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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen und anderer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. März 2021
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 15.03.2021 S. 88)



Artikel 1
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen

Das Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen vom 23. August 1991 (GVBl. LSa S. 287), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSa S. 50), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

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" § 4

Wird der Bezirk eines Arbeitsgerichtes aufgehoben oder geändert, findet § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtlichen Richterinnen eines aufgehobenen oder von einer Änderung betroffenen Gerichtes unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterinnen des entsprechenden Gerichtes, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung als Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen oder als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tätig sind, werden."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

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" § 5

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das, für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes sowie die Direktoren und Direktorinnen der Arbeitsgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

(3) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte für Arbeitssachen,
  2. der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes über dieses Gericht und die Arbeitsgerichte,
  3. der Direktor oder die Direktorin eines Arbeitsgerichtes über dieses Gericht mit Ausnahme der Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen.

Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte für Arbeitssachen.

(4) Ist ein Richter oder eine Richterin in eine für den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er oder sie der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder des Direktors oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem oder der Vertretenen einen Richter oder eine Richterin oder mehrere Richter und Richterinnen zum ständigen Vertreter oder zur ständigen Vertreterin oder zu ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder des Direktors oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der oder die Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter und Vertreterinnen bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter und Vertreterinnen nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5) Wer den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder den Direktor oder die Direktorin eines Arbeitsgerichtes nach § 6a des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder dem Direktor oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht wahr."

3. In § 2 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Landesarbeitsgerichts" durch das Wort "Landesarbeitsgerichtes" ersetzt.

Artikel 2
Viertes Rechtsbereinigungsgesetz

Artikel 3 Abs. 2 des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130) wird aufgehoben.

Artikel 3
Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

In § 66 Satz 2 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSa S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSa S. 541), werden die Wörter "die Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "das Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

Artikel 4
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. August 1992 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. LSa S. 8), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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