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Regelwerk; Biotechnolgie

NKHG - Niedersächsisches Krankenhausgesetz
- Niedersachsen -

Vom 28. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 376 i.K.)
Gl.-Nr.: 21065


Archiv 2012

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern, Anwendungsbereich

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen der Daseinsvorsorge als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des § 2 und des Krankenhausplans sicherzustellen. Sie haben eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird. Bei der Sicherstellung der Krankenhausversorgung durch die Landkreise und kreisfreien Städte sollen eine gebietsübergreifende Zusammenarbeit angestrebt und die Krankenhausversorgung aufeinander abgestimmt werden. Bei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Sinne des § 3 Nr. 1 sowie regionale Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12.

§ 2 Ziele

(1) Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Patientinnen und Patienten mit leistungsfähigen, digital ausgestatteten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern, die auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen berücksichtigt. Die Qualität der Patientenbehandlung sowie die Patientensicherheit werden durch die Zulassung von Krankenhäusern im Rahmen der bedarfsorientierten und an Versorgungsstufen orientierten prospektiven Krankenhausplanung, die finanzielle Förderung von Krankenhäusern, Qualitätsvorgaben sowie die Gewährleistung der Rechte der Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung sichergestellt.

(2) Zur Stärkung einer qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen wohnortnahen sektorenübergreifenden Versorgung sollen an geeigneten Standorten regionale Gesundheitszentren gefördert werden; ein Standort kann insbesondere geeignet sein, wenn dort ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung nicht oder nicht mehr besteht.

(3) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie mit den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere mit den nachsorgenden Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie den regionalen Gesundheitszentren, und die Herstellung eines nahtlosen Übergangs zwischen den Versorgungsbereichen sowie ein Entlassmanagement und regionale Versorgungs- und Weiterbehandlungsnetzwerke sollen gefördert werden. Die Kooperation von Krankenhäusern zur krankenhausübergreifenden Versorgung soll erleichtert werden.

(4) Ziel des Gesetzes ist ferner die flächendeckende Gewährleistung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den ärztlichen und anderen Heilberufen und den Gesundheitsfachberufen in den Krankenhäusern in enger Zusammenarbeit mit den daran Beteiligten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Krankenhaus:
    ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ( KHG) mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 KHG genannten Krankenhäuser sowie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs ( SGB V);
  2. Plankrankenhaus:
    ein Krankenhaus, das in den Krankenhausplan aufgenommen ist ( § 108 Nr. 2 SGB V);
  3. Allgemeinkrankenhaus:
    ein Krankenhaus, das Leistungen für Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und bei verschiedenen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden erbringt;
  4. Fachkrankenhaus:
    ein Krankenhaus, das auf die Feststellung, Linderung oder Heilung bestimmter Krankheiten, Leiden oder Körperschäden spezialisiert ist oder grundsätzlich nur Leistungen für Patientinnen und Patienten bestimmter Altersstufen erbringt;
  5. Krankenhausträger:
    natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Krankenhaus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt;
  6. Trägerwechsel:
    jeder Wechsel des Krankenhausträgers im Sinne der Nummer 5; ein Trägerwechsel liegt auch im Fall einer Umwandlung eines Krankenhausträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) oder bei einem Wechsel der anteiligen Eigentumsverhältnisse oder einem Mehrheitswechsel bei den Gesellschaftsanteilen eines Krankenhausträgers vor;
  7. Fachabteilung:

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