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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Krebsregisterabrechnungsverordnung
- Hamburg -

Vom 19. März 2024
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 22.03.2023 S. 73)


Auf Grund von § 2 Absatz 7 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 459), wird verordnet:

Die Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung vom 10. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 10. September 2019 (HmbGVBl. S. 271), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen, die sich zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 6 SGB V verpflichten, können von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren vertraglich vereinbart werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "vom 10. November 2014" gestrichen und hinter dem Wort "ergänzt" wird die Textstelle "; maßgeblich ist insoweit die im Zeitpunkt des Beginns der Abrechnungstätigkeiten zwischen dem Hamburgischen Krebsregister und den Kostenträgern hinsichtlich der Krebsregisterpauschalen gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 SGB V und der Meldevergütungen gemäß § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V jeweils geltende Fassung" eingefügt.

2.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit die Voraussetzungen zur Anwendung der Technischen Anlage seitens des jeweiligen Kostenträgers und des Hamburgischen Krebsregisters noch nicht vollständig vorliegen, treten die Anforderungen der gemäß § 65c Absatz 5 Satz 3 SGB V und § 65 Absatz 4 Satz 4 SGB V geschlossenen Vereinbarung an ihre Stelle. "Die Technische Anlage ist durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet unter https://gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/klinische_krebs-register/klinische_krebsregister.jsp veröffentlicht."

2.2 In Absatz 4 werden hinter der Textstelle " § 65c Abs. 2 SGB V" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

2.3.1 Die Textstelle "Buchstaben a bis c und g" wird durch die Textstelle "Buchstaben a bis c" ersetzt.

2.3.2 Die Textstelle " § 2 Absatz 1 Satz 2" wird durch die Textstelle " § 2 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

2.3.3 Hinter den Wörtern "nach Abschluss der" wird das Wort "ersten" eingefügt.

2.3.4 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Krankenversichertennummer ist ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nur noch in gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V pseudonymisierter Form zu speichern, es sei denn, sie ist auf Grund eines Widerspruchs der Patientin oder des Patienten nach § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V zu löschen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Die Wörter "Eingang der" werden durch die Wörter "Vorliegen plausibler und vollständiger" ersetzt.

3.1.2 Hinter den Wörtern "Hamburgischen Krebsregister" wird folgende Textstelle eingefügt:

", es sei denn, es handelt sich um Meldungen, für die eine vertragliche Vereinbarung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 besteht, die das Einhalten dieser Zahlungsfrist nicht zulässt; in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung der Meldevergütungen nach Erstattung durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V."

3.1.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Vergütungen für Meldungen, die nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums von den Kostenträgern noch nicht als beanstandungsfrei gegenüber dem Hamburgischen Krebsregister bewertet wurden, werden nach Eingang der Mitteilung über die Beanstandungsfreiheit der Meldung beim Hamburgischen Krebsregister gezahlt."

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "nichtmelanotischen Hautkrebsarten eine Aufwandsentschädigung" durch die Textstelle "nichtmelanozytären Hautkrebsarten mit günstiger Prognose bei Personen mit Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Meldungen zu minderjährigen Krebspatientinnen und Krebspatienten eine Meldevergütung" ersetzt.

3.2.2 In Satz 2 wird das Wort "Aufwandsentschädigung" durch das Wort "Meldevergütung" ersetzt.

3.2.3 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Bei Frühstadien, Rezidiven und Mehrfacherkrankungen des nichtmelanotischen Hautkrebses wird der Meldeaufwand nicht entschädigt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung hinsichtlich nichtmelanotischer Hautkrebsarten erfolgt 92 Tage nach Eingang der Meldungen im Hamburgischen Krebsregister. "Bei Frühstadien, Rezidiven und Mehrfacherkrankungen des nichtmelanozytären Hautkrebses wird der Meldeaufwand nicht vergütet. Die Zahlung der Meldevergütung nach Satz 1 erfolgt 92 Tage nach Vorliegen plausibler und vollständiger Meldungen im Hamburgischen Krebsregister."

ID: 240624


ENDE

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