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Verwaltungsvorschriften für die Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Badewesens mit Ausnahme von Freibädern
- Berlin -
Vom 28. Mai 2015
(ABl. Nr. 25 vom 19.06.2015 S. 1303)
Archiv: 2008
Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2014 (GVBl. S. 122) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) geändert worden ist, wird bestimmt:
1 - Einrichtungen des Badewesens
(1) Einrichtungen des Badewesens unterliegen nach den §§ 10 und 12 des Gesundheitsdienst-Gesetzes der Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene und der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
(2) Schwimm- und Badebeckenwasser muss nach § 37 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Die Durchführung der Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern.
(3) Einrichtungen des Badewesens im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind Hallenbäder, Sommerbäder, Saunaanlagen mit Tauchbecken, Warmsprudelbecken, therapeutische Bäder und sonstige nicht ausschließlich privat genutzte Schwimm- und Badebecken, nicht jedoch Freibäder. Einrichtungen des Badewesens im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind auch Floating- Anlagen, bei denen mindestens die Anforderungen der mikrobiologischen Qualität gemäß DIN 19643:2012-11 (Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser) unter Anwendung geeigneter Untersuchungsverfahren zu überwachen und einzuhalten sind.
2 - Abnahmebesichtigung
(1) Das zuständige Gesundheitsamt führt vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung des Badewesens und vor jeder erneuten Inbetriebnahme nach baulichen Änderungen einer Einrichtung des Badewesens eine Abnahmebesichtigung durch und informiert hierüber im erforderlichen Umfang vorab folgende Dienststellen:
(2) Über die hygienischen Verhältnisse bei der Abnahmebesichtigung fertigt das Gesundheitsamt eine Ergebnisniederschrift an.
3 - Überwachung durch die Betreiberin oder den Betreiber der Einrichtung des Badewesens
(1) Das zuständige Gesundheitsamt informiert und berät die Betreiberin oder den Betreiber der Einrichtung des Badewesens über ihre oder seine Pflichten in Anlehnung an die Empfehlung " Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" des Umweltbundesamtes (Bundesgesundheitsblatt 2014 S. 258 bis 279).
(2) Das zuständige Gesundheitsamt fordert die Betreiberin oder den Betreiber auf, ihm bei Neubau oder Umbau einer Einrichtung des Badewesens rechtzeitig vorab die notwendigen Pläne und Unterlagen vorzulegen, und gibt zu diesen eine Bewertung unter hygienischen Gesichtspunkten ab.
(3) Das zuständige Gesundheitsamt setzt die Betreiberin oder den Betreiber über die im Rahmen der Verkehrssicherung bestehende Pflicht zur Einhaltung der folgenden Maßnahmen in Kenntnis:
Reinigung und Desinfektion, Anforderungen an das Beckenwasser und die Technik (Wartung und Instandhaltung, Chlorung, pH-Wert, Flockung, Mess- und Regeltechnik, Messungen von Parametern vor Ort), Betriebsbuch, Verantwortlichkeiten sowie Maßnahmen bei Betriebsstörungen.
Sofern eine kontinuierliche Messung des Hilfsparameters Redoxspannung mit ortsfesten Mess- und Registriergeräten erfolgt, ist mindestens zweimal täglich die Nichtunterschreitung der festgelegten minimalen Redoxspannung entsprechend der Empfehlung des Umweltbundesamtes zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Untersuchungen auf die sonstigen chemischen Parameter nach Tabelle 5-6 der DIN 19643-1:2012-11 sind entsprechend der jeweiligen Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes durchzuführen.
Die Untersuchungen sind bei Inbetriebnahme der Einrichtung des Badewesens und zusätzlich bei einer Beckengröße unter 20 m3 im mindestens jährlichen Abstand, bei einer Beckengröße über 20 m3
(Stand: 13.07.2018)
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