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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes

Vom 8. Februar 2010
(GVBl Nr. 3 vom 12.02.2010 S. 55)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes ( AGTTG) vom 24. November 1999 (GVBl S. 464, BayRS 212-2-UG) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

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  "Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG)".

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:

"4. die Bayerische Landesapothekerkammer,".

bb) Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden Nrn. 5 bis 7.

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 (2) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung gebildet. Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind. "Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspen den durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) gebildet."

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug des Transplantationsgesetzes zu bestimmen, soweit Einrichtungen im Sinn des § 1a Nr. 8 TPG oder Untersuchungslabore im Sinn des § 8e TPG betroffen sind."

3. Art. 2

Zuständige Stellen zur Ausführung des Transfusionsgesetzes

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz) vom 1. Juli 1998 (BGBl I S. 1752) in seiner jeweils geltenden Fassung zu bestimmen.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Art. 3 wird Art. 2; in Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "dürfen nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist" durch die Worte "unterliegen in Bezug auf ihre gutachtliche Tätigkeit keinen Weisungen" ersetzt.

5. Der bisherige Art. 4 wird Art. 3 und wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Abs. 1 und 2 eingefügt:

"(1) Spender und Empfänger sind getrennt voneinander von der Kommission persönlich anzuhören. 2Ist ein Anzuhörender der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Anhörung folgen und sachdienliche Angaben machen zu können, so ist zu der Anhörung ein unabhängiger, öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen.

(2) Die Kommission entscheidet nach Anhörung in einer nichtöffentlichen Sitzung durch Beschluss, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist; dabei ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG erfüllt sind."

b) Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden Abs. 3 bis 5; in Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen" jeweils durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

6. Der bisherige Art. 5 wird Art. 4; in Abs. 3 werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

7. Der bisherige Art. 6 wird Art. 5 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb) In Satz 1 werden die Worte" § 9 Satz 1 TPG " durch die Worte " § 9 Abs. 1 Satz 1 TPG" und die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

b) Abs. 2

(2)1 Die Transplantationszentren teilen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich die Zahlen und Ergebnisse der durchgeführten Transplantationen sowie der auf eine Transplantation wartenden Patienten mit.

_____________-
1) Absatz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft

wird aufgehoben.

8. Der bisherige Art. 7 wird Art. 6 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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 Die Transplantationskoordinatoren der bayerischen Transplantationszentren vertreten sich gegenseitig.

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