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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Februar 2022
(GV. NRW vom 28.02.2022 S. 160)



Artikel 1
Änderung des Landeshebammengesetzes

Das Landeshebammengesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Landesgesetz über den Beruf der Hebammen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Hebammen" werden die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "psychologischen" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach dem Wort "soziologischen" werden ein Komma und die Wörter "hebammenwissenschaftlichen und weiteren bezugswissenschaftlichen" eingefügt.

ddd) Nach den Wörtern "soziokultureller Unterschiede" werden die Wörter "und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Sie berücksichtigen die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung, die geschlechtliche Vielfalt sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützen deren Selbstständigkeit und achten deren Recht auf Selbstbestimmung."

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Neugeborenen" die Wörter "und Säuglingen" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach § 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, auch auf Entbindungspfleger anzuwenden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Gesundheitswesen" durch die Wörter "Recht des Hebammenberufs" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "und Neugeborenen" durch die Wörter ", Neugeborenen und Säuglingen" ersetzt.

d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Hebammenberuf zuständigen Ausschusses des Landtags:

  1. die Einzelheiten der Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 12 Absatz 1 des Hebammengesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren zu regeln,
  2. die Einzelheiten der Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben und der Einhaltung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen durch die zuständige Landesbehörde gemäß § 12 Absatz 2 des Hebammengesetzes und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) zu regeln, insbesondere ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann,
  3. die Einzelheiten der Überprüfung von wesentlichen Änderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes zu regeln,
  4. den Umfang der Praxisanleitung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes zu regeln,
  5. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 und 3 des Hebammengesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung und die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung untersagt werden kann, zu regeln und
  6. die Kriterien zur Angemessenheit des Umfangs der Praxisbegleitung nach § 17 Absatz 1 des Hebammengesetzes festzulegen.

(5) Im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hebammengesetzes finden die allgemeinen Regelungen für den Zugang zum Studium in der jeweils geltenden Fassung weiter Anwendung.

(6) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:

  1. nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen den Zeitraum für die Absolvierung der berufspädagogischen Fortbildungen auf bis zu drei Jahre zu verlängern,
  2. den Inhalt der in § 10 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen geregelten berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Fortbildung für die Praxisanleitung zu regeln und
  3. die Kriterien der Befähigung der zur Praxisanleitung nach § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen befähigten Person zu regeln."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Hebammen" die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gesundheitswesen" durch die Wörter "Recht des Hebammenberufs" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hebammen" die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen.

4. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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