Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie

PsychKG - Landesgesetz für psychisch kranke Personen
-Rheinland-Pfalz-

Vom 17. November 1995
(GVBl. 1995 S. 473; 06.02.01 S. 29; 10.09.2008 S. 205; 22.12.2009 S. 413; 20.12.2011 S. 427 11; 27.05.2014 S. 69 14; 19.12.2018 S. 448 18; 15.10.2020 S. 556aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126-20



Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen einschließlich der freiheitsentziehenden Unterbringung.

(2) Psychisch krank im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, an einer psychischen Störung, die in ihrer Auswirkung einer Psychose gleichkommt, oder an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden.

§ 2 Fürsorgegrundsatz

Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf das Befinden der psychisch kranken Person und ihre Persönlichkeit besondere Rücksicht zu nehmen. Den Wünschen der psychisch kranken Person soll soweit wie möglich Rechnung getragen werden. Dies gilt auch für Wünsche, die sie vor Beginn der Maßnahme geäußert hat, es sei denn, sie will erkennbar hieran nicht festhalten.

§ 3 Landespsychiatriebeirat

(1) Das fachlich zuständige Ministerium beruft einen Landespsychiatriebeirat, dem insbesondere Vertreter an der psychiatrischen Versorgung beteiligter Organisationen einschließlich der Leistungs- und Kostenträger sowie Angehörige psychisch kranker Personen und Mitglieder von Selbsthilfegruppen angehören. Den Vorsitz führt der fachlich zuständige Minister oder eine von ihm bestimmte Person.

(2) Der Landespsychiatriebeirat berät die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Planung der psychiatrischen Versorgung; er soll auch zu sonstigen wesentlichen Fragen der psychiatrischen Versorgung gehört werden.

Zweiter Teil
Hilfen für psychisch kranke Personen

§ 4 Allgemeines

(1) Für eine bedarfsgerechte Versorgung der psychisch kranken Personen sollen individuelle und institutionelle Hilfen im beratenden, ambulanten, teilstationären, stationären, komplementären und rehabilitativen Bereich gemeinde- und wohnortnah vorgehalten werden.

(2) Ziel der Hilfen ist es, durch rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlung, eine Unterbringung oder sonstige stationäre psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung von psychisch kranken Personen entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfen) oder zu verkürzen (begleitende Hilfen) oder nach der Unterbringung oder sonstigen stationären psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern (nachgehende Hilfen).

(3) Die Hilfen sollen ferner Personen, die mit psychisch kranken Personen als Angehörige oder in sonstiger Weise in Beziehung stehen, entlasten und unterstützen. Sie sollen bei ihnen insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten erhalten und fördern.

(4) Die Hilfen sollen nach Möglichkeit so geleistet werden, daß psychisch kranke Personen sie in Anspruch nehmen können, ohne ihren gewohnten Lebensbereich aufzugeben. Stationäre Hilfen sollen nur dann geleistet werden, wenn das Ziel der Hilfen nicht auf anderem Weg erreicht werden kann.

(5) Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden.

§ 5 Sozialpsychiatrische Dienste

(1) Bei den Gesundheitsämtern werden Sozialpsychiatrische Dienste eingerichtet. Bei einem Gesundheitsamt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auch ein Sozialpsychiatrischer Dienst für die Bezirke mehrerer Gesundheitsämter eingerichtet werden.

(2) Der Sozialpsychiatrische Dienst hat dafür Sorge zu tragen, daß psychisch kranke Personen sowie Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung vorliegen, rechtzeitig ärztlich und psychosozial beraten und betreut werden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er insbesondere darauf hinzuwirken, daß die von den niedergelassenen Ärzten, den Krankenhäusern, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen sonstigen geeigneten öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen angebotenen Hilfen vorrangig in Anspruch genommen werden. Soweit und solange eine Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Hilfsangebote nicht möglich ist, soll der Sozialpsychiatrische Dienst die erforderliche ambulante ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung selbst durchführen.

§ 6 Ehrenamtliche Hilfen und Selbsthilfe

Ehrenamtliche Hilfen einschließlich der Angehörigenarbeit sowie Projekte der Selbsthilfe sind in die Versorgung psychisch kranker Personen einzubeziehen. Soweit dies deren Wünschen entspricht, haben diese Hilfen Vorrang vor öffentlichen Hilfen.

§ 7 Planung und Koordination der Hilfen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion