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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Hessen -

Vom 6. Mai 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 14.05.2020 S. 310)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zuständige Behörden nach § 3 Nr. 5 und 6 der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sind die Gesundheitsämter. "(2) Zuständige Behörden nach § 3 Nr. 5 und 6 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2934), sind die Gesundheitsämter."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "27. März 2020 (BGBl. I S. 587)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe "2" durch "6" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 4 wird die Angabe "2. Februar 2013 (GVBl. S. 42)" durch "23. August 2018 (GVBl. S. 381)" ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Als neue Nr. 13 wird eingefügt:

"13. die Übernahme von Schulgebühren,"

bb) Die bisherigen Nr. 13 und 14 werden die Nr. 14 und 15.

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Satz 1 ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zuständig für die staatliche Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Psychotherapie und von Ausbildungseinrichtungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515). "Abweichend von Satz 1 ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Durchführung des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)."

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen haben für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Daten zur Verfügung zu stellen. Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Ausgestaltung des Verfahrens, durch Rechtsverordnung zu regeln."

5. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)" durch "10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128)" ersetzt.

6. In § 19 Satz 1 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)" ersetzt.

7. In § 22 Abs. 2 wird nach der Angabe " § 23 Abs." die Angabe "5 Satz 2 und Abs." eingefügt, werden nach der Angabe " § 32 Satz 1" ein Komma und die Angabe " § 36 Abs. 6 Satz 1" eingefügt und wird nach der Angabe "Abs. 2 Satz 1" das Wort "und" gestrichen.

8. In § 24 Satz 2 wird die Angabe "2020" durch "2021" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 4 Buchst. b am 1. September 2020 in Kraft.

ID: 200821

ENDE

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