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Regelwerk

LKHG - Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

Vom 15. Dezember 1986
(GBl. S. 425; 13.02.1989 S. 101; 25.04.1991 S. 223; 12.12.1991 S. 856; 12.12.1991 S. 860; 23.07.1993 S. 533; 03.07.1995 S. 510; 24.11.1997 S. 474; 19.07.1999 S. 292; 23.05.2000 S. 450; 14.12.2004 S. 884; 14.02.2006 S. 18; 11.10.2007 S. 478 07aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120-2


zur aktuellen Fassung

1. Abschnitt
Krankenhausversorgung

§ 1 Grundsatz 07

(1) Zweck des Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sowie eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten. Es soll zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

(2) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.

§ 2 Geltungsbereich 07

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ( KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich gefördert werden. § 38 gilt für alle Krankenhäuser, für die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG zu vereinbaren sind; § 38 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Für Universitätskliniken gelten neben den Vorschriften, die sich ausdrücklich auf Universitätskliniken beziehen, § 2a Satz 1 bis 3, §§ 3a, 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt

(3) Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie von Trägern, die diesen zugeordnet sind (kirchliche Krankenhäuser). § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Unberührt bleiben Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausdrücklich auf andere Krankenhäuser oder auf Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beziehen.

§ 2a Trägerschaft 07

Krankenhausträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Betreiber des Krankenhauses. Betreiber und Eigentümer des Krankenhauses können personell auseinander fallen. Im Falle des Satzes 2 können Betreiber und Eigentümer gemeinschaftlich die Trägerschaft übernehmen, wenn die Überlassung der geförderten oder zu fördernden Anlagen unentgeltlich erfolgt. Landesmittel zur Förderung der Anlagegüter im Falle des Satzes 3 werden gegenüber den gemeinschaftlichen Trägern bewilligt. Sie werden dem Träger ausbezahlt, der von den gemeinschaftlichen Trägern hierzu bestimmt wird.

§ 3 Pflichtträgerschaft 07

(1) Wird die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen nicht durch andere Träger sichergestellt, so sind die Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben.

(2) Die Verpflichtung eines Landkreises oder Stadtkreises nach Absatz 1 wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Versorgungsbereich des Krankenhauses über sein Gebiet hinausgeht. Wird ein neu zu errichtendes Krankenhaus überwiegend für Bewohner anderer Landkreise oder Stadtkreise benötigt, sind diejenigen Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, für deren Bewohner das Krankenhaus in erheblichem Umfang benötigt wird.

§ 3a Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens 07

(1) Auf der Grundlage des Krankenhausplans sollen die nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhäuser innerhalb des Einzugsbereichs entsprechend ihren Aufgabenstellung zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bildung von Leistungsschwerpunkten und auf die Krankenhausaufnahme einschließlich der Notfallaufnahme.

(2) I)ie Krankenhäuser sollen im Interesse der durchgehenden Sicherstellung der Versorgung der Patienten eng mit den niedergelassenen Ärzten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammenarbeiten. Dabei ist eine Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung anzustreben. Im Rahmen der Notfallrettung ist der Rettungsdienst verpflichtet, Patienten in das nächsterreichbare, für die medizinische Versorgung nach dem Landeskrankenhausplan geeignete, Krankenhaus zu befördern, sofern keine zwingenden medizinischen Gründe für eine anderweitige Versorgung vorliegen. Verlegungen zwischen Krankenhäusern aus rein wirtschaftlichen Gründen sollen, soweit Patienteninteressen entgegenstehen, nicht erfolgen.

2. Abschnitt
Krankenhausplan, Landeskrankenhausausschuss

§ 4 Krankenhausplan 07

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes oder in § 1 KHG genannten Zwecke wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, der regelmäßig aktualisiert wird. Er kann durch medizinische Fachplanungen (Versorgungskonzepte) ergänzt werden. Die medizinischen Fachplanungen sind Teil des Krankenhausplans. Der Krankenhausplan wird durch Einzelfallentscheidungen nach § 7 Abs. 4 laufend angepasst und bei Bedarf insgesamt fortgeschrieben.

(2) I)er Krankenhausplan wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerium) in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt; die betroffenen Krankenhäuser sind anzuhören.

(3) I)er Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen. Der Beschluss der Landesregierung ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen. Der Krankenhausplan ist im Internet auf der Homepage des Ministeriums zu veröffentlichen. Ein Verzeichnis der in Baden-Württemberg zugelassenen Krankenhäuser ist jährlich mit aktualisiertem Stand zum 1. Januar des jeweiligen Jahres im Internet zu veröffentlichen.

§ 5 Gegenstand des Krankenhausplans 07

(1) Der Krankenhausplan stellt die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung in Baden-Württemberg erforderlichen Krankenhäuser dar (bedarfsgerechte Krankenhäuser). Die Universitätskliniken und die in § 3 KHG genannten Krankenhäuser werden einbezogen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen; bei Universitätskliniken ist den Aufgaben aus Forschung und Lehre Rechnung zu tragen. Die Versorgung durch sonstige nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen.

(2) Der Krankenhausplan weist auch die als bedarfsgerecht angesehenen und mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten (§ 2 Nr. 1a KHG) aus.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ist nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 dieses Gesetzes sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass öffentlich geförderte Investitionen gemeinwohlverträglich und wirtschaftlich genutzt werden.

§ 6 Inhalt des Krankenhausplans 07

(1) Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan und enthält allgemeine Zielsetzungen sowie Kriterien zur Investitionsförderung. Er weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus. Die Ziele und die Grundsätze der Raumordnung sind zu beachten. Insbesondere sind die Qualität und Sicherheit der Versorgung zu beachten. Die Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus umfassen die Fachgebiete und die Gesamtzahl der Planbetten. Daneben kann auch die Zahl der Planbetten je Fachgebiet, die Zuweisung besonderer Aufgaben sowie die Zusammenarbeit mehrerer Krankenhäuser festgelegt werden. Der Krankenhausplan hat insbesondere den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung Rechnung zu tragen.

(2) Das Land regelt im Rahmen der Krankenhausplanung die Zulassung von Transplantationszentren nach §§ 9 und 10 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Umsetzung und Anpassung des Krankenhausplans 07

(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestsetzungen sowie künftige Änderungen werden gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Entsprechendes gilt für Krankenhäuser, die eine Aufnahme in den Krankenhausplan beantragt haben, aber nicht aufgenommen worden sind. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Wird auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.

(2) Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung, geboten ist.

(3) Übersteigt das Leistungsangebot des Krankenhauses, insbesondere die vorgehaltene Bettenzahl, den durch Bescheid nach Absatz 1 festgestellten Umfang oder weicht es davon ab, so kann das Regierungspräsidium die zur Anpassung des Leistungsangebots notwendigen Anordnungen treffen.

(4) Wenn die Entwicklung es erfordert, kann das Ministerium im Einzelfall zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans eine von den Einzelfestsetzungen abweichende Entscheidung treffen. Diese ergeht in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Die Entscheidung wird durch Bescheid gemäß Absatz 1 wirksam. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 116b Abs. 2 SGB V. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8 Auskunftspflicht, Statistik

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die zur Krankenhausplanung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung sowie über allgemeine statistische Angaben über die Patienten und ihre Erkrankungen. Die Auskunftspflicht über Patienten umfasst nur Angaben, die das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der Krankenhausleistungen benötigt.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Krankenhäusern für Verwaltungszwecke und statistische Zwecke auf dem Gebiete des Gesundheitswesens anzuordnen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Erhebungstatbestände. Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere hierzu, insbesondere die einzelnen Erhebungstatbestände, die Art und die Periodizität der Erhebungen, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Erhebungsstellen und den Berichtsweg. Die Landesstatistik kann auch auf Krankenhäuser erstreckt werden, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die ärztliche Schweigepflicht ist zu wahren.

(3) Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser sind geheim zu halten. Sie dürfen den Gesundheitsbehörden nur verwaltungsinterne Zwecke sowie den Mitgliedern des Landeskrankenhausausschusses im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung weitergegeben werden. Weiter gehende Informationsrechte bleiben unberührt.

(4) Aus den nach Absatz 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in einem Krankenhausverzeichnis des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg veröffentlicht werden.

(5) Kommt das Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht oder nur unzureichend nach, so kann das Regierungspräsidium die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 9 Landeskrankenhausausschuss 07

(1) Das Ministerium bildet einen Landeskrankenhausausschuss. Ihm gehören als Mitglieder an:

  1. die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft mit sechs Vertretern,
  2. die Landesverbände der Krankenkassen im Sinne von § 27 KHG mit fünf Vertretern,
  3. der Landesausschuss Baden-Württemberg des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit einem Vertreter,
  4. die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit je einem Vertreter,
  5. der Landkreistag Baden-Württemberg mit einem Vertreter,
  6. der Städtetag Baden-Württemberg mit einem Vertreter,
  7. der Gemeindetag Baden-Württemberg mit einem Vertreter.

(2) Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses sind Beteiligte und unmittelbar Beteiligte im Sinne von § 7 Abs. 1 KHG. Die Landesbehörden arbeiten mit ihnen bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eng zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt in der Regel über den Landeskrankenhausausschuss. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind mit allen Mitgliedern, namentlich mit den in Absatz 1 Nr. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Mitgliedern, einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(3) Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses benennen dem Ministerium die ständigen Vertreter sowie deren Stellvertreter. Erfolgt die Benennung der Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen ihrer Stellvertreter nicht in angemessener Frist, so werden sie nach Anhörung der Landesverbände vom Ministerium berufen.

(4) Den Vorsitz im Landeskrankenhausausschuss und die Geschäfte des Ausschusses führt das Ministerium. Es beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern beantragt wird, die zusammen mindestens 5 Vertreter in den Ausschuss entsenden. Das Ministerium kann Vertreter anderer Landesministerien zu den Sitzungen hinzuziehen.

3. Abschnitt
Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

§ 10 Grundsatz 07

(1) Krankenhäuser werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts gefördert. Diese gelten für die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten (§ 2 Nr. 1a KHG) entsprechend.

(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(3) Die Fördermittel werden vom Regierungspräsidium bewilligt.

(4) Krankenhäuser des Landes, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, sind geförderte Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Förderungsfähige Kosten werden unmittelbar aus dem Landeshaushalt und durch Zuschuss an das Krankenhaus finanziert. Insoweit sind die §§ 11 bis 26 nicht anwendbar. Satz 2 gilt entsprechend anteilig bei der Beteiligung an einem eigenen oder fremden Unternehmen.

§ 11 Investitionsprogramme 07

(1) Zur Förderung des Krankenhausbaus werden auf der Grundlage des Krankenhausplans jährliche Investitionsprogramme aufgestellt (Jahreskrankenhausbauprogramme und ergänzende Förderprogramme). Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG, sind zu berücksichtigen.

(2) Das Jahreskrankenhausbauprogramm weist die neu zu fordernden Investitionen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung aus. Ein Anspruch auf Förderung entsteht erst durch Bewilligung.

(3) Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird vom Ministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt. Ergänzende Förderprogramme der Regierungspräsidien können in Abstimmung mit dem Ministerium aufgestellt werden.

§ 12 Einzelförderung von Investitionen 07

(1) Einzeln gefördert werden Investitionskosten, die dem Versorgungsauftrag der Einrichtung entsprechen, insbesondere

  1. für die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
  2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, ausgenommen Gebrauchsgüter,
  3. für die Ergänzung von Anlagegütern, die über die übliche Anpassung im Sinne von Absatz 2 wesentlich hinausgeht,
  4. für die nicht zur Instandhaltung gehörenden Maßnahmen, durch die ein Anlagegut, ausgenommen ein Gebrauchsgut, in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird oder durch die seine Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (Verbesserung).

Eine Einzelförderung entfällt für Investitionskosten, die nach § 15 pauschal gefördert werden.

(2) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(3) Wird ein in Bau befindliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen, so können nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten gefördert werden.

§ 13 Umfang der Einzelförderung 07

(1) Bei der Festlegung des förderfähigen Umfangs einer dem Versorgungsauftrag entsprechenden Investition sind ihre Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG, zu berücksichtigen.

(2) Förderungsfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisen den Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. Bei Errichtungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist.

(3) Es können nur die für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus notwendigen Investitionen gefördert werden. Mehrkosten für die Vorhaltung von Wahlleistungen (§ 30 Abs. 2) sind nicht förderungsfähig; Einbettzimmer und Zweibettzimmer als Wahlleistung werden jedoch in angemessenem Umfang gefördert.

(4) Werden Einrichtungen des Krankenhauses nicht nur vorübergehend für Zwecke mitbenutzt, die nicht der stationären Versorgung durch öffentlich geförderte Krankenhäuser dienen, so kann dies bei der Bemessung der Fördermittel angemessen berücksichtigt werden.

(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen die Wirtschaftlichkeit der Investition, die Folgekosten sowie die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelnen darzulegen.

§ 14 Bewilligung der Einzelförderung 07

(1) Die Einzelförderung von Investitionen wird auf Antrag bewilligt. Investitionen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 müssen in ein Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sein und den im Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Förderkriterien entsprechen. Investitionen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 müssen in ein Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sein und den im Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Förderkriterien entsprechen. Die Förderung von Investitionen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Bewilligung setzt in der Regel ein baufachliches Prüfungsverfahren voraus. Gefördert wird durch Zuschuss.

(2) Die Förderung kann durch Festbetrag erfolgen. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Die Festbetragsförderung bedarf der Zustimmung des Krankenhausträgers. Sie soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhaus zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. Das Nähere ist in der Bewilligung festzulegen. Bei der Festbetragsförderung erfolgt eine in das Einzelne gehende Prüfung im Rahmen der Bewilligung und der Schlussabrechnung nur, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen.

(3) Wird nicht durch Festbetrag gefördert, richtet sich die Förderung nach den für die bewilligte Investition entstehenden Kosten. Die Bewilligung legt die voraussichtliche Förderung auf der Grundlage der veranschlagten und überprüften Kosten fest. Die endgültige Höhe der Förderung wird nach Vorlage der Schlussabrechnung durch Schlussbewilligung festgestellt. Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Kostensteigerungen kann durch Änderung der Bewilligung bestimmt werden, dass die Kosten durch Verminderung des Umfangs der Investition und durch sparsamere Ausführung gesenkt werden, soweit dies nach dem Baufortschritt noch möglich und dem Krankenhausträger zumutbar ist.

§ 15 Pauschalförderung 07

(1) Durch feste jährliche Beträge Jahrespauschalen werden pauschal gefördert

  1. die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter (kurzfristige Anlagegüter),
  2. sonstige nach § 12 Abs. 1 förderungsfähige Investitionen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen.

(2) Für die Entscheidung, ob die Kostengrenze überstiegen wird, ist auf die vorauskalkulierten, voraussichtlich förderungsfähigen Kosten abzustellen. Kostensteigerungen dürfen nicht kalkuliert werden. Übersteigen die entstandenen förderungsfähigen Kosten die Kostengrenze, so ist eine nachträgliche Einzelförderung ausgeschlossen. Unterschreiten sie die Kostengrenze, so verbleibt es bei der Bewilligung, sofern diese nicht auf unrichtigen oder unvollständigen, vom Krankenhaus zu vertretenden Angaben beruht.

(3) Die Pauschalmittel dürfen nur im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Krankenhausplan verwendet werden.

(4) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Absatz 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale. Der Zuschlag und die Jahrespauschale (Pauschalmittel) dürfen für die Ausbildungsstätte und für den übrigen Bereich des Krankenhauses verwendet werden.

(5) Die Pauschalmittel werden auf Antrag jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die für ihre Bemessung maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, solche Änderungen rechtzeitig mitzuteilen. Die Pauschalmittel werden grundsätzlich zur Jahresmitte ausgezahlt.

(6) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmitteln sowie Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Pauschalmitteln zuzuführen und deren Zweck entsprechend zu verwenden.

§ 16 Rechtsverordnung über die Pauschalförderung 07

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. die nähere Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter,
  2. die Kostengrenze nach § 15 Abs. 1 Nr. 2; sie kann für Gruppen von Krankenhäusern verschieden hoch festgelegt werden,
  3. die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschale nach § 15 Abs. 1 und des Zuschlags für Ausbildungsstätten nach § 15 Abs. 4,
  4. die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Pauschalförderung.

(2) Bei wesentlich abweichendem Bedarf kann ein anderer Pauschalbetrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist. Dabei ist das Wesen der Pauschalförderung zu berücksichtigen. Erträge, die das Krankenhaus aus einer Nutzung geförderter kurzfristiger Anlagegüter erzielen kann, sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu regeln,

  1. in welchen Fällen und inwieweit eine Ergänzung von Anlagegütern über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht (§ 12 Abs. 2),
  2. wie im Übrigen die Erstausstattung mit kurzfristigen Anlagegütern (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) und ihre Wiederbeschaffung voneinander abzugrenzen sind.

(4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung wird in regelmäßigen Abständen die Höhe der Jahrespauschale und des Zuschlags für Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 3 der Kostenentwicklung angepasst.

§ 17 Förderung von Nutzungsentgelten 07

(1) An Stelle der Einzelförderung von Investitionen nach § 12 Abs. 1 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, wenn das Regierungspräsidium der Nutzungsvereinbarung vor ihrem vertraglichen Abschluss zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung darf nur erteilt werden, wenn

  1. für das Nutzungsverhältnis wichtige Gründe vorliegen,
  2. Nutzung und Nutzungsentgelt an Stelle einer Errichtung oder Beschaffung wirtschaftlich sind und
  3. für die Förderung Haushaltsmittel bereitstehen. Die Bewilligung von Fördermitteln kann zeitlich begrenzt werden.

(2) Wurde der Nutzungsvereinbarung nicht vorher zugestimmt, so kann das Regierungspräsidium diese nachträglich genehmigen, wenn sonst für Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstünde. Eine Förderung des Nutzungsentgelts ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, in Ausnahmefällen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zulässig.

(3) Ist eine Nutzung wegen der Höhe des Nutzungsentgelts unwirtschaftlich, so kann die Zustimmung oder Genehmigung mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Förderung nur die Kosten zu Grunde gelegt werden, bei denen eine Nutzung wirtschaftlich wäre.

(4) Wird ein Krankenhaus erstmals nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Krankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass unverzüglich eine Genehmigung einzuholen ist. In diesem Falle kann das Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan gefördert werden.

(5) Pauschalmittel dürfen zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von kurzfristigen Anlagegütern eingesetzt werden, sofern dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.

(6) Wird ein Krankenhaus in Räumen betrieben, die auf Grund eines Nutzungsverhältnisses genutzt werden, so ist die Einzelförderung von Investitionen, die nicht in das Eigentum des Krankenhausträgers übergehen, unzulässig. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn

  1. zwingende Gründe vorliegen,
  2. der Krankenhausträger gegenüber dem Verfügungsberechtigten die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, die zu fördernde Investition für ihre voraussichtliche Nutzungsdauer zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu nutzen,
  3. Erstattungsansprüche des Landes nach § 23 gesichert sind und
  4. die Finanzierung der Investition durch den Krankenhausträger und ihre Förderung bei der Bemessung des künftigen Nutzungsentgelts wirtschaftlich sachgerecht berücksichtigt werden.

§ 18 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie von Grundstückskosten 07

(1) Auf Antrag werden für bedarfsgerechte Krankenhäuser Fördermittel bewilligt für

  1. Anlaufkosten,
  2. Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,
  3. Kosten für Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,

soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre. Es sind nur die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspechenden Kosten zu berücksichtigen.

(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne von Absatz 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus Mitteln des Krankenhauses oder des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde.

§ 19 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Investitionskosten Darlehnsmittel eingesetzt, so werden auf Antrag Fördermittel für die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten bewilligt. Investitionskosten werden nur berücksichtigt, soweit sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(2) Darlehn, die zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nur berücksichtigt werden, wenn die Ablösung zwingend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.

(3) Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden, nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemessenen Abschreibungen auf die mit den Darlehnsmitteln finanzierten förderungsfähigen Anlagegüter höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedbetrags bewilligt. Sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzahlen. Berücksichtigt werden nur Abschreibungsbeträge, die anteilig auf die mit den geförderten Darlehn finanzierten Investitionen entfallen. Für die Rückforderung des Unterschiedsbetrags gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

§ 20 Ausgleich für Eigenmittel

(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln beschaffte förderungsfähige Anlagegüter vorhanden, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für Abnutzung während der Zeit der Förderung bewilligt. Zweckgebundene Zuwendungen und Zuschüsse werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt.

(2) Der Berechnung des Ausgleichsbetrags sind die auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beruhenden, nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemessenen Abschreibungen zu Grunde zu legen.

(3) Wurde nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Ersatzinvestition gefördert, so vermindert sich der auf das ersetzte Anlagegut entfaltende Ausgleichsbetrag um den Restnutzungswert des ersetzten Anlageguts beim Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan. Der auf die kurzfristige Anlagegüter entfallende Ausgleichsbetrag vermindert sich um den Restnutzungswert aller mit Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter. Der Restnutzungswert ist entsprechend Absatz 2 zu berechnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn übereinstimmend mit der Krankenhausplanung das Leistungsangebot des Krankenhauses eingeschränkt wird, deshalb wesentliche bauliche Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden und Ersatzinvestitionen nicht vorgesehen sind.

(5) Lässt sich der Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, so kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und bewilligt werden.

§ 21 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern 07

(1) Für Krankenhäuser, die auf Grund einer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 oder 4 oder mit Zustimmung des Regierungspräsidiums ihren Betrieb ganz oder teilweise einstellen, werden auf Antrag Ausgleichszahlungen bewilligt, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) Die Ausgleichszahlungen sollen finanzielle Härten für den Krankenhausträger vermeiden, die sonst mit der Schließung oder Umstellung des Krankenhauses verbunden wären.

(3) Berücksichtigt werden insbesondere

  1. unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
  2. Betriebsverluste, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schließung des Krankenhauses stehen,
  3. Kosten eines Sozialplanes, zu dessen Aufstellung das Krankenhaus verpflichtet ist,
  4. angemessene Aufwendungen zur Milderung besonderer wirtschaftlicher Härten, die Einzelnen im Krankenhaus Beschäftigten entstehen, wenn ein Sozialplan nicht aufzustellen ist,
  5. Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

(4) Bei Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben können nur Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Gebäude für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen. Für wesentliche Erweiterungen oder für Neubauten kann nur ein angemessener Zuschuss nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geleistet werden.

(5) Für Krankenhäuser, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind und die am 1. Oktober 1972 betrieben wurden oder mit deren Bau vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Eine Förderung erfolgt nur nach Maßgabe der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel. Die in §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäuser werden nicht gefördert.

(6) Die Ausgleichszahlungen können pauschal geleistet werden.

§ 22 Pflichten des Krankenhauses, Nebenbestimmungen 07

(1) Dem Antragsteller obliegt es, die zur Beurteilung eines Förderanspruchs notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Kommt er dem nicht oder nur unzureichend nach, so kann der Förderantrag zurückgewiesen werden.

(2) Das Krankenhaus ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, das förderungsfähige Anlagevermögen in betriebsüblichem Umfang gegen Risiken zu versichern. Bei Einzelförderung entfällt ein Förderanspruch, soweit für die Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden. Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Pauschalmitteln zuzuführen, soweit sie nicht nach Satz 2 für die Erstausstattung einzusetzen sind. Unterbleibt die Versicherung, so ist das Krankenhaus im Schadensfalle zu behandeln, wie wenn es versichert gewesen wäre.

(3) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks geboten sind. Auflagen dürfen die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus nicht beeinträchtigen.

(4) Bau- und andere Leistungen sind nach den allgemein geltenden vergaberechtlichen Vorschriften zu vergeben.

§ 23 Zweckbindung und Erstattung der Fördermittel 07

(1) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Das Krankenhaus hat für das abgelaufene Kalenderjahr einen Nachweis über die Verwendung der ihm in diesem Jahr zugewiesenen Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu erstellen und bei späteren Änderungen zu berichtigen Der Nachweis ist dem Regierungspräsidium auf Verlangen vorzulegen Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Inhalt, Gliederung und Form des Nachweises festlegen.

(2) Fördermittel für Investitionen sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Im Falle der gemeinsamen Trägerschaft nach § 2a Satz 3 haften die Träger als Gesamtschuldner. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter geschaffen worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung entsprechend der abgelaufenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Soweit Fördermittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern verwendet worden sind, gilt Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf die Nutzungsdauer dieser Maßnahmen, längstens aber auf die der erhaltenen oder wiederhergestellten Anlagegüter abzustellen ist. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn das Krankenhaus aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung zur Erstattung anteilig begrenzt.

(3) Von einer Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Liegt das Ausscheiden des Krankenhauses nach Absatz 2 im krankenhausplanerischen Interesse, ist von einer Rückforderung abzusehen, wenn und soweit

  1. krankenhausspezifische bauliche Investitionen in den Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewertes für Nachfolgenutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind oder
  2. umsetzbare Anlagegüter anderweitig für die stationäre Akutversorgung eingesetzt werden können.

Erträge aus einer Verwertung der geförderten Anlagegüter sowie nicht zweckentsprechend verwendete Pauschalmittel sind jedoch zu erstatten. Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan teilweise ausscheidet und deshalb Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden.

(5) Werden einzeln geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können. Bei Förderung einer Ersatzinvestition sind die Erträge zur Finanzierung der Ersatzinvestition zu verwenden.

(6) Von der Rückforderung nach Absatz 5 kann abgesehen werden, wenn

  1. geförderte bewegliche oder unbewegliche Anlagegüter, die nicht unmittelbar dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen des Krankenhauses zuzuordnen sind, aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit Einverständnis des Regierungspräsidiums aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert werden,
  2. die geförderten Anlagegüter weiterhin überwiegend für die stationäre Krankenhausversorgung genutzt werden und
  3. die Erträge aus der Nutzung oder Veräußerung der geförderten Anlagen den Pauschalfördermitteln des Krankenhauses zugeführt werden. Das Krankenhaus hat darüber Nachweis zu führen.

(7) Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

  1. wenn sie nicht dem Förderzweck entsprechend oder entgegen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids verwendet worden sind,
  2. soweit damit finanzierte Anlagegüter sicherungsübereignet worden sind,
  3. wenn nach der Gewährung von Leistungen nach § 21 der Krankenhausbetrieb nicht eingestellt oder nicht umgestellt wird,
  4. wenn die allgemein geltenden vergaberechtlichen Vorgaben bei Bau- und anderen Leistungen nicht eingehalten wurden.

(8) Übersteigen die auf Grund einer Bewilligung ausgezahlten Fördermittel, insbesondere die Abschlagszahlungen für Investitionen, den endgültigen förderungsfähigen Betrag, so ist der Mehrbetrag zu erstatten. Dies gilt nicht für Pauschalmittel.

(9) Für die Erstattung von Fördermitteln in sonstigen Fällen gelten die allgemeinen Vorschriften. § 24 Abs. 1 bleibt unberührt. Ein Erstattungsanspruch nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt, soweit der Ausgleichsanspruch für Eigenmittel nach § 20 Abs. 3 um den Restnutzungswert geförderter Anlagegüter vermindert wird.

(10) Das Regierungspräsidium soll vom Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Soweit eine Kommune oder das Land Träger des Krankenhauses ist, besteht kein Sicherungsbedürfnis.

§ 24 Geltendmachung und Verzinsung des Erstattungsanspruchs 07

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Fördermitteln nach § 23 Abs. 2 bis 9 ist von dem Regierungspräsidium innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, an dem es von Tatsachen Kenntnis erhält, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen.

(2) Soweit der Krankenhausträger bewilligte und ausgezahlte Fördermittel nicht innerhalb von drei Monaten zweckentsprechend verwendet, können für die Zeit bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden. Für Pauschalmittel bleibt § 15 Abs. 6 unberührt.

(3) Dem Regierungspräsidium sind die zur Entscheidung über einen Anspruch auf Erstattung und Verzinsung von Fördermitteln notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 26 gilt entsprechend.

§ 25 Trägerwechsel 07

(1) Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses oder bei gemeinschaftlicher Trägerschaft nach § 2a Satz 3 einer der beiden Träger und soll das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan weiter erfüllen, so bedarf der neue Krankenhausträger eines Feststellungsbescheids nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG. Ein Entgelt für die Übertragung des Anlagevermögens oder für seine Überlassung zur Nutzung ist nicht förderungsfähig. Wegen des Trägerwechsels können Ausgleichsansprüche nach § 20 und Erstattungsansprüche nach § 23 Abs. 2 bis 4 nicht geltend gemacht werden.

(2) Der neue Krankenhausträger ist an die bisherigen Bewilligungsbescheide gebunden, soweit diese für den Zeitraum nach dem Trägerwechsel noch von Bedeutung sind; bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden gilt dies vorbehaltlich ihres endgültigen Inhalts. Der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, noch nicht verwendete Fördermittel, insbesondere Pauschalmittel, dem neuen Krankenhausträger zu überlassen. Bewilligte, aber noch nicht geleistete Fördermittel werden entsprechend der Bewilligung dem neuen Krankenhausträger ausgezahlt.

(3) Ausgleichsansprüche für Eigenmittel nach § 20 stehen dem neuen Krankenhausträger zu, auch wenn sie sich auf den Zeitraum vor dem Trägerwechsel beziehen. Entsprechendes gilt für Erstattungsansprüche nach § 23. Der bisherige und der neue Krankenhausträger können mit Wirkung gegen den anderen Vertragspartner etwas anderes vereinbaren. § 23 Abs. 10 gilt entsprechend. Wurde das Anlagevermögen nur zur Nutzung überlassen, so stehen Ausgleichsansprüche für Eigenmittel dem bisherigen Krankenhausträger zu; Erstattungsansprüche nach § 23 richten sich gegen denjenigen Krankenhausträger, der Fördermittel erhalten hat.

§ 26 Überwachung der Verwendung der Fördermittel

(1) Das Regierungspräsidium und dessen Beauftragte sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sowie die Beachtung der mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen zu überwachen. Sie können sich dabei auf die Prüfungsergebnisse anderer Prüfungseinrichtungen stützen.

(2) Der Krankenhausträger, die Krankenhausleitung und deren Beauftragte haben dem Regierungspräsidium und dessen Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Soweit es die Überprüfung erfordert, sind das Regierungspräsidium und dessen Beauftragte befugt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen des Krankenhauses zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einsicht zu nehmen. Werden die Unterlagen an einem anderen Ort aufbewahrt, erstreckt sich das Betretungsrecht auch auf den Aufbewahrungsort. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Ein nach Absatz 2 Auskunftspflichtiger kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt.

§ 27 (aufgehoben) 07

4. Abschnitt
Pflichten und Organisation des Krankenhauses

§ 28 Aufnahme in ein Krankenhaus 07

(1) Wer der stationären Versorgung bedarf, hat Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus.

(2) Die Krankenhäuser stellen durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch die Erstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen, sicher, dass auch bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten gewährleistet werden kann. Die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) ist berechtigt, sich diese Pläne vorlegen zu lassen.

(3) Das Krankenhaus ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Ist das Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufzunehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung des Patienten.

(4) Weiter Gehende Pflichten bei der Hilfe in Notfällen bleiben unberührt.

(5) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber dem Patienten oder seinem Kostenträger auf Übernahme der Kosten der stationären Versorgung bleibt unberührt.

§ 29 Aufnahme- und Dienstbereitschaft 07

(1) Krankenhäuser müssen ihrer Aufgabenstellung entsprechend aufnahme- und dienstbereit sein; insbesondere muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein.

(2) Benachbarte Krankenhäuser vergleichbarer Aufgabenstellung können für die Nachtzeit sowie für Samstage, Sonntage und Feiertage einen wechselnden Aufnahmedienst vereinbaren. Die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Hilfe in Notfällen sowie zur Stellung von Ärzten für den Rettungsdienst nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) bleibt hiervon unberührt.

(3) Als benachbart im Sinne von Absatz 2 sind Krankenhäuser anzusehen, die sich in einer so geringen Entfernung zueinander befinden, dass eine rechtzeitige Aufnahme des Patienten durch einen wechselnden Aufnahmedienst nicht unzumutbar erschwert wird. Dabei sind auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Der Aufnahmedienstplan ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen und den Rettungsleitstellen (§ 6 RDG) mitzuteilen, die ihren Sitz im Versorgungsbereich des Krankenhauses haben.

§ 30 Stationäre Versorgung des Patienten

(1) Jeder Patient hat im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf. Er hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses insbesondere Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistung.

(2) Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Aufnahme und Versorgung des Patienten dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er Wahlleistungen in Anspruch nimmt.

§ 30a Krankenhaushygiene 07

(1) Das Krankenhaus hat die allgemein anerkannte Regeln der Hygiene zu beachten, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
  2. die Aufzeichnung von Krankenhausinfektionen,
  3. die Bestellung und die Aufgaben des im Krankenhaus erforderlichen Hygienefachpersonals sowie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde,
  4. die Bestellung, die Aufgaben und die Zusammensetzung einer Hygienekommission.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhäuser sowie die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2d SGB V), ausgenommen Einrichtungen, deren Träger der Bund ist.

§ 30b Transplantationsbeauftragte 07

(1) Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten haben wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin als Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Wenn in einem Krankenhaus nach Art und Umfang des Patientenaufkommens keine Organspenden zu erwarten sind, kann es auf Antrag vom Ministerium von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt werden.

(2) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist es,

  1. auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Krankenhäuser nach dem Transplantationsgesetz, insbesondere nach § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG, hinzuwirken,
  2. das ärztliche und pflegerische Personal des Krankenhauses mit der Bedeutung und den Belangen der Organspende vertraut zu machen und Verantwortlichkeiten und Handlungsabläufe für den Fall einer Organspende festzulegen,
  3. die für die Organspende gebotene Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie vom Krankenhaus selbst wahrzunehmen ist, zu koordinieren.

(3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.

(4) Die Krankenhäuser haben die Transplantationsbeauftragten zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Transplantationsbeauftragten haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensivtherapiebetten in ihrem Krankenhaus.

(5) Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Umfang freizustellen.

(6) Die Krankenhäuser erstatten der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 TPG jährlich über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten Bericht. Die Berichte sind jeweils bis zum 1. April des Folgejahres an die Koordinierungsstelle zu übersenden. Die Koordinierungsstelle wertet die Tätigkeitsberichte aus, fasst sie zusammen und berichtet dem Ministerium jährlich über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten im Land.

§ 31 Sozialer Krankenhausdienst 07

(1) Das Krankenhaus stellt einen sozialen Krankenhausdienst sicher, der auch die Pflegeüberleitung umfasst. Die Krankenhausseelsorge bleibt unangetastet.

(2) Der soziale Krankenhausdienst hat die Aufgabe, den Patienten und seine Angehörigen sozial zu beraten und zu betreuen, insbesondere wegen der Hilfen, die während des Krankenhausaufenthaltes und nach der Entlassung aus dem Krankenhaus geboten sind. Der soziale Krankenhausdienst sorgt dafür, dass nach der Entlassung des Patienten die zu seiner Pflege, Nachsorge und Rehabilitation notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden.

(3) Rechte und Pflichten anderer Sozialdienste bleiben hiervon unberührt. Der soziale Krankenhausdienst arbeitet mit diesen Diensten eng zusammen.

§ 32 Räumlich mit Plankrankenhäusern verbundene Krankenhäuser 07

Wird ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhaus betrieben, so muss es räumlich, personell und organisatorisch eindeutig von dem Plankrankenhaus abgegrenzt sein. Kriterien hier-für werden in den Krankenhausplan aufgenommen. Das Plankrankenhaus muss seinen Versorgungsauftrag nach dem Krankenhausplan vollständig erfüllen und auch Selbstzahlern und Privatversicherten für die Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen zur Verfügung stehen. Bietet das Plankrankenhaus Wahlleistungen an, so müssen diese auch für Selbstzahler und Privatversicherte zur Verfügung stehen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann der Bescheid nach § 7 Abs. 1 ganz oder zum Teil widerrufen werden.

§ 33 (aufgehoben) 07

5. Abschnitt
Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter

§ 34 Grundsatz

(1) Werden im stationären Bereich von Leitenden Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärzte (ärztliche Mitarbeiter) an den hieraus erzielten Einkünften (Liquidationserlös) angemessen zu beteiligen.

(2) Beamtete ärztliche Mitarbeiter werden am Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist.

(3) Bei Krankenhäusern, die vom ärztlichen Inhaber selbst geleitet werden, können von den §§ 35 und 36 abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

§ 35 Abzuführende Beträge

(1) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses errechnet. Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird. Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden.

(2) Von dem nach Abzug des Nutzungsentgelts und der Aufwendungen verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der nach der Höhe dieses Betrages zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe überschreitet.

(3) Der Krankenhausträger zieht die abzuführenden Beträge ein. Sie sind getrennt nach Fachabteilungen anzusammeln und zu verteilen (Pool), sofern der Krankenhausträger nichts anderes bestimmt. Er bedarf hierzu der Zustimmung von jeweils mehr als der Hälfte der hiervon unmittelbar betroffenen liquidationsberechtigten Ärzte und der ärztlichen Mitarbeiter. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung der getroffenen Entscheidung.

(4) Die liquidationsberechtigten Ärzte rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab. Sie legen ihren Liquidationserlös dem Krankenhausträger unaufgefordert offen und geben auf Verlangen weitere Auskünfte. Sie leisten regelmäßig Abschlagszahlungen.

§ 36 Verteilung der angesammelten Mittel

(1) Die angesammelten Mittel sind nach Leistung, Befähigung und Verantwortung der ärztlichen Mitarbeiter zu verteilen.

(2) Das Krankenhaus kann sämtliche Kosten, die ihm durch die Einziehung und Verteilung der Mittel entstehen, insbesondere Verwaltungskosten, Prozesskosten und erhöhte Lohnnebenkosten, aus den angesammelten Mitteln bestreiten.

(3) Über die Verteilung der restlichen Mittel entscheidet ein vom Krankenhausträger für jeden Pool zu bildender Verteilungsausschuss. Er setzt sich aus zwei Vertretern des Krankenhausträgers und je einem Vertreter der liquidationsberechtigten Ärzte, der Oberärzte und Ärzte in vergleichbarer Stellung sowie der Übrigen ärztlichen Mitarbeiter zusammen. Die ärztlichen Mitglieder müssen in dem Bereich tätig sein, den der Pool umfasst. Die drei Ärztegruppen wählen jeweils aus ihrer Mitte das ärztliche Mitglied und einen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Krankenhausträger kann unter Beachtung des in Satz 2 festgelegten Beteiligungsverhältnisses die Mitgliederzahl des Verteilungsausschusses erhöhen.

(4) Würde durch eine Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter ein offensichtliches Missverhältnis zu der Leistung und dem Einkommen der liquidationsberechtigten Ärzte entstehen, so beschließt der Verteilungsausschuss, dass Teile der angesammelten Mittel an diese zurückfließen.

(5) Das Krankenhaus verteilt die angesammelten Mittel entsprechend der Entscheidung des Verteilungsausschusses an die ärztlichen Mitarbeiter.

(6) Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Abführung des Liquidationserlöses und der Verteilung der angesammelten Mittel stehen, werden von und gegenüber dem Krankenhausträger geltend gemacht. Ansprüche können nicht darauf gestützt werden, dass der liquidationsberechtigte Arzt das Honorar zu gering bemessen habe.

(7) Die Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat geltend zu machen. Sie beginnt an dem Tage, an dem dem Betroffenen die von ihm abzuführenden oder die an ihn zur Verteilung vorgesehenen Beträge mitgeteilt worden sind.

(8) Sind Ansprüche gegen den Krankenhausträger mit Erfolg geltend gemacht worden und sind die für den betreffenden Zeitraum angesammelten Mittel bereits verteilt, so kann der Krankenhausträger den zu leistenden Betrag der Verteilungsmasse des nächsten Zeitraums vorweg entnehmen. Entsprechendes gilt für Verfahrens- und Prozesskosten.

(9) Der Krankenhausträger kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums von den Absätzen 3 bis 8 abweichende gleichwertige Regelungen treffen.

§ 37 Universitätskliniken

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung für die Universitätsklinika, nach welchen Bereichen die abzuführenden Beträge anzusammeln und zu verteilen sind; sie bestimmt Zusammensetzung und Verfahren der Verteilungsausschüsse. Sie kann auch andere von den §§ 35 und 36 abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies der besonderen Struktur der Universitätsklinika angemessen ist.

§ 37a Andere Beteiligungsformen

(1) Werden wahlärztliche Leistungen nicht nur von Leitenden Krankenhausärzten, sondern auch vom Krankenhaus gesondert berechnet, so kann der Krankenhausträger auch für die Einkünfte der Leitenden Ärzte aus wahlärztlichen Leistungen eine von den §§ 34 bis 36 abweichende Regelung über die Beteiligung von ärztlichen Mitarbeitern treffen. Universitätsklinika können hierbei auch von Rechtsverordnungen nach § 37 abweichen.

(2) In die Regelung nach Absatz 1 können auch Mittel einbezogen werden, die nicht auf Einkünften für wahlärztliche Leistungen beruhen. In diesem Fall können auch nichtärztliche Mitarbeiter beteiligt werden.

(3) Die Einbeziehung von Mitarbeitern in die Beteiligung sowie die Höhe ihrer Beteiligung richten sich nach Verantwortung, Befähigung und Leistung.

6. Abschnitt
Sonstiges

§ 38 Eigenständigkeit, Rechtsform und Wirtschaftlichkeit von Krankenhäusern 07

(1) Krankenhäuser müssen wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein. Sie sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Mehrere Betriebsstellen eines Krankenhausträgers bilden zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich sowie fachlichmedizinisch eine Einheit bilden. Das Krankenhaus im Sinne von Satz 3 wird einheitlich unter Nennung der einzelnen Betriebsstellen in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Eine nachträgliche Änderung der Allokation der Fachabteilungen an den Betriebsstellen darf nicht den Voraussetzungen nach Satz 3 oder der bedarfsgerechten Versorgung der Patienten zuwiderlaufen und ist dem zuständigen Regierungspräsidium im Voraus anzuzeigen.

(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können Krankenhäuser sowie die organisatorisch und wirtschaftlich mit dem Krankenhaus verbundenen Einrichtungen

  1. nach den Vorschriften der Krankenhausrechnungsverordnung,
  2. als Eigenbetriebe oder
  3. in einer Rechtsform des privaten Rechts nach Maßgabe der §§ 103 bis 106a und 108 der Gemeindeordnung.

(3) Absatz 2 gilt für Einrichtungen, die einem Krankenhaus vergleichbar sind, entsprechend.

§ 39 Überprüfung 07

(1) Die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) und dessen Beauftragte können überprüfen, ob die Krankenhäuser und die Einrichtungen im Sinne des § 30a Abs. 3 ihren Verpflichtungen nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts und der nach § 30a Abs. 2 ergangenen Rechtsverordnung nachkommen. Ist dies nicht der Fall, so unterrichtet die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unverzüglich das Regierungspräsidium. Dieses kann die erforderlichen Anordnungen treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es unterrichtet hiervon unverzüglich das Regierungspräsidium. Dieses kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von dem Regierungspräsidium getroffen. § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Besondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, gehen den vorstehenden Regelungen des Absatzes 1 vor.

(2) Das Regierungspräsidium kann überprüfen, ob das Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach den Vorschriften des fünften Abschnitts nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so kann es die erforderlichen Anordnungen treffen. § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Für Universitätskliniken stellt das Wissenschaftsministerium sicher, dass sie ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen. Besondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, bleiben unberührt.

§ 40 Anordnung zum Betrieb eines Krankenhauses 07

Ist in einem Stadt- oder Landkreis die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet, so kann das Regierungspräsidium gegenüber dem Stadt- oder Landkreis die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichtträgerschaft nach § 3 treffen.

§ 41 (aufgehoben) 07

§ 42 Gebührenfreiheit 07

Für das Verfahren bei den Behörden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausentgeltgesetz und nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Hiervon unberührt bleibt das Verfahren bei der Schiedsstelle nach § 18a KHG.

§ 42a Verordnungsermächtigung 07

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Leistungen aus dem Katalog nach § 137 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu treffen, wenn die Anwendung von § 137 Abs. 1 Satz 4 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen kann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen.

7. Abschnitt
Datenschutz

§ 43 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 07

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V. Patientendaten in diesem Sinne sind auch Daten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung stehen, die das Krankenhaus im Rahmen einer Institutsambulanz oder einer institutionellen Ermächtigung erbringt. Sie sind auf Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, deren Träger der Bund ist.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform nur, soweit die Religionsgemeinschaften bis zum 1. Januar 2008 im Einzelnen keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen haben. Die Anwendung von § 49 bleibt unberührt

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Datenverarbeitung für Zwecke wissenschaftlicher Lehre oder Forschung.

(4) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten des Krankenhauses sowie ihrer Angehörigen, Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die im Krankenhaus im Zusammenhang mit der stationären Versorgung des Patienten bekannt werden (Patientendaten). Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes maßgebend.

(5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

§ 44 Versorgung im Krankenhaus

Die Versorgung des Patienten im Krankenhaus ist so zu gestalten, dass das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Patientendaten gewahrt werden kann.

§ 45 Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung

(1) Patientendaten dürfen erhoben, gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Versorgung des Patienten (§ 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2) einschließlich der erforderlichen Dokumentation über die Versorgung,
  2. zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsverhältnisses, insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, einschließlich belegärztlicher und wahlärztlicher Leistungen.

Die Nummern 1 und 2 umfassen auch die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V.

(2) Für Zwecke der Krankenhausseelsorge (§ 31 Abs. 1 Satz 2) darf die Religionszugehörigkeit des Patienten erhoben und gespeichert werden, wenn dieser deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die Angabe hierüber freiwillig erfolgt und Zwecken der Krankenhausseelsorge dient. In diesem Falle dürfen dem Krankenhausseelsorger die Religionszugehörigkeit sowie die sonstigen Patientendaten mitgeteilt werden, die erforderlich sind, die Krankenhausseelsorge aufnehmen zu können, insbesondere Name, Geburtsdatum und Aufnahmedatum des Patienten. Dies gilt nicht, wenn der Patient der Mitteilung ausdrücklich widersprochen hat.

(3) Patientendaten dürfen auch gespeichert, verändert und genutzt werden

  1. zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung,
  2. zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen (§ 30a),
  3. zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zu Organisationsuntersuchungen, zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung,
  4. zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Ärzten und von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens im Krankenhaus, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen

entgegenstehen.

§ 46 Zulässigkeit der Übermittlung

(1) Patientendaten dürfen an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung der in § 45 Abs. 1 genannten Zwecke, ausgenommen die Übermittlung an privatärztliche Verrechnungsstellen und sonstige Stellen, die das ärztliche Honorar für belegärztliche oder wahlärztliche Leistungen einziehen,
  2. zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung (§ 45 Abs. 3 Nr. 1), wenn der Empfänger ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist,
  3. a. zur Durchführung medizinischer Forschungsvorhaben des Krankenhauses,
  4. im Versorgungsinteresse des Patienten durch Unterrichtung
    1. des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung, in die der Patient verlegt wird,
    2. des Arztes, der den Patienten ambulant weiter behandelt, sofern der Patient dem nicht ausdrücklich widersprochen hat,
    3. von Einrichtungen, die die pflegerische Versorgung des Patienten übernehmen,
    4. von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,
  5. zu einer auf Rechtsvorschrift beruhenden Rechnungsprüfung,
  6. zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Falle einer Verfolgung der Bediensteten des Krankenhauses wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
  7. zur Abwehr einer Gefahr nur Leben, Gesundheit oder Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

Voraussetzung ist, dass die genannten Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

(2) Patientendaten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 StGB unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde.

§ 47 Weitere Voraussetzungen und Art der Übermittlung

(1) Patientendaten, die zur ärztlichen Behandlung des in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung verlegten Patienten benötigt werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) dürfen nur einem Arzt dieser Einrichtung übermittelt werden.

(2) Zur sozialen Betreuung (§ 31 Abs. 2) sowie zur Unterrichtung von Pflegeeinrichtungen oder von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d) dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn der Patient nach Hinweis auf die vorgesehene Übermittlung und deren Zweck dem nicht widersprochen hat oder wenn der Patient hierzu nicht in der Lage ist und sein erkennbarer Wille der Übermittlung nicht entgegensteht.

(3) Das Krankenhaus ist berechtigt, Angehörigen und Besuchern des Patienten Auskunft über dessen Aufenthalt im Krankenhaus zu geben, sofern dem nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Patienten entgegenstehen. Das Krankenhaus ist nicht auskunftsberechtigt, soweit der Patient ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(4) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Patientendaten durch Abruf ermöglicht, bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Diese darf nur erteilt werden, wenn für das Abrufverfahren wichtige Gründe vorliegen. Unberührt bleiben die für ein solches Abrufverfahren geltenden allgemeinen datenschutzrechlichen Bestimmungen.

§ 48 Verarbeitung im Auftrag

(1) Patientendaten sind in dem Krankenhaus selbst oder im Auftrag des Krankenhauses durch ein anderes Krankenhaus zu verarbeiten.

(2) Patientendaten dürfen im Auftrag des Krankenhauses durch ein Rechenzentrum automatisiert verarbeitet werden, wenn

  1. die für Auftraggeber und Auftragnehmer zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde hiervon benachrichtigt wird,
  2. der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern, soweit ihnen aus zwingenden Gründen eine Zugriffsberechtigung auf Patientendaten eingeräumt wird, eine § 203 StGB entsprechende Schweigepflicht auferlegt und
  3. die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder dem Landesdatenschutzgesetz für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festgelegt werden; § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(3) Patientendaten befinden sich im ausschließlichen Gewahrsam des Krankenhauses, in dessen Auftrag sie verarbeitet werden.

§ 49 Befugtes Offenbaren

Werden Patientendaten unter den Voraussetzungen der §§ 45 bis 48 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet ist.

§ 50 Einwilligung

(1) Eine zur Verarbeitung von Patientendaten erforderliche Einwilligung ist vom Krankenhaus im Einzelfall einzuholen; eine in allgemeinen Aufnahmebestimmungen enthaltene Einwilligungserklärung reicht nicht aus.

(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Eine nicht schriftliche Einwilligungserklärung ist zu dokumentieren. Ein Mehrstück der Einwilligungserklärung ist dem Betroffenen auf dessen Wunsch auszuhändigen oder, falls es sich um eine elektronische Dokumentation handelt, auszudrucken oder elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Einwilligung nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Einwilligenden erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann und
  4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Einwilligung keine Anwendung.

(4) Sollen Patientendaten einem Dritten auf Grund einer Einwilligung übermittelt werden und legt dieser entweder eine schriftliche Einwilligungserklärung des Betroffenen vor oder übermittelt er eine elektronische Einwilligungserklärung des Betroffenen, so ist diese im Verhältnis zum Krankenhaus nur wirksam,

  1. wenn die Einwilligung im Einzelfall eingeholt wurde,
  2. die mit einer anderen Erklärung verbundene Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild hervorgehoben ist und
  3. sich aus der Einwilligungserklärung ergibt, dass der Betroffene über den Zweck der Verarbeitung durch den Empfänger ausreichend aufgeklärt wurde.

Werden Patientendaten von einer Behörde erfragt, so genügt deren Bestätigung, dass ihr eine den Anforderungen des Satzes 1 entsprechende Einwilligungserklärung vorliegt.

§ 51 Beauftragter für den Datenschutz

(1) Der Krankenhausträger hat für das Krankenhaus einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Für mehrere Krankenhäuser kann ein gemeinsamer Beauftragter bestellt werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem Beauftragten für den Datenschutz die gebotene Fortbildung zu ermöglichen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

(3) Für die unter den Geltungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes fallenden Krankenhäuser sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über den Beauftragten für den Datenschutz entsprechend anzuwenden.

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 52 (aufgehoben) 07

§ 53 Übergangsvorschrift für die Mitarbeiterbeteiligung

(1) Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen worden sind, wird durch die §§ 34 bis 37 nicht berührt. Auf Leitende Ärzte, die danach aus dem Liquidationserlös nichts abführen müssen, und auf ihre ärztlichen Mitarbeiter sind diese Vorschriften insoweit nicht anwendbar. Der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, bestehende Verträge im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Auf Leitende Ärzte, die bis zum 31. Dezember 1975 auf Grund einer Berufungsvereinbarung einen medizinischen Lehrstuhl an den Universitäten des Landes übernommen haben, sind die §§ 34 bis 37 nicht anwendbar. Im Übrigen gilt für die Ausübung einer Nebentätigkeit durch Beamte Absatz 1 entsprechend.

(3) Beteiligt ein Leitender Arzt, auf den nach den Absätzen 1 oder 2 die §§ 34 bis 37 nicht anwendbar sind, seine ärztlichen Mitarbeiter am Liquidationserlös, so gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.

§ 54 (aufgehoben) 07

§ 55 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 07

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

(2) (Außerkrafttreten)

ENDE .

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