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Regelwerk, Biotechnologie

Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Hessen
- Hessen -

Vom 22. Dezember 2011
(StAnz. Nr. 2 vom 09.01.2012 S. 84; 12.09.2013 S. 1404; 31.03.2021 S. 531; 25.07.2022 S. 939)



Bezug: Erlass vom 2. September 2010 (StAnz. S. 2170)

Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetzes - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (Epidemiologisches Bulletin des Robert Koch-Instituts) sowie der Empfehlung der STIKO vom Juli 2006 und März 2007 (Epidemiologisches Bulletin 30/2006 beziehungsweise 12/2007) werden für Hessen Impfungen gegen folgende Infektionskrankheiten öffentlich empfohlen:

  1. Diphtherie,
  2. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
  3. Haemophilus influenzae Typ B (Hib),
  4. Hepatitis A,
  5. Hepatitis B,
  6. Influenza,
  7. Masern,
  8. Meningokokken-Infektionen,
  9. Mumps,
  10. Pertussis,
  11. Pneumokokken-Infektionen,
  12. Poliomyelitis,
  13. Röteln,
  14. Tetanus,
  15. Tollwut, Varizellen,
  16. Humane Papillomaviren.

Die Impfung gegen Influenza ist für Hessen über die Empfehlung der STIKO hinaus bereits nach dem sechsten Lebensmonat öffentlich empfohlen.



StAnz. 46/2013 S. 1404

Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen

1. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen

Aufgrund § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetzes - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), werden für Hessen folgende Schutzimpfungen öffentlich empfohlen:

  1. die Schutzimpfungen der jeweils gültigen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-KochInstitut,
  2. die Schutzimpfung gegen Influenza nach dem sechsten Lebensmonat.

Öffentlich empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, sofern diese von der STIKO empfohlen werden. Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Europäischen Kommission oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen wurden und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

2. Impfschäden

Wer durch eine in Ziffer 1. genannten öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen oder eine andere dort genannte Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält auf Antrag nach § 60 Abs. 1 IfSG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung eine Versorgung entsprechend den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, sofern §§ 60 bis 63 IfSG nichts Abweichendes bestimmen.

Der Antrag ist beim Hessisches Amt für Versorgung und Soziales, Sitz Fulda, einzureichen.



StAnz. 16/2021 S. 531

Bezug: Erlass vom 12. September 2013 (StAnz. S. 1404)

Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen

1. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen

Aufgrund § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetzes - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), werden für Hessen folgende Schutzimpfungen öffentlich empfohlen:

  1. die Schutzimpfungen der jeweils gültigen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut,
  2. die Schutzimpfung gegen Influenza nach dem sechsten Lebensmonat,
  3. die Schutzimpfung gegen SARS-COV-2.

Öffentlich empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, sofern diese von der STIKO empfohlen werden. Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Bundesamt für Sera und

Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Europäischen Kommission oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen wurden und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

2. Impfschäden

Wer durch eine in Ziffer 1. genannten öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen oder eine andere dort genannte Maßnahme derspezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält auf Antrag nach § 60 Abs. 1 IfSG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung eine Versorgung entsprechend den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, sofern §§ 60 bis 63 IfSG nichts Abweichendes bestimmen.

Der Antrag ist beim Hessisches Amt für Versorgung und Soziales, Sitz Fulda, einzureichen.



StAnz. 33/2022 S. 939

Bezug: Erlass vom 31. März 2021 (StAnz. S. 531)

Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen

1. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen

Aufgrund § 20

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