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Regelwerk

Verordnung zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Februar 2016
(GVBl. LSA. Nr. 7 vom 03.03.2016 S. 108)



Aufgrund des § 27b des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSA, S. 28, 29), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 5 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSa S. 736), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet:

Teil 1
Kommission zur Bewerbung der Organspende von Lebenden

§ 1 Errichtung

Als zuständige Kommission für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2429), wird eine Kommission als unselbständige Einrichtung mit Geschäftsstelle beim Landesverwaltungsamt errichtet. Diese führt die Bezeichnung "Lebendspendekommission".

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Kommission setzt sich zusammen aus

  1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist,
  2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,
  3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person sowie
  4. jeweils zwei stellvertretenden Mitgliedern.

Keines der Mitglieder der Kommission darf den Weisungen eines Arztes oder einer Ärztin unterstehen, der oder die an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist.

(2) Den Vorsitz führt das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.

(3) Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium beruft die Mitglieder der Kommission für die Dauer von fünf Jahren (Amtsperiode). Vorschlagsrechte auf Berufungen haben jeweils der Präsident oder die Präsidentin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die ärztlichen Mitglieder, die Rechtsanwaltskammer für die Mitglieder mit Befähigung zum Richteramt und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer für die Mitglieder mit psychologischen Erfahrungen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, rückt ein stellvertretendes Mitglied nach. Für den Rest der Amtsperiode wird ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.

(4.) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(5) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 3 Verfahren

(1) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag des Krankenhauses in Sachsen-Anhalt tätig, in dem das Organ entnommen werden soll (Entnahmekrankenhaus). Ein Antrag in elektronischer Form ist nicht zulässig. Der Antrag des Entnahmekrankenhauses ist nur wirksam, wenn er auch von der Person, der das Organ entnommen werden soll, unterschrieben wurde oder wenn deren schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

(2) Die Kommission verhandelt mündlich in nichtöffentlicher Sitzung. Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und kann die Person, der das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Eine Vertretung der Betroffenen durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Die Kommission kann Zeugen und Sachverständige anhören. Soweit erforderlich, sollen beeidigte Dolmetscher oder Dolmetscherinnen herangezogen werden.

(3) Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall eines der jeweiligen stellvertretenden Mitglieder, anwesend sind. Sie entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Kommission entscheidet über die Abgabe der gutachtlichen Stellungnahme nichtöffentlich. Die Stellungnahme ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem antragstellenden Entnahmekrankenhaus bekannt zu geben. Bei einer der Lebendspende zustimmenden Stellungnahme kann von einer Begründung abgesehen werden. Das Ergebnis der Stellungnahme soll auch den in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen bekanntgegeben werden.

(5) Die Kommission erstattet dem für Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 4 Geschäftsstelle

Zur Vor- und Nachbereitung der Anhörungen nebst der Kostenerhebung bedient sich die Kommission der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Geschäftsstelle.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Mitglieder der Kommission erhalten als Auslagen Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), in der jeweils geltenden Fassung, und für ihre Tätigkeit Sitzungsgeld sowie erforderlichenfalls Ersatz des Verdienstausfalls.

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