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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 und anderer Rechtsvorschriften

Vom 13. September 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 26.09.2018 S. 599)



Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Qualitätssicherung, Patientensicherheit"

b) Die Angaben zum Siebten bis Neunten Teil werden wie folgt gefasst:

"Siebter Teil
Mitwirkung der Beteiligten

§ 20 Landeskrankenhausausschuss

§ 21 Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen

Achter Teil
Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

§ 22 Pauschalförderung

§ 23 Verwendung der Jahrespauschale

§ 24 Förderung weiterer Anlagegüter

§ 25 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

§ 26 Förderung von Forschungsvorhaben

§ 27 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

§ 28 Rücknahme, Widerruf und Erstattung

§ 29 Zuständige Behörde

§ 30 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte

§ 31 Förderung von Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsvorschriften

§ 33 Erlass von Rechtsverordnungen, Übertragung einer Verordnungsermächtigung nach dem Krankenhausentgeltgesetz

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird die Angabe "27" jeweils durch "26" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 6 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" durch "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 werden die Angaben "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), " und "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2010 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)," gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Patientensicherheit" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erfordernissen" die Wörter "und den Belangen der Patientinnen und Patienten" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "den §§ 135 bis 139c" durch die Wörter "dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "-kontrolle" die Wörter "sowie zur Verbesserung der Patientensicherheit" eingefügt.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann in den nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern Kontrollen nach § 275a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen, die durch dieses Gesetz oder den Krankenhausplan bestimmt werden, durchführen."

5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580)" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Betriebsführung" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und zur Erstellung der Krankenhausbauprogramme" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)" durch "Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2300)" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "7. September 2012 (GVBl. S. 271)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) " ersetzt und werden die Wörter " und der Erstellung der Krankenhausprogramme" gestrichen.

7. In § 12 Abs. 3 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" durch "14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, auf dessen Grundlage die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist. "(1) Für das Land Hessen wird ein Krankenhausplan aufgestellt, auf dessen Grundlage die Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 genannten Ziele sicherzustellen ist."

b) Abs. 4

(4) Ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann nur Krankenhäusern gewährt werden, die für die Versorgung der hessischen Bevölkerung unverzichtbar sind und bei denen eine nachgewiesene Betriebsgefährdung vorliegt. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

wird aufgehoben.

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