Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Biotechnologie; Infektionsschutz/Hygiene

HmbAGTPG - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Hamburg -

Vom 5. Juni 2018
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 12.06.2018 S. 203)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Transplantationszentren

Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757, 2761), werden von der zuständigen Behörde benannt und durch Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen.

§ 2 Entnahmekrankenhäuser

(1) Die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ansässigen und nach gesetzlichen Bestimmungen oder auf vertraglicher Grundlage mit den Kostenträgern zugelassenen Krankenhäuser sind Entnahmekrankenhäuser, sofern sie die in § 9a Absatz 1 Satz 1 TPG genannten Anforderungen erfüllen.

(2) Jedes Entnahmekrankenhaus ist verpflichtet, mindestens eine im Sinne des § 4 Absatz 1 qualifizierte Person zur Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen. In Krankenhäusern mit mehr als 700 Betten in den somatischen Fachgebieten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Sind in einem Krankenhaus mehrere fachbezogene Intensivstationen vorhanden, kann für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden. In diesen Fällen ist eine oder einer von ihnen als hauptverantwortliche Transplantationsbeauftragte oder als hauptverantwortlicher Transplantationsbeauftragter zu benennen.

(3) Die Bestellung der Transplantationsbeauftragten erfolgt durch die ärztliche Leitung des Krankenhauses. Der Name und die berufliche Qualifikation der oder des Transplantationsbeauftragten sowie jede personelle Änderung in Bezug auf die bestellte Person sind der zuständigen Behörde und des für Hamburg zuständigen Organisationsschwerpunkts der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2 TPG (Koordinierungsstelle) unverzüglich mitzuteilen.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn auf Grund des medizinischen Leistungsangebots des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Mehrere Krankenhäuser können durch schriftliche Kooperationsvereinbarung gemeinsam eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten bestellen, wenn die Krankenhäuser denselben Träger haben oder über weniger als 20 Intensivbetten verfügen. Die Nichtbestellung und die gemeinsame Bestellung einer Transplantationsbeauftragten oder eines Transplantationsbeauftragten für mehrere Krankenhäuser bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 3 Aufgaben der Transplantationsbeauftragten

Zusätzlich zu den in § 9b Absatz 2 TPG genannten Aufgaben sind Transplantationsbeauftragte insbesondere auch verantwortlich für

  1. die organisatorische Sicherstellung der Feststellung und Dokumentation des Spenderwillens,
  2. die organisatorische Sicherstellung eines qualifizierten Angehörigengesprächs im Hinblick auf die nach § 4 Absatz 1 TPG im Einzelfall erforderliche Zustimmung zur Organentnahme, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Koordinierungsstelle,
  3. die organisatorische Sicherstellung der vollständigen Dokumentation des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms gemäß der Richtlinie der Bundesärztekammer,
  4. die organisatorische Sicherstellung einer ohne Personenbezug erfolgenden quartalsweisen Dokumentation und Weiterleitung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung an die Koordinierungsstelle unter Verwendung des hierfür zur Verfügung gestellten Erhebungsbogens zur Einzelfallanalyse, auf dem insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, die Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden, sofern die relevanten Daten der Koordinierungsstelle nicht bereits auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wurden,
  5. die Bereitstellung von schriftlichen Handlungsempfehlungen für das Personal der Intensiv- und Beatmungsstationen, insbesondere zum Ablauf einer Organspende, zu den Maßnahmen der Hirntoddiagnostik und zur intensivmedizinischen Vorbereitung einer Organentnahme,
  6. die kontinuierliche Information des ärztlichen und pflegerischen Personals über die rechtlichen Grundlagen und die Bedeutung der Organspende im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, die themenbezogen auf Anforderung der oder des Transplantationsbeauftragten unter Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Koordinierungsstelle erfolgt,
  7. die Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Koordinierungsstelle bei ihrer Tätigkeit im Krankenhaus,
  8. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und der Koordinierungsstelle,
  9. die Information der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses mindestens halbjährlich über die hausinternen Strukturen für die Organspende und die erfolgten Organentnahmen.

Darüber hinaus ist die ärztliche Leitung in allen Angelegenheiten der Organspende zu beraten und über die Ergebnisse der Erhebung nach Satz 1 Nummer 4 zu informieren.

§ 4 Fachliche Qualifikation der Transplantationsbeauftragten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion