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Verordnung zur Umsetzung des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 17. August 2018
(GVBl. LSa Nr. 18 vom 29.08.2018 S. 287)
Aufgrund des § 19 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. September 2017 (GVBl. LSa S. 173) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), wird verordnet:
§ 1 Einzelheiten zu den Meldeanlässen
(1) In Bezug auf den Meldeanlass "Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung" liegt eine die Meldeverpflichtung begründende hinreichende Sicherung der Diagnose vor, wenn der behandelnde Arzt in der Zusammenschau der Befunde eine Krebserkrankung mit hinreichender Sicherheit diagnostiziert. Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden.
(2) In Bezug auf den Meldeanlass "histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose" löst jeder histologische, zytologische oder labortechnische Befund die Meldeverpflichtung aus, sofern die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung nicht in mehreren Schritten separat befundet und dem behandelnden Arzt mitgeteilt werden. In dem zuletzt genannten Fall liegt nur eine einheitliche Meldeverpflichtung vor; Einzelbefunde sollen zusammengefasst werden. Meldet ein klinisch tätiger Arzt einen histologischen Befund zusätzlich zur Meldung einer Diagnose, Therapie oder Verlauf, so hat dies im Rahmen einer einheitlichen Meldeverpflichtung zu erfolgen und unterfällt dem jeweiligen Meldeanlass nach den Absätzen 1, 3, 4 oder 5.
(3) In Bezug auf den Meldeanlass "Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme" lösen folgende Formen einer tumorspezifischen Therapie die Meldeverpflichtung aus:
Neben den drei hauptsächlichen Therapiemodalitäten (Operation, Strahlentherapie und systemische Therapie) lösen auch lokale ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte eine Meldeverpflichtung aus. Dabei sind Verfahren wie die Radiofrequenzablation (RFA) und die irreversible Elektroporation (IRE) als Operation und die selektive interne Radiotherapie (SIRT) als Strahlentherapie zu melden. Die abwartende Therapie (Wait and See, Active Surveillance) ist der systemischen Therapie zuzuordnen. Meldungen von regionalen Chemotherapieverfahren wie der transarteriellen Chemoembolisation (TACE) sind ebenfalls bei der systemischen Therapie einzuordnen. Nichttumorspezifische Therapien, insbesondere Therapien bei Folgeerkrankungen oder Nebenwirkungen, lösen keine Meldeverpflichtung aus. Wirkt eine Therapie gleichzeitig auf verschiedene Primärtumore insbesondere gleichzeitige Operation des ersten Tumors der Lunge in Form eines Plattenepithel-Karzinoms und des zweiten Tumors der Lunge in Form eines kleinzelligen Karzinoms oder endokrine Therapie bei Mamma-Karzinom rechts und links, ist je Tumor eine Meldeverpflichtung gegeben. Erfolgt die Entscheidung des Patienten oder des Arztes (Kontraindikation) gegen eine tumorspezifische Therapie, ist die Information über die Ablehnung als Abschluss einer Therapie zu melden. Auch der Abbruch der Therapie gilt als Abschluss. Die bloße Empfehlung oder Planung einer Therapie lösen keine Meldevernflichtung aus.
(4) In Bezug auf den Meldeanlass "Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus" lösen Rezidivereignisse, wie lokoregionäres. Rezidiv, Fernmetastase oder Progression, jeweils die Meldeverpflichtung aus. Mehrere gleichzeitig diagnostizierte Ereignisse gehören dabei zu einer einheitlichen Meldeverpflichtung. Zeitlich getrennt diagnostizierte Ereignisse lösen jeweils erneut die Meldeverpflichtung aus, wenn dadurch ein weitergehender wesentlicher medizinischer Sachgehalt erfasst wird. Therapien in Folge von Rezidivereignissen lösen erneut die Meldeverpflichtung nach Absatz 3 aus.
(Stand: 18.09.2018)
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