umwelt-online: Heilberufe-Kammergesetz - Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (BW) (2)

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§ 40 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 15

(1) Die Weiterbildung nach § 34 umfaßt für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, Die Ermächtigung der niedergelassenen Ärztin oder des Arztes enthält die Zulassung der Arztpraxis als Weiterbildungsstätte.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß die weiterzubildende Ärztin oder der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, des Teilgebiets oder des anderen Bereichs (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung entsprechend der Leistungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind,
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäre Zusammenarbeit besteht,
  4. die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(4) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung oder einer anderen Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker absolviert wurde. Über die Befreiung entscheidet die Kammer im Einzelfall. Eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharzt- oder Fachapothekerweiterbildung ausgesprochen werden.

§ 40a Qualitätssichernde Maßnahmen in der Weiterbildung 15

Die Kammern können in ihren Weiterbildungsordnungen eine Evaluation ihrer Weiterbildungen in regelmäßigen Abständen zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Weiterbildung der Heilberufe vorsehen und hierzu personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und veröffentlichen. Die Ergebnisse können den Kammermitgliedern und anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich gemacht werden. Das Nähere, insbesondere welche erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet sowie in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Kammern veröffentlicht werden, regeln die Weiterbildungsordnungen. Die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die eine Weiterbildung ableistenden Kammermitglieder sind gegenüber den Kammern zur Mitwirkung und zur Angabe personenbezogener Daten verpflichtet.

§ 41 Anerkennung durch andere Kammern

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für eine im Anerkennungsverfahren ausgesprochene Verlängerung der Weiterbildungszeit, für an die Weiterbildung gestellte besondere Anforderungen sowie für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

§ 41a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 07 15

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt als allgemeinmedizinische Weiterbildung. Wer eine allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat, die die Mindestanforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer die Anerkennung, die von Deutschland bei der EU-Kommission notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Fachgebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Fachgebietsbezeichnung ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Notifizierung dieser Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu führen.

(2) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/ EG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Abs.1 der Richtlinie 2005/36

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