldendienstlasten auf Grund einer Umschuldung erhöht haben.

(3) Sind die im Förderzeitraum vorzunehmenden Abschreibungen für die mit dem Darlehn finanzierten förderungsfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages bewilligt; sind die Abschreibungen niedriger, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen. Außer Betracht bleiben Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Absatz 1 geförderten Darlehn finanziert worden sind.

§ 15 Ausgleich für Eigenkapital

(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung mit Eigenmitteln beschaffte, abnutzbare und förderungsfähige Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, wird dem Krankenhausträger nach Feststellung des Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung im Förderzeitraum gewährt, sofern der Krankenhausbetrieb eingestellt ist und das Krankenhaus nicht weiterhin für Krankenhauszwecke genutzt wird.

(2) Der Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Buchwerte bei Beginn der Förderung und die darauf beruhenden Abschreibungen zugrundezulegen.

(3) Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Ersatzinvestition gefördert worden ist und der Restnutzungswert dieser Ersatzinvestition bei der Feststellung des Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht; für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal gefördert worden ist, ist der Nutzungswert aller mit den Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter maßgebend.

(4) Lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der förderfähige Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und festgesetzt werden.

§ 16 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern 08

(1) Für ein Krankenhaus, das auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums ganz oder teilweise mit mindestens einer Abteilung oder Ausbildungsstätte aus dem Krankenhausplan ausscheidet, erhält der Krankenhausträger auf Antrag Ausgleichszahlungen, soweit sie erforderlich sind, um unzumutbare finanzielle Härten bei der Schließung des Krankenhauses bzw. Betriebsteiles oder seiner Umstellung auf andere Aufgaben zu vermeiden. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlungen sind die Finanz- und Vermögenslage des Krankenhausträgers sowie Leistungen Dritter angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere bewilligt werden für

  1. unvermeidbare Kosten, die bei der Abwicklung von Verträgen entstehen,
  2. angemessene Aufwendungen zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umstellung entstehen,
  3. unvermeidliche Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebes beruhen,
  4. Investitionen zur Umstellung auf andere, insbesondere soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

(3) Ausgleichszahlungen nach den Absätzen 1 und 2 können unmittelbar Dritten gewährt werden, wenn das Krankenhaus als andere Einrichtung fortgeführt wird und die Umstellungskosten vereinbarungsgemäß dem künftigen Betreiber der Einrichtung zur Last fallen.

§ 17 Pflichten der Krankenhäuser, Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen

(1) Dem Antragsteller obliegt es, die zur Beurteilung eines Förderanspruchs notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Kommt er dem nicht oder nur unzureichend nach, kann der Förderantrag zurückgewiesen werden.

(2) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden.

(3) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplanes erforderlich sind.

(4) Das Krankenhaus ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, das förderungsfähige Anlagevermögen im betriebswirtschaftlich angemessenen Umfang gegen Risiken zu versichern. Bei Einzelförderung entfällt ein Förderanspruch, soweit für die Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden. Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Pauschalmitteln zuzuführen, soweit sie nicht nach Satz 2 für die Erstausstattung einzusetzen sind. Unterbleibt die Versicherung, ist das Krankenhaus im Schadensfalle so zu behandeln, als wäre es versichert gewesen.

(5) Vom Krankenhausträger kann verlangt werden, dass er vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel für einen möglichen Rückforderungsanspruch in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet, die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.

(6) Das zuständige Staatsministerium legt Förderrichtlinien für das Verfahren fest.

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