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Regelwerk; Biotechnologie

LGG - Landesgesundheitsgesetz
Gesetz zur Stärkung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Vernetzung aller Beteiligten des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.122015 S. 1205; 04.02.2021 S. 77 21; 13.06.2023 S. 171 23 i.K.)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist, durch eine stärkere Vernetzung an den Schnittstellen der ambulanten und stationären Versorgung, eine verstärkte Patientenorientierung und Bürgerbeteiligung sowie eine stärkere Regionalisierung eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten. Dabei stehen Gesundheitsförderung und Prävention gleich berechtigt neben medizinischer Versorgung (Kuration und Rehabilitation) sowie Pflege. Das Land gibt sich unter Federführung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und unter Einbeziehung der beteiligten Akteure ein Gesundheitsleitbild, das einen Orientierungsrahmen für die Gesundheitspolitik des Landes darstellt.

(2) Bundesrechtliche und landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt, soweit sie eine abschließende Regelung treffen.

§ 2 Beteiligung, Gesundheitsdialog

(1) Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Patienten sowie weitere Betroffene sollen im Regelungsbereich dieses Gesetzes auf allen Ebenen frühzeitig informiert, vernetzt und beteiligt werden.

(2) Vertretungen ärztlicher und nichtärztlicher Berufe im Gesundheitswesen sowie der Pflegeberufe sollen im Regelungsbereich dieses Gesetzes auf allen Ebenen frühzeitig informiert, vernetzt und beteiligt werden.

(3) Eine Beteiligung erfolgt insbesondere bei:

  1. der Erarbeitung und Fortschreibung des Gesundheitsleitbilds,
  2. der Erarbeitung und Fortschreibung von Gesundheitszielen,
  3. Planungen der medizinischen und pflegerischen Versorgung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheitsversorgung haben,
  4. der Erarbeitung von Konzepten zur Gesundheitsförderung und Prävention.

(4) Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Patienten sowie Expertinnen und Experten werden an der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg im Rahmen von Gesundheitsdialogen sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene beteiligt. Der Gesundheitsdialog umfasst Fach- und Bürgerdialoge:

  1. Fachdialoge werden zu spezifischen und strategischen Fragestellungen der Gesundheitspolitik mit Verantwortlichen sowie Expertinnen und Experten in speziellen Fachgremien und Konferenzen durchgeführt.
  2. Bürgerdialoge beteiligen Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten zu Fragen der Gesundheitsförderung und Prävention sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung.

§ 3 Maßnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen

Bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten Gremien des Landes wird eine paritätische Besetzung angestrebt. § 13 des Chancengleichheitsgesetzes ist zu beachten.

§ 4 Landesgesundheitskonferenz 21 23

(1) Zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg mit dem Ziel der Koordinierung, Erarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen sowie Abgabe von Empfehlungen beruft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium unter Vorsitz der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers wenigstens einmal jährlich eine Landesgesundheitskonferenz ein.

(Gültig bis siehe =>)
(2) Der Landesgesundheitskonferenz gehören als ständige Mitglieder insbesondere Vertretungen

  1. der Leistungserbringer und Kostenträger,
  2. der Heilberufekammern (Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landesapothekerkammer),
  3. der Wissenschaft,
  4. der kommunalen Landesverbände,
  5. der Kommunalen Gesundheitskonferenzen,
  6. des Öffentlichen Gesundheitsdiensts,
  7. der Berufsverbände der Gesundheits- und Pflegeberufe, der Gewerkschaften,
  8. der Arbeitgeberverbände sowie
  9. der Bürgerinnen und Bürger sowie der in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140f SGB V

an. Weitere Mitglieder können themenbezogen berufen werden. Jedes ständige Mitglied besitzt Initiativ- und Stimmrecht.

(Gültig ab siehe =>)
(2) Der Landesgesundheitskonferenz gehören als ständige Mitglieder insbesondere Vertretungen

  1. der Leistungserbringer und Kostenträger,
  2. der Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landesapothekerkammer und Landespflegekammer,
  3. der Wissenschaft,
  4. der kommunalen Landesverbände,
  5. der Kommunalen Gesundheitskonferenzen,
  6. des Öffentlichen Gesundheitsdiensts,
  7. der Berufsverbände der Gesundheitsberufe und Gewerkschaften,
  8. der Arbeitgeberverbände sowie
  9. der Bürgerinnen und Bürger sowie der in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140f SGB V

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