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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. September 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 10.09.2018 S. 271)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch § 116 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden Krankenhäusern sicherzustellen. "Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine qualitativ hochwertige patienten- und bedarfsgerechte sowie wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch werden nur dann Bestandteil des Landeskrankenhausplans, wenn das fachlich zuständige Ministerium die Entscheidung hierzu trifft, und werden das nur insoweit, wie diese Entscheidung es bestimmt. Voraussetzung ist ein zuvoriger Bericht der Landesregierung im zuständigen Landtagsausschuss hierüber und eine entsprechende Beteiligung des Ausschusses für Krankenhausplanung. In dem Bericht ist bei vorgesehenen Ausnahmen von den Indikatoren des § 136c Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch darzulegen, in welcher Weise eine unveränderte Geltung der Qualitätsindikatoren die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in einer Region gefährden könnte und durch welche alternativen Maßnahmen eine qualitativ hochwertige Versorgung trotz der Abweichung davon sichergestellt wird.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung machen und im Landeskrankenhausplan festlegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 181475

ENDE

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(Stand: 02.10.2018)

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