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Regelwerk, Biotechnologie, Krankenhaus

LKG - Landeskrankenhausgesetz
- Berlin -

Vom 18. September 2011
(GVBl. Bln Nr. 25 vom 30.09.2011 S. 483; 21.11.2014 S. 410 14; 17.06.2016 S. 336 16; 02.02.2018 S. 160 18; 12.10.2020 S. 807 20; 05.07.2021 S. 836 21; 02.11.2022 S. 582 22)
Gl.-Nr.: 2128-5



Archiv: 2001

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die bedarfsgerechte und humane stationäre Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen und sparsam wirtschaftenden Krankenhäusern öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Träger sicherzustellen. Dieses Ziel soll durch die Krankenhausplanung und die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser erreicht werden.

(2) Krankenhäuser gewährleisten die Transparenz des Leistungsgeschehens im Krankenhaus. Ständige Aufgabe aller an der Krankenhausbehandlung Beteiligten sind insbesondere die Qualitätssicherung und die Patientensicherheit. Die medizinische Qualität bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten ist zu sichern und weiterzuentwickeln; so sind beispielsweise zur Behandlung von onkologischen Erkrankungen insbesondere klinische Krebsregister zu nutzen.

(3) Ziel des Gesetzes ist es ferner, das enge Zusammenwirken der für die Gesundheitsversorgung erforderlichen stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen auf der Grundlage einer Gesundheitsplanung für Berlin zu unterstützen.

§ 2 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Krankenhäuser im Land Berlin, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Teils 3 gelten nur für Krankenhäuser und Einrichtungen von Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähig sind. Für Krankenhäuser des Justizvollzugs gelten nur § 3 Absatz 1, § 4, § 6 Absatz 2 Satz 4 sowie die §§ 19, 20 und 22.

§ 3 Versorgung in Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patientinnen und Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Krankenhäuser müssen eine ausreichende und dem jeweiligen medizinischen Standard entsprechende ärztliche und pflegerische Versorgung gewährleisten. Notfälle sind vorrangig zu versorgen.

(2) Krankenhäuser tragen in besonderem Maße dafür Sorge, dass die Würde Sterbender gewahrt bleibt und über den Tod hinaus beachtet wird. Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sollen angemessen Abschied nehmen können.

(3) Krankenhausträger stellen sicher, dass die Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Patientinnen und Patienten, die Krankenhausleistungen benötigen, unabhängig von der Kostenträgerschaft nach Art und Schwere der Erkrankung versorgen und für die Errichtung und Vorhaltung von Privatstationen keine Fördermittel einsetzen. Ein zugelassenes Krankenhaus darf Wahlleistungen unter Beachtung des Krankenhausentgeltgesetzes erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird und Patientinnen und Patienten, die Wahlleistungen vereinbart haben, anderen Patientinnen und Patienten gleichgestellt sind und nicht bevorzugt werden.

(4) Krankenhausträger wirken darauf hin, dass das Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages insbesondere

  1. unter Berücksichtigung der Verantwortung für die Heranbildung des Nachwuchses Ausbildung durchführt, vor allem in den Fachberufen nach dem Krankenpflegegesetz,
  2. die besonderen Belange für eine kind-, jugend- und behindertengerechte Versorgung berücksichtigt, bei medizinischem Bedarf die Aufnahme einer Begleitperson oder einer besonderen Pflegekraft ermöglicht und in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden, unterstützt,
  3. die ärztliche und pflegerische Versorgung auf Wunsch durch besondere Hilfen und Maßnahmen, die sich auf die soziale Situation der Patientinnen und Patienten beziehen, ergänzt und dazu geeignetes Fachpersonal einsetzt,
  4. die seelsorgerische Betreuung ermöglicht und
  5. die ehrenamtliche Hilfe für die Patientinnen und Patienten sowie die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern fördert und unterstützt.

§ 4 Aufsicht über Krankenhäuser 21

(1) Alle Krankenhäuser unterliegen der ordnungsbehördlichen Aufsicht. Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über Art und Umfang der Aufsicht, insbesondere über

  1. die Besichtigung der Krankenhäuser in bestimmten zeitlichen Abständen

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