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Regelwerk, Biotechnologie

HygInfVO - Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Bremen -

Vom 27. März 2012
(GBl. Nr. 9 vom 04.04.2012 S. 125; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 26.09.2017 S. 412 17; 20.10.2020 S. 1172 20)



*) Änderung der Ressortbezeichnung

Aufgrund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken und
  6. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

§ 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen 17

(1) Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 sind verpflichtet, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene und deren ständige Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Dabei haben die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission "Antiinfektiva, Resistenz und Therapie" beim Robert Koch-Institut zu beachten.

(2) Baulich-funktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden. Prüfungsergebnisse, die auf hygienische Mängel der Anlage hinweisen, sind dem Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert zu übersenden. Das Hygienefachpersonal ist entsprechend zu informieren.

(3) Für Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene durch die Krankenhaushygienikerin oder den Krankenhaushygieniker zu bewerten. Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu informieren. Dem Gesundheitsamt ist die Bewertung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Hygienekommission, Hygienepläne 17

(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:

  1. die ärztliche Leitung,
  2. die Verwaltungsleitung,
  3. die pflegerische Leitung,
  4. die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
  5. mindestens eine Hygienefachkraft und
  6. die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte.

(2) Die Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Sie kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden.

(3) Die Hygienekommission berät und unterstützt die Leitung der Einrichtung in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Sie hat insbesondere

  1. über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen,
  2. auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung, das von der Krankenhaushygienikerin oder von dem Krankenhaushygieniker ermittelt wurde, den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal festzustellen,
  3. in Krankenhäusern Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu erarbeiten,
  4. in Krankenhäusern die Aufzeichnungen nach Nummer 3 zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen über erforderliche Präventionsmaßnahmen und über den Einsatz von Antibiotika zu ziehen,
  5. Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach § 9 festzulegen,
  6. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Krankenhaushygiene berührt sind,
  7. den hausinternen Fortbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und der Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes zu beschließen und
  8. geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen einschließlich eines Impfangebotes für das Personal zum Schutz Dritter vorzuschlagen.

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