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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Dezember 2021
(GV. NRW. Nr. 88 vom 28.12.2021 S. 1466)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Landesausführungsgesetz Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen
(LAG-ATA-OTA-NRW)

§ 1 Berufsausübung und Berufsordnung

(1) Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse sowie den Erkenntnissen der Bezugswissenschaften im interprofessionellen Team unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung auszuüben. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten berücksichtigen abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen.

§ 2 Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Berufe zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:

  1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) zur Durchführung der praktischen Ausbildung sowie zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagt werden kann,
  2. das Nähere zu Mindestanforderungen, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Schule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zur Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und zu darüber hinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und
  3. die Beschränkung der geforderten Hochschulausbildung für die Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über ein verbindliches Rahmencurriculum und einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) zu erlassen.

(3) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über

  1. das Nähere zu Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning gemäß § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung beinhalten, und
  2. die Verlängerung des Zeitraums auf bis zu drei Jahre, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu absolvieren sind.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Artikel 2
Verordnung zur Durchführung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen
(Durchführungsverordnung Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz -DVO-ATA-OTA-NRW)

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) wird verordnet:

§ 1 Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

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